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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die Satzungen der Neu-Guinea-Kompagnie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Theil.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die Satzungen der Neu-Guinea-Kompagnie.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Einkreisen von Elefanten.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Abgrenzung eines Jagdgebietes.
  • Ernennung von Beisitzern bei dem Kaiserlichen Gericht des Schutzgebietes der Marshall-Inseln für das Jahr 1900.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 276 — 
Auszug aus den Satzungen. 
Die durch den Allerhöchsten Erlaß Seiner Majestät des Königs vom 12. Mai 1886 mit den 
Rechten einer juristischen Person beliehene Neu-Guinea-Kompagnie nimmt die rechtliche Form einer deutschen 
Kolonialgesellschaft nach Maßgabe des § 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, an. Sie behält ihren Namen sowie den Sitz und den ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. 
Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Kolonisation des in den Kaiserlichen 
Schutzbriefen vom 17. Mai 1885 und 13. Dezember 1886 bezeichneten deutschen Schutzgebietes in der 
Südsee, insbesondere der Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, der Betrieb von Land= oder 
Plantagenwirthschaft, der Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und von Handelsgeschäften 
sowie von Schifffahrt, soweit sie für solche Unternehmungen und Geschäfte dienlich ist. 
Die Organe der Gesellschaft sind: die Direktion, der Verwaltungsrath und die Generalversammlung. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht anderweite Formen oder 
öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorgeschrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung im 
„Deutschen Reichs= Anzeiger“. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zunächst 4021 000 Mark und wird in 80 42 Antheile 
zu je 500 Mark getheilt. Diese 8042 Antheile werden gegen die bisher beitragspflichtigen 814 Antheile 
sowie gegen die bisherigen Freiantheile I. und II. Emission umgetauscht, wodurch das Grundkapital in Höhe 
von 4 021 000 Mark berichtigt wird. Eine Erhöhung des Grundkapitals bis auf 6 000 000 Mark kann 
von dem Verwaltungsrath, darüber hinaus nur von der Generalversammlung beschlossen werden. 
Die ersten Inhaber der bis auf Höhe von 8042 auszugebenden Antheile und die Zeichner der 
ferner auszugebenden Antheile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Antheile 
sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf 
Theilung klagen. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschafts- 
vermögen. 
Die Einzahlungen auf die ferner auszugebenden Autheile sind nach Bestimmung des Verwaltungs- 
raths zu leisten. Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber. Die Urkunden über die Antheile werden erst 
nach Entrichtung des vollen Nennbetrages ausgehändigt. Ueber die einzelnen Theilzahlungen wird auf 
einem Interimsscheine, welcher auf den Namen ausgestellt ist, quittirt. 
Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar. Die Echtheit der auf den Interims- 
scheinen befindlichen Indossamente oder der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht 
verpflichtet. 
Zu den auszugebenden 8042 Antheilen werden 8042 Genußscheine gewährt, welche den Antheils- 
eignern zugetheilt werden. 
Die Gesellschaft ist besugt, auf Beschluß der Generalversammlung und mit Genehmigung der 
Aussichtsbehörde Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben. 
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres. 
Auf Vorschlag des Verwaltungsraths beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des 
sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. 
Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage sind vorweg mindestens 10 und höchstens 15 pCt. 
in einen Reservefonds zu legen. 
Von dem verbleibenden Betrage werden an die Mitglieder der Gesellschaft 5 pCt. des eingezahlten 
Grundkapitals als Dividende gewährt. 
Der Rest ist mit 
50 pCt. auf das eingezahlte Grundkapital als Superdividende, 
50 PpCt. auf die Genußscheine 
zu vertheilen, nachdem 10 pCt. für den Verwaltungsrath als Tantième vorweg genommen sind. 
Die Generalversammlung kann keinen geringeren Beitrag zum Reservefonds und keine höhere Ver- 
theilung vom Reingewinn an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrath vorschlägt. 
Innerhalb vier Wochen nach den Beschlüssen der Generalversammlung werden den Mitgliedern 
der Gesellschaft die ihnen zukommenden Dividenden und den Inhabern der Genußscheine der ihnen zu- 
stehende Gewinnantheil ausgezahlt. 
Der Reservefonds dient zu Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Verlusten. Ueber die 
Verwendung beschließt der Verwaltungsrath. 
Nachdem der Reservefonds 15 pCt. des Grundkapitals erreicht haben wird, hören die Beiträge zu 
demselben auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsraths etwas Anderes 
beschließt. Im Falle von Entnahmen aus ihm ist er auf den festgestellten Betrag wieder zu ergänzen.
	        

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