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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • I. Der Besitz.
  • II. Die Inhabung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 190. Besitzanspruch aus 8 1007 bei Schlechtgläubigkeit des Gegners. 85 
erkennt sofort, woher F. den Schein hat; dagegen nimmt er ohne Fahrlässigkeit an, daß F.#s Vater 
den Schein ehrlich erworben hat. Hier ist J. zweifellos schlechtgläubig gegenüber dem Vater G., 
gutgläubig gegenüber dem erstbestohlenen S. Man könnte deshalb meinen, daß dem H. der Her- 
ansgabeanspruch gegen J. zu versagen sei. Doch ist wohl die gegenteilige Entscheidung vorzuziehn: 
Gegenstand des schlechten Glaubens auf seiten des Anspruchsgegners ist nur sein eignes Nicht- 
rht, nicht aber zugleich das bessere Recht des den Anspruch verfolgenden älteren Besitzers. 
Ergebnis: J. muß den Schein gemäß 1007 1 dem H. herausgeben. IV. K. hat einen Hundert- 
markschein dem L., der ihn für seinen Eigentümer M. verwahrte, gewaltsam fortgenommen, 
in dem entschuldbaren Irrtum, der Schein gehöre ihm selber. Hier ist K. insofern gut- 
gläubig, als er sich ohne Fahrlässigkeit ein Recht auf den Besitz des Scheins zuschrieb; er 
#K aber insofern schlechtgläubig, als er sich nur infolge grober Fahrlässigkeit für berechtigt 
halten konnte, den Schein in der von ihm beliebten gewaltsamen Art dem L. fortzunehmen. 
Wie es scheint, ist der erstere gute Glaube für unfre Regel (anders als z. B. für die Regel 
von 932) ohne Belang. Ergebnis: K. muß gemäß 1007 1 dem L. den Schein herausgeben. 
4) Dadurch, daß die Sache schon früher einmal im Besitz des Anspruchs- 
gegners gewesen und ihm aus diesem Besitz abhanden gekommen ist, wird 
der Anspruch nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Sache 
im Eigentum des Anspruchsgegners steht. 
Beispiel. A. hat bei B. eine Menge Sachen gestohlen und in einem Wagen nach Hause 
geschafft; beim Sortieren entdeckt er, daß sich unter ihnen ein Gegenstand befindet, der ihm 
selber gehört. Hier erstreckt sich der Herausgabeanspruch des B. wegen der Schlechtgläubig-= 
keit des A. auch auf diesen Gegenstand. Doch will das nicht viel besagen. Denn es ist 
dem A. unbenommen, falls B. von ihm die Herausgabe des Gegenstandes fordert, sich auf 
sein Eigentum mittels Einrede zu berufen (s. unten zu III).8 Ergebnis: der Herausgabe- 
anspruch aus 1007 wird durch das Eigentum des Gegners, wenn dieser gutgläubig war, 
ganz ausgeschlossen, während er bei Schlechtgläubigkeit des Gegners fortbesteht, aber durch 
eine Einrede entkräftet wird! Ich vermute, daß der Gesetzgeber diese Unterscheidung 
ohne Schaden hätte unterlassen können.“ 
II. Das Ziel des Anspruchs ist dasselbe wie bei dem Herausgabeanspruch 
bes Eigentümers (1007 III Satz 2; s. unten § 211): Herausgabe der Streitsache 
selbst, unter Umständen auch Herausgabe der Früchte, Schadensersatz u. dgl. 
III. Unbenommen ist es dem Anspruchsgegner, den Anspruch mit der 
Einrede abzuwehren, daß ihm ein gegen den Anspruchsberechtigten wirk- 
sames dingliches oder obligatorisches Recht auf den Besitz der Sache zustehe. 
Damit wird ihm zugleich die Möglichkeit gegeben, einen Prozeß um den 
Herausgabeanspruch ganz anders in die Länge zu ziehn, als ihm dies bei 
dem kurzfristigen Anspruch wegen Besitzentziehung möglich sein würde. 
Ein Beispiel siehe oben zu 2d. 
899) Der langfristige Abholungsanspruch. 
§L 191. 
Der langfristige Abholungsanspruch wird dem jetzigen oder vor- 
maligen Besitzer gegen den Nichtbesitzer zugestanden, schützt also bald gegen- 
wärtigen, bald vergangenen Besitz. 
8) Abw. Gierke, Fahrnisbesitz S. 56. 4) Siehe Wolff S. 53 18. 
 
	        

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