Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bumueller_weltgeschichte
Title:
Die Weltgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bumueller_weltgeschichte_002
Title:
Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter.
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Mittelalter
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publishing house:
Herder'sche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XLII. Jahrgangs 1914.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Justizwesen.
  • 6. Militärwesen.
  • 7. Statistik.
  • 8. Zoll- und Steuerwesen.
  • 9. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44 (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)

Full text

— 209 — 
Die Formulare zur Postzustellungsurkunde sind so eingerichtet, daß sie die bei der Zustellung in 
Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Besteller nur den Namen der Person, der 
der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und 
den Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft. 
Die linke Hälfte des Formulars C 87 a ist für die Zustellung an Einzelpersonen (u. a. an 
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher) und an solche Firmen bestimmt, die nur einen Inhaber 
haben; die rechte Hälfte des Formulars dient für die Zustellung an Firmen, die mehrere 
Inhaber haben, Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Behörden, Gemeinden, Kor- 
porationen, Vereine. Vor Antritt des Bestellganges hat der Besteller zu prüfen, ob nach der Ausfschrift 
des Briefes mit Zustellungsurkunde in Verbindung mit den Angaben im Firmen= und Vollmachts- 
verzeichnisse zweifellos feststeht, welche Hälfte des Formulars C 87a für die Zustellung des Briefes 
in Betracht kommt. Bestehen Zweifel, so hat er die Entscheidung des Beamten einzuholen. 
Beurkundung. 
8 4. Die postamtliche Zustellung besteht in der Ubergabe des zuzustellenden Briefes unter 
Beurkunden der erfolgten Ubergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat folgenden Erfordernissen 
zu entsprechen: 
1. Die Urkunde muß enthalten: 
a) Ort und Zeit der Zustellung; der Name des Monats ist in Buchstaben anzugeben; 
der Vordruck „zwischen . Uhr und. Uhr mittags“ ist nur am Ver- 
langen des Absenders (§ 3 Abs. 6) auszufüllen; die Zeitpunkte sind dabei so an- 
zugeben, daß zwischen ihnen keinesfalls ein längerer Zeitraum als eine Stunde 
liegt 6 p zwischen 9 Uhr und 10 Uhr vormittags oder zwischen 93 und 10½ Uhr 
vormittags); 
¾ die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll; 
Ic) die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 7 bis 9 die 
Angabe des Grundes, der die Zustellung an die bezeichnete Person rechtfertigt; 
wenn nach § 10 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor- 
schriften befolgt sind; 
c) im Falle der Verweigerung der Annahme die Angabe, daß die Annahme verweigert 
und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; 
e) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief und 
eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben sind; bei 
vereinfachten Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief über- 
geben und der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist; 
1h) die Unterschrift des zustellenden Bestellers. (Der Unterschrift kann die Amts- 
bezeichnung „Briefträger“, „Landbriefträger“, „Postbote" usw. beigefügt werden.) 
2. Die Urkunden sind deutlich und bestimmt abzufassen und leserlich zu schreiben. Dabei 
ist Tinte oder Tintenstift zu gebrauchen. Urschriften wie Abschriften sind ohne Lücken 
anzufertigen. Ausschabungen sind untersagt. Etwa nötige Durchstreichungen sind so vor- 
zunehmen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. In den Formularen sind die zum 
Ausfüllen bestimmten Zwischenräume, soweit sie nicht ausgefüllt werden müssen, durch 
Striche zu nachträglichen Eintragungen ungeeignet zu machen. 
3. Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (§ 2a) vom 
Besteller am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben 
sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, unmittelbar vor der nsesnnn, 
mit dem Vermerke „Beglaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, 
nachdem der Besteller von dem wörtlichen Ubereinstimmen der Abschrift mit der Urschrift 
sich überzeugt hat. 
Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung in folgender Weise 
auf dem Briefumschlage zu vermerken: 
„Zugestellt am ... (Tag, Monat, Jahr)“. 
Auch hierbei ist der Monat in Buchstaben anzugeben. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment