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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Verordnung, betreffend die Uebernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • I. Kap. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • II. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • III. Kap. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
  • 1. Abschnitt. Unterricht, Bildung, Sittlichkeit.
  • § 126. Allgemeines. Die geschichtliche Entwickelung des Volksschulwesens.
  • § 127. Die Grundsätze des geltenden Schulrechts.
  • § 128. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen.
  • § 129. Die Mittelschulen.
  • § 130. Die Universitäten und die Hochschulen.
  • § 131. Privatunterricht und Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten.
  • § 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung.
  • § 133. Die Sittenpolizei.
  • 2. Abschnitt. Das Kirchenstaatsrecht.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 129. Die Mittelschulen. 535 
liche Entscheidung ausgesprochen wird; dagegen ist eine einstweilige Versetzung in den Ruhe- 
stand mit Wartegeld bei Lehrern nicht möglich, weil sie nicht zu den unmittelbaren Staats- 
beamten gehören (§ 87 Nr. 2 und § 94 G. v. 21/7. 1852). Dienstunfähig gewordene, definitiv 
angestellte Lehrer, bezw. Lehrerinnen haben Anspruch auf Pension nach Maßgabe des Lehrer- 
pensions-G. v. 6/7.1885, welches durchaus dem allgemeinen Beamtenpensions-G. v. 27/3.1872, 
bezw. 31/3. 1882 nachgebildet ist. 
III. Die Besoldung der Lehrer bildet einen Bestandtheil der Schullasten 1); durch G. v. 
14/6. 1888, betreffend Erleichterung der Volksschullasten (G. S. S. 240) und die Novelle v. 
31/3. 1889 (G. S. S. 64) hat jedoch der Staat fortlaufende Leistungen zum Diensteinkommen 
der Lehrer übernommen. Der Staatsbeitrag beträgt für einen alleinstehenden oder für den 
ersten ordentlichen Lehrer 500 M., für einen zweiten ordentlichen Lehrer, bezw. eine Lehrerin 
300, bezw. 150 M., für Hilfslehrer und Hilfslehrerin je 100 M. Ebenso wird nach dem G. 
v. 6/7. 1885 (G. S. S. 298; Cirk. v. 2/3. und 24/11. 1886, C.Bl. d. Unt. Verw. S. 387, 
1887 S. 383) die Pension der Lehrer bis zur Höhe von 600 M. aus der Staatskasse, im 
Uebrigen von den bisher Verpflichteten gezahlt. Das Stelleinkommen darf dabei nur in 
dem bisherigen Umfange und nur soweit herangezogen werden, daß es nicht unter drei Viertel 
seiner Höhe und nicht unter das Mindestmaß sinkt. Die Pensionirung selbst erfolgt nach den 
für andere Staatsbeamte geltenden Bestimmungen. 
Das G. v. 23/7. 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen (G. S. S. 194), hat jedoch unter Abänderung der Vorschriften 
des Art. 1 8§ 4, 15, 26 G. v. 6/7. 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen bestimmt, daß behufs gemeinsamer Bestreitung des durch den 
Staatsbeitrag nicht gedeckten Theiles der Ruhegehälter der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen Volksschulen v. 1/7. 1893 ab für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände 
(Schulsocietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungsbezirke eine Ruhegehaltskasse 
gebildet wird, deren Verwaltung durch die Bezirksregierung geführt wird. Die Kassengeschäfte 
werden durch die Regierungshauptkasse und durch die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt. 
IV. Die Wittwen= und Waisenversorgung von Hinterbliebenen der Volksschullehrer 
beruht auf dem G. v. 22/12.1869 (G.S. 1870 S. 1) und der Nov. v. 24/2.1881 (G. S. S. 41), 
der V. v. 17/1. 1887 (G.S. S. 9) und Instr. v. 30/1. und 28/6. 1870 (M. Bl. d. i. V. 
S. 93, 298). Der Mindestbetrag jeder Pension ist auf jährlich 250 M. festgesetzt. Die Auf- 
bringung der Kosten erfolgt durch die Schulverbände und durch staatliche Zuschüsse. Beiträge 
von den Lehrern für die Reliktenversorgung werden nach dem G. v. 19/6. 1889 (G.S. S. 131) 
nicht mehr erhoben. Die Kassenverwaltung liegt der Regierung ob unter Mitwirkung der für 
die Kreise aus den Interessenten gebildeten Vorstände und der von diesen erwählten Kuratoren. 
§ 129. Die Mittelschulen?). I. Das Mittelschulwesen oder höhere Unter- 
richtswesen umfaßt alle diejenigen Lehr= und Unterrichtsanstalten, die ihren Schülern eine 
über das Maß der elementaren Kenntnisse hinausgehende Bildung gewähren und damit zu- 
gleich die Grundlage für jede höhere Fach= und Berufsbildung geben. Im Allgemeinen unter- 
scheidet man zwei Arten von höheren Lehranstalten: 1. solche, die lediglich die allgemeinen 
Grundlagen einer jeden höheren Bildung und zugleich die nothwendigen Vorkenntnisse für 
die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Berufsarten und die höheren technischen Be- 
  
1) S. § 45 Z.G. über die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des Ertrags der 
Ländereien bei amtlicher Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 704 ff. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 354 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 689 ff. — 
Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung, 8. Aufl., S. 369 ff. — Sachse, Art. 
Unterrichtswesen, höheres in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 651 ff. und 2. Erg.= 
Bd. S. 318 ff.
	        

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