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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1899
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verschiedene Mittheilungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • (Nr. 2609.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Tannwald nach Petersdorf. (2609)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

— 1149 — 
oder der Gemeindebehörde zu versehen Ist der Vergleich von einem Bevoll- 
mächtigten geschlossen, so darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, 
wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. 
In den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 741, 
des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare 
Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirk 
das Einigungsamt seinen Sitz hat. 
Das im Abs. 2 bezeichnete Amtsgericht ist zuständig für die Entscheidung 
über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, 
sowie für die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Aus- 
fertigung. 
Der § 797 Abs. 5 der Zivilprozeßordnung findet Anwendung. 
§ 14 
Die Entscheidung des Einigungsamts über die Gebühr und die baren 
Auslagen ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften 
über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
§ 15 
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 14 finden auf das Verfahren vor den 
Amtsgerichten, soweit sie nach § 11 Abs. 2 der Bekanntmachung zum Schutze der 
Mieter in Mieteinigungssachen zuständig sind, mit folgenden Maßgaben ent- 
sprechende Anwendung: 
1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreiber. 
2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die Gebühr und die baren 
Auslagen des Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften über die 
Beitreibung von Gerichtskosten. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr.  von Krause 
 
       
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        

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