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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 433 
2. die von den Anwaltschaften auszuführenden 
Gesetze und Vorschriften auszulegen oder deren amt- 
liche Auslegung zu veranlassen; 
3. die Oberaussicht über die genaue Ausführung 
der Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Aus- 
führungsverordnungen zu führen und den Anwälten 
der Bezirke aufzutragen, daß sie die Verletzungen 
und Ueberschreitungen unterdrücken oder die gesetzliche 
Unterdrückung veranlassen; 
4. dem Gouverneur jedes Jahr einen allgemeinen 
Bericht über den Dienst der Anwaltschaften der 
Provinz vorzulegen, den dieser der Regierung ein- 
reicht, worin die für nöthig erachteten Aenderungen 
der Gesetzgebung dieses Dienstzweiges anzugeben sind. 
Einziger Paragraph. Der Generalanwalt erhält 
eine jährliche Vergütung, die er neben seinem Ein- 
kommen als Vertreter der Staatsgewalt erheben kann. 
Art. 63. Der Gouverneur der Provinz kann 
seinerseits anordnen, daß irgendwelche vom General- 
anwalt entschiedene Geschäfte zu seiner Kenntniß ge- 
langen. Die darüber gefaßte Entscheidung erfolgt 
stets im Gouvernementsrath. 
Art. 64. Den Anwälten der Bezirke liegt außer 
den in den vorigen Artikeln ihnen übertragenen 
Eigenschaften ob: 
1. Ueber die Ausführung aller Vorschriften dieses 
Gesetzes und seiner Verordnungen zu wachen und 
mit den gesetzlichen Mitteln die Uebertretungen dieser 
Vorschriften zu unterdrücken oder die Unterdrückung 
zu veranlassen; 
2. bei den Verwaltungsbehörden des Bezirks die 
Rechte und berechtigten Angelegenheiten der Einge- 
borenen wahrzunehmen, wobei er von diesen Be- 
hörden über die von diesen beabsichtigten Maß- 
nahmen, die die Lebensverhältnisse der Eingeborenen 
beeinflussen, zu hören ist; 
3. am Ende jedes Jahres einen Bericht über 
den Dienst ibrer Anwaltschaft aufzusetzen und dem 
Generalanwalt der Provinz durch Vermittelung des 
Bezirksgouverneurs zu senden. 
§ 1. Die Anwälte der Bezirke erhalten außer 
ihrem Einkommen nach dem Wortlaute dieses Schrift- 
stücks eine jährliche Vergütung, die sie neben ihren 
Bezügen als Beauftragte des Kron= und Finanz- 
anwalts erheben können. 
§ 2. Durch Sondervorschriften werden die Be- 
rufspflichten der Beauftragten der Anwälte des Be- 
zirks bestimmt werden. 
Art. 65. Entgegenstehende Gesetze werden auf- 
gehoben. 
Staatssekretariat der Marine und der Kolonien, 
den 9. November 1899. 
A. E. Villaga. 
iger Coast Protectorat. 
Nach dem Berichte des britischen Commissioners 
und Generalkonsuls für das Niger Coast Protectorat 
hat diese Kolonie im Jahre 1898/99 an Einnahmen 
  
erzielt 169 567 L, davon 160 669 K durch Zölle. 
Zusammen mit einem Ueberschuß aus dem Vorjahre 
von 13 159 4& standen 182 727 & zur Verfügung. 
Die Ausgaben betrugen 146 751 L. In der Kolonie 
befinden sich jetzt acht Konsulargerichtshöfe, welche 
486 Strafsachen verhandelt haben. 349 führten zu 
Verurtheilungen. Im Vorjahr schwebten 655 Straf- 
prozesse und es fanden 545 Verurtheilungen statt. 
Ferner sind 23 Eingeborenengerichte vorhanden. 
Der Handel hatte einen Werth von 1 507 287 K. 
Nur für 49 947 S# Waaren wurden auf nicht 
englischen Schiffen befördert. 375 Schiffe gegen 340 
im Vorjahre besuchten die Kolonie. Infolge einer 
Expedition in das Guagebiet unterwarfen sich 175 
Orte. Es wurden 1000 Gewehre abgeliefert und 
zerstört und 9000 abgestempelt. 
Grubenindustrie auf dem australischen Festlande auf 
DTasmanien und ##euseeland im Jahre 1898.") 
(Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls für Australien 
nach amtlichen Quellen.) 
Neusüdwales. 
Der Werth der in der Kolonie Neusüdwales im 
Jahre 1898 gewonnenen Mineralien betrug 4 866 997 g 
das ist 181 723 K mehr als im Vorjahre. 
Bedeutende Zunahme zeigte die Gewinnung von 
Gold, Silber und Kohlen, ein Rückgang fand statt 
bei Silberblei, Kalkstein (Flußmittel), Kupfer, Zinn 
und Opal. Verursacht wurde er durch die große 
Dürre, die in allen Theilen der Kolonie den Berg- 
werksbetrieb erschwerte. 
1472 Muthungen mit einem Flächenraum von 
7675 ha wurden gelöscht, davon waren 1201 Gold- 
muthungen mit 3513 ha Flächenraum 1002 neue 
Muthungsscheine wurden ertheilt. 
Es waren während des Jahres beschäftigt: in 
Kohlen= und Brandschieferbergwerken 10 519 Ar- 
beiter gegen 9979 im Vorjahre, in Goldgruben 
19 919, wovon 864 Chinesen waren, gegen 21 286 
und 1002 im Vorjahre, in anderen Bergwerken 
9484 Arbeiter. 
Gold. Im Jahre 1898 betrug die Gold- 
gewinnung 340 493 Unzen im Werthe von 
1 244 330 g. Eine Tonne Quarz ergab im Durch- 
schnitt 15 Pfenniggewicht 4 Grän. Der Werth des 
Goldes betrug von 1 # 10 Schill. bis 4 E 5 Schill. 
die Unze. Das bearbeitete, goldführende Gebiet hatte 
einen Flächeninhalt von 6740 Englischen Quadrat- 
meilen. 1130 Quarzgänge waren als goldführend 
nachgewiesen. 
Man erwartet eine erhebliche Steigerung der 
Goldgewinnung von Baggern. Es sind dafür im 
Lause des Jahres 17 Muthungsscheine ertheilt 
worden, aber nur für Flußstrecken durch Kronland. 
Die in den Goldgruben der Kolonie erreichte 
größte Tiefe beträgt wenig über 1000 Engl. Fuß. 
*) Aus dem Deutschen Handels-Archiv 1800, S. 167 ff.
	        

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