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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

— 555 — 
Sie kann andere und höhere, bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 
zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu über- 
schreiten. 
§ 240. 
Eine besondere Ortskrankenkasse wird nur zugelassen, wenn 
1. sie mindestens zweihundertundfünfzig Mitglieder zählt (§ 241), 
2. ihr Fortbestand den Bestand oder die Leistungsfähigkeit der allgemeinen 
Orts- und der Landkrankenkasse des Bezirkes nicht gefährdet (§ 242), 
3. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Ortskrankenkasse 
mindestens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden 
(§§ 259 bis 263), 
. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist und 
sie nicht über den Bezirk des Versicherungsamts hinausreicht. 
§ 241. 
Die Mindestzahl wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, wenn 
die Kasse erst kürzere Zeit besteht, nach dem Durchschnitt dieser Zeit berechnet. 
§ 242. 
Die allgemeine Ortskrankenkasse oder die Landkrankenkasse gilt insbesondere als 
gefährdet, wenn die Jahl der Mitglieder, die ihr bei Zulassung besonderer Orts- 
krankenkassen verbleiben würden, nicht mindestens zweihundertundfünfzig erreicht. 
Bis der Mitgliederstand der allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Landkranken- 
kasse diese Zahl erreicht, werden zunächst die Kassen mit der geringsten Mitgliederzahl 
ausgeschlossen. 
§ 243. 
In die besondere Ortskrankenkasse gehören diejenigen Gruppen von Versicherungs.- 
pflichtigen, für welche die Kasse nach ihrer Satzung besteht; Versicherungsberechtigte 
dieser Gruppen können ihr beitreten. Die Satzung kann den Mitgliederkreis nicht 
erweitern. 
— 
§ 244. 
Besteht für die Gewerbszweige oder Betriebsarten, in denen die Mehrheit der 
Versicherungspflichtigen eines Betriebs beschäftigt ist, eine besondere Ortskrankenkasse, so 
gehören ihr alle in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen an, ebenso 
können ihn die Versicherungsberechtigten beitreten; andernfalls gehören sie alle in die 
allgemeine Ortskrankenkasse. 
Die Zugehörigkeit zu einer besonderen Ortskrankenkasse, die nur für Mitglieder 
eines Geschlechts besteht, wird hierdurch nicht berührt. 
IV. Betriebskrankenkassen  und Innungskrankenkassen. 
§ 245. 
Ein Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten für jeden Betrieb, in 
dem er für die Dauer mindestens einhundertundfünfzig Versicherungspflichtige, und für
	        
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