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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

Bande sudanesischer Aufrührer, ungesähr 50 Gewehre 
stark, welche sich aus Unzufriedenen und Deserteuren 
zu rekrutiren sucht. 
Auch im Osten von Bukedi, im Norden vom 
Berg Elgon, existirt ein häßlicher Kriegsherd. Eine 
Zahl von arabischen Sklavenhändlern, die sich dort 
niedergelassen und mit einigen sudanesischen Räubern 
und rebellischen Baganda zusammengethan hat, be- 
fehdet die friedliebenden Eingeborenen an den Ab- 
hängen des Elgon-Berges. 
Die weiter im Süden angesessene Enjämesi- 
bevölkerung am Baringo-See und die Masai sind 
ungefährlich. 
Der Nandi-Distrikt und der westliche Theil des 
Man --Distrikts sind von zwei Stämmen, den Lumbwa 
und den Nandi, bewohnt. Die Mehrzahl der Nandi- 
häuptlinge hat sich nach einigem Widerstande mit 
den Engländern verbündct. Die Minderheit dagegen 
bildet noch jetzt eine räuberische Horde. 
Die Lumbwa sind ein armer Stamm, welcher 
ebenso wie die Nandi keine Gewehre, sondern Speere 
und vergiftete Pfeile führt. Er hat sich der eng- 
lischen Herrschaft noch nicht unterworfen. 
An der Nordost-Ecke des Victoria Nyanza, in 
der Umgebung der Ugowe-Bai, wohnt das fried- 
liebende und ackerbautreibende Kavirondo-Volk, welches, 
was Sprache und Blut anbelangt, mit den Shuli- 
und Nil-Negern nahe verwandt ist. 
Die Landfrage ist im größeren Theile des 
Schutzgebiets als theilweise gelöst anzusehen. Das 
dichter bevölkerte Land sowie das wüste und nicht 
in Besitz genommene Land gehört der Königin, 
nachdem es meistens im Wege der friedlichen Ueber- 
einkunft, in einzelnen Fällen jedoch auch als Preis 
eines siegreich geführten Kampfes in den Besitz der 
Krone übergegangen ist. 
Den Fremden ist cs verboten, in irgend einem 
Theile des Schutzgebiets ohne Zustimmung der Re- 
gierung von den Eingeborenen Land zu erwerben. 
Von den Missionen abgesehen, wohnen zur Zeit 
elf curopäische Ansiedler im Schutzgebiete, und zwar 
drei Deutsche, ein Italiener und sieben Engländer. 
Doch hält sich darin bereits eine größere Anzahl 
von Handelsleuten auf, die aus Britisch-Indien 
stammen. Die Haupthandelsfirmen — zwei an der 
Zahl — sind deutsch. 
Die Rechtspflege wird zwischen Europäern oder 
zwischen Europäern und Eingeborenen durch englische 
Gerichtshöfe ausgeübt, die in allen Hauptstationen des 
Schutzgebiets errichtet sind. Unter den Eingeborenen 
spricht der anerkannte Häuptling Recht. 
Vierzehntägige Postverbindung besteht zwischen 
Uganda und der Küste bei Mombassa. 
Eine Telegraphenstation ist in Entebbe am Sce 
eingerichtet und erstreckt ihre Thätigkeit bis Kampala. 
Die einzigen Schiffsgefäße, die zur Zeit den 
Victoria Nyanza befahren, sind: 
1. Der kleine Regierungsdampfer, der den deutschen 
Behörden in Mwanza gehört. 
765 
  
2. Ein kleines Dampfboot der Ungandaregierung. 
3. Ein Dampfer, der einer englischen Handels- 
firma in Uganda gehört. 
4. Das Segelboot der Missionsgesellschaft. 
5. Eine arabische Dau. 
So unbedeutend diese Fahrzeuge auch sind, so 
haben sie doch das Ihrige gethan, um den Verkehr 
zu ermöglichen und den Handel mit Deutsch-Ost- 
asrika zu erleichtern. 
Seit Eröffnung der Uganda-Eisenbahn werden 
die Passagiere in wenigen Tagen und verhältniß- 
mäßig bequem von Mombassa nach der Grenze des 
Uganda-Schutzgebietes befördert. 
Außer einigen unvollkommenen Landstraßen, die 
Kikuya mit der Eldoma-Ravine-Station und letztere 
mit dem Nyanda-Valley verbinden, giebt es im 
Schutzgebiete mehrere gut angelegte Landstraßen zur 
Verbindung von Mengo (mit der alten Hauptstadt 
von Uganda) mit Toru, Buddu, Ankole und Unyoro. 
Der Victoria-Nyanza, der Albert-, Rudolf= und 
Baringo-See ist schiffbar für Dampfboote. Der 
Naivasha= und Nakuro-See können mit kleinen Booten 
befahren werden. 
Der Nil ist schiffbar von Kakoge bis Foweira, 
von Fajav bis Dufile und von Fort Berkeley bis 
Khartum. 
Wo Wasserwege und Landstraßen nicht vor- 
handen sind, wird der Güterverkehr durch menschliche 
Träger und Lastthiere vermittelt. 
  
Cheilung der Rolonie Congo francais. 
Durch Dekret vom 5. September d. Is. hat die 
französische Regierung von der Kolonle Congo français 
ein Territoire militaire des pays et protectorats 
du Tchad abgetrennt, welches einem Kommissar 
unterstellt ist, der vom Generalkommissar des Congo 
francais abhängt. Das Territoire umsaßt das 
Flußgebiet des Kemo, das Gebiet des Chari sowie 
Bagirmi, Wadal und Kanem. Das Territoire wird 
ein eigenes Budget erhalten. Seine Einnahmen 
fließen aus einem Antheil an den Zöllen und Steuern 
der Eingeborenen. In dem Territoire steht eine 
Truppe von 744 Eingeborenen mit 27 Offizieren, 
zwei Aerzten, zwei Unterkommissaren und 63 Unter- 
offizieren französischer Abkunft. 
  
Einfuhr nach Madagaskar. 
Eine kürzlich veröffentlichte Statistik des Außen- 
handels von Madagaskar zeigt eine bemerkenswerthe 
Steigerung der Einfuhr von Frankreich. Im Jahre 
1896 bezifferte sich dieselbe auf 13 987 931 Franken, 
1897 auf 18 358918 Franken und 1899 auf 
27916 614 Franken. Die Einfuhr aus Frankreich 
hat die Einfuhr aus anderen Ländern fast gänzlich 
verdrängt und umfaßt jetzt 87 pCt. der Gesammt- 
einfuhr. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Einfuhr
	        

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