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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Volume count:
23
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Unterricht, Bildung, Sittlichkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • I. Kap. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • II. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • III. Kap. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
  • 1. Abschnitt. Unterricht, Bildung, Sittlichkeit.
  • § 126. Allgemeines. Die geschichtliche Entwickelung des Volksschulwesens.
  • § 127. Die Grundsätze des geltenden Schulrechts.
  • § 128. Die Rechtsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen.
  • § 129. Die Mittelschulen.
  • § 130. Die Universitäten und die Hochschulen.
  • § 131. Privatunterricht und Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten.
  • § 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung.
  • § 133. Die Sittenpolizei.
  • 2. Abschnitt. Das Kirchenstaatsrecht.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung. 541 
soll durch Zeugnisse der Obrigkeit (Polizeibehörde) und bezw. des Geistlichen des Ortes, an 
welchem sich der (die) Betreffende während der letzten drei Jahre aufgehalten hat, geführt 
werden. Die Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung oder Uebernahme von Privatschulen 
für die weibliche Jugend an unverheirathete Männer hat der Unterrichtsminister zu genehmigen. 
Im Uebrigen ist die Ausstellung des vorgeschriebenen Erlaubnißscheines an Privatschulvor- 
steher und Hauslehrer (Erzieher) Sache der für den künftigen Wohnort des Antragstellers zu- 
ständigen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung), welche in ihrem Amtsblatt auch eine öffent- 
liche Bekanntmachung hierüber erläßt. Der Erlaubnißschein für Privatlehrer (einschließlich 
der Lehrer an Privatschulen) soll von der Ortsschulbehörde (mit Genehmigung der Schulauf- 
sichtsbehörde) mit Gültigkeit ausschließlich für den betreffenden Ortsbezirk und nur auf ein 
Jahr ausgefertigt werden. Geistliche, öffentliche Lehrer und die an öffentlichen Schulen be- 
schäftigten Sprach-, Musik= und Zeichnenlehrer bedürfen zur Ertheilung von Privatunterricht 
in Familien und Privatschulen keines Erlaubnißscheines, Studirende der Landesuniversitäten 
und Schulen der obersten Klasse von gelehrten Schulen und Lehrerseminarien nur der Erlaub- 
niß, bezw. eines Zeugnisses ihrer Rektoren; jedoch haben alle diese Personen der Ortsschul- 
behörde vorher eine Anzeige zu erstatten. Orden und ordensähnliche Kongregationen der katho- 
lischen Kirche können zum Privatunterricht nur insoweit, als sie sich dem Unterrichte der weib- 
lichen Jugend in höheren Mädchenschulen widmen wollen, also nicht zum Elementarunterrichte 
zugelassen werden (G. v. 29/4. 1887 Art. 5 § 1 G.S. S. 127). 
Ueber die Einrichtung des Privatunterrichtes, welchen Privatlehrer oder Hauslehrer 
und Erzieher ertheilen, sind naturgemäß keine Vorschriften erlassen, für Privatschulanstalten 
dagegen, welche dauernd an die Stelle der öffentlichen Schulen treten wollen, ist als erste Vor- 
aussetzung für die Zulassung vorgeschrieben, daß ein wirkliches Bedürfniß vorhanden, d. h. für 
den Unterricht der schulpflichtigen Jugend an dem betreffenden Orte durch die öffentlichen 
Schulen nicht ausreichend gesorgt sei. 
Ferner hat der Unternehmer den Einrichtungs= und Lehrplan für die von ihm zu grün- 
dende Privatschule der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine Anstalt, welche ganz an 
die Stelle der öffentlichen Volksschule zu treten bestimmt ist, muß im Wesentlichen deren Ein- 
richtungen (auch in Bezug auf die Lehrräume) entsprechen, insbesondere darf der Lehrplan keine 
Lücke lassen. Der alsdann zu ertheilende Erlaubnißschein soll den Charakter der Anstalt genau 
bestimmen. 
Der Privatunterricht und die Privatunterrichtsanstalten unterliegen nach Maßgabe des 
G. v. 11/3. 1872 der Beaufsichtigung durch die betreffenden vom Staate ernannten Behörden, 
bezw. Beamten. 
§ 132. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung 1). I. Bei der sogen. all- 
gemeinen Bildung handelt es sich nicht mehr um einen bestimmten Bildungszweck, sondern um 
die geistige Entwickelung der Gesammtheit des Volkes. Die allgemeine Bildung ist selbstver- 
ständlich eine durchaus freie, von der selbstständigen Thätigkeit der Einzelnen abhängige; dies 
schließt nicht aus, daß es verschiedene öffentliche Einrichtungen giebt, welche die Förderung 
der allgemeinen Bildung bezwecken, wie die Akademien für Wissenschaften und Künste, Museen, 
Bibliotheken u. s. w. und daß der Staat die Einrichtungen und Anstalten der allgemeinen 
Bildung beaufsichtigt, um etwaige Gefährdungen der Gesittung und Sicherheit abwehren zu 
können. In letzterer Hinsicht kommt namentlich auch die bereits im § 92 besprochene Preß- 
polizei in Betracht. 
II. Die Theater #. Staatliche, fürstliche oder städtische Theater bedürfen einer Kon- 
  
1) G. Meyer, Verwaltungsrecht, I, 2. Aufl., S. 265 ff. — Stengel, Verw.-Recht, S. 341f. 
— Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung, 8. Aufl., S. 374 ff. 
2) Leuthold, Art. Theaterpolizei in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 625 ff.
	        

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