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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Samoa.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

Am 27. Januar zeigte sich zu Ehren des Geburts- 
togsfestes Seiner Moajestät des Kaisers die Brücke im 
Festkleide. Am Sonntag den 28. Januar versammelte 
der Bauleitende die Mehrzahl der Europäer Lomes 
sowie alle seine Arbeiter vorn am äußersten Ende 
des Landungssteges, auf welchem das zur Auf- 
stellung der Brücke benutzte Rammgerüsft durch 
Flaggen= und Blumenschmuck zu einem Festzelt um- 
gewandelt war. Hier am Ziele der Vorarbeiten für 
ein neues Werk des Wasserbaues, dicht über der 
wildbrausenden und sich überstürzenden Brandung 
des Oceans, ergriffen von der soeben eingetroffenen 
ersten Kunde von der bevorstehenden Vermehrung 
der deutschen Flotte, die das Herz jedes Deutschen 
im Auslande höher schlagen ließ, erklang der Dank 
der Deutschen in einem begeistert ausgebrachten 
dreimaligen Hurrah auf unseren allergnädigsten 
Kaiser und Herrn. 
Deutsch-Reu-Guinea. 
Umwandblung der Neu- Guinea-Rompagnie in eine 
Rolonial-Gesellschaft. 
Nachdem der Herr Reichskanzler die in der 
Generalversammlung vom 30. Mai 1899 beschlossenen 
Satzungen der Neu-Guinea-Kompagnie genehmigt und 
der Bundesrath durch Beschluß vom 8. Februar 1900 
der Kompagnie die Rechtsfähigkeit verliehen hat, ist 
deren Umwandlung in eine Kolonial-Gesellschaft voll- 
zogen. Der gewählte Verwaltungsrath hat sich kon- 
stituirt; die den Vorstand bildende Direktion, welche 
die Gesellschaft nach außen vertritt, tritt am 1. April 
d. Is. in Thätigkeit. Gemäß Art. 23 der Satzungen 
sind Urkunden und Erklärungen der Direktion für 
die Neu-Guinea-Kompagnie verbindlich, wenn sie unter 
deren Namen von zwei Mitgliedern der Direktion 
oder von einem Mitgliede und einem Stellvertreter 
oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mit- 
gliede der Direktion bezw. einem Stellvertreter und 
eimem von dem Verwaltungsrath zur Mitzeichnung 
bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft unter- 
schrieben sind. 
Zu notariellem Protokoll sind am 14. März 1900 
vom Verwaltungsrath der bisherige Spezialdirektor 
der Kompagnie, Herr Karl von Beck und Herr 
Dr. Karl Lauterbach als Direktoren der Neu- 
Guinea-Kompagnie und als zur Mitzeichnung von 
Urkunden bevollmächtigte Beamte die Herren August 
Römer und Ernst Garlipp ernannt worden. 
SLamva. 
Droklamation der deutschen Herrschaft. 
Telegraphischer Meldung aus Apia vom 1. März 
zufolge, ist dort in Gegenwart der Vertreter der 
Bertragsmächte sowie Mataafas und Tamaseses die 
247 
  
deutsche Flagge gehißt worden. Danach fand die 
öffentliche Versöhnung der beiden Häuptlinge statt. 
Das Obergericht, der Gemeinderath, die Gemeinde- 
ämter und die Konsulargerichte haben zu bestehen 
aufgehört. Die Eingeborenen verhalten sich sämmtlich 
ruhig. Eine öffentliche Bekanntmachung theilt mit, 
daß Samoa unter deutschen Schutz und deutsche 
Herrschaft genommen ist. 
naisergeburtstagsfeier in Upia. 
Einem amtlichen Bericht aus Apia entnehmen 
wir Folgendes: 
Am 25. Januar beschloß der Munizipalrath von 
Apia in außerordentlicher Sitzung, aus Anlaß der 
bevorstehenden Wiederkehr des Allerhöchsten Geburts- 
tages, Sr. Majestät dem Kaiser und König eine be- 
sondere Huldigung zu bereiten. Die Ausführung des 
Beschlusses erfolgte in der Form des nachstehenden, 
an die zur Kaisergeburtstagsfeier versammelten Deut- 
schen gerichteten Schreibens des Präsidenten des 
Munizipalraths: 
„Meine Herren, ich habe die Ehre, Ihnen von 
einem einstimmigen Beschlusse des Munizipalraths 
vom letzten Donnerstag folgenden Inhalts Mittheilung 
zu machen: 
„Der Munizipalrath von Apia bietet Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser die ehrerbietigsten 
Glückwünsche zu Allerhöchstseinem Geburtstage dar 
und ersucht den Präsidenten, das Erforderliche wegen 
Uebermittelung des Beschlusses zu veranlassen. Der 
Beschluß soll darthun, daß der Munizipalrath die 
günstige Wendung würdigt, welche sich aus der Er- 
richtung einer einheitlichen Regierung an Stelle der 
gemeinsamen Herrschaft dreier Regierungen für die 
Samoa-Inseln sicher ergeben wird. Der Munizipalrath 
ist der Ansicht, daß die mancherlei Friedensstörungen, 
welchen Samoa seit vielen Jahren unterworfen ge- 
wesen ist und welche die natürliche Entwickelung der 
reichen Hülfskräfte dieser fruchtbaren Inseln gehemmt 
haben, jetzt in Fortfall kommen werden. Der Muni- 
zipalrath sieht voller Hoffnung der dauernden Her- 
stellung des Friedens und dem Gedeihen ganz Samoas 
entgegen.e 
Als ein Zeichen ihrer einhelligen Ueberzeugung, 
daß unter der starken Regierung des Kaisers, dessen 
Weisheit und Thatkraft allbekannt ist, das Land ge- 
deihen und des Friedens theilhaftig werden wird, 
haben die Mitglieder des Munizipalraths mich er- 
mächtigt, unter Betonung ihrer aufrichtigen Gesinnung 
hinsichtlich ihres Beschlusses, zu erklären, daß sie ein- 
stimmig und auf das Herzlichste sich dem heutigen 
Kaisertoast anschließen. 
Es bereitet mir besondere Freude, hinzufügen zu 
können, daß dieser Beschluß von einem englischen 
Mitgliede des Munizipalraths angeregt worden ist. 
Ergebenst W. H. Solf, 
Präsident des Munizipalraths.“
	        

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