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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Samoa.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

schäfte machen. Auch würde man aus dem Keaka- 
gebiet bei der zahlreichen Bevölkerung voraussichtlich 
leidliche Arbeiter für die Pflanzungen erhalten 
können. Der Weg Nssakve— Balistraße (Mijimbi) 
ist in fünf, höchstens sechs Tagen zurückzulegen.“ 
Deutsch-Südweltafrika. 
Sur Besiedelungsfrage in Deutsch-Züdwestafrika. 
äußert sich der „Windhoeker Anzeiger“ in einem 
längeren Artikel, dem wir Folgendes entnehmen: 
„Nicht selten gelangen jetzt aus Südafrika An- 
fragen von Deutschen hierher, die Auskunft über die 
Verhältnisse im Schutzgebiete haben möchten. Man 
sieht daraus, daß in Südafrika dem Schutzgebiete 
immer mehr Beachtung zugewandt wird. Für das 
Schutzgebiet aber wäre der Zuzug afrikanischer 
Elemente, die mit der südafrikanischen Wirthschafts- 
weise im Allgemeinen bereits vertraut sind, — das 
leuchtet ohne Weiteres ein — in hohem Grade 
werthvoll. 
Die Informationen, die man von hier aus den 
Anfragenden zu geben vermag, können nur ganz 
allgemeiner Natur sein. Was zunächst die Frage 
des Landerwerbes betrifft, so sind vor etwa Jahres- 
frist die „Bedingungen für den öffentlichen Verkauf 
von Regierungsfarmen veröffentlicht worden, die 
den Erwerb von Kronland regeln. Die wesent- 
lichen Bestimmungen gehen dahin, daß bei frei- 
händigem Verkauf der Preis für Regierungsfarmen 
auf mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für den Hektar 
(Kapschen Morgen) festgesetzt ist. Beim Vorhanden- 
sein mehrerer Bewerber für einen Platz wird zur 
öffentlichen Versteigerung geschritten, bei der auch 
ein Preis von mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für 
den Hektar erreicht werden muß. Das Kaufgeld 
muß binnen 15 Jahren vom Verkaufstage ab in 
gewissen Raten berichtigt sein. Das jedesmalige 
Restkaufgeld ist mit 4 pCt. zu verzinsen. Eine 
frühere Tilgung der Kaufschuld steht dem Käufer 
frei. Für das Restkaufgeld ist die Farm dem Gou- 
vernement hypothekarisch zu verpfänden. Der Käufer 
hat aus Verlangen des Gouvernements die Farm 
auf seine Kosten vermessen zu lassen und hat ge- 
wisse Verpflichtungen bezüglich alsbaldiger Bewirth-- 
schaftung zu übernehmen und sich einer Kontrolle 
über Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unter- 
wersen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Ver- 
936 
  
pflichtungen kann den Verlust der Farm ohne Ersatz 
für die bis dahin geleisteten Zahlungen und etwa 
gemachten Aufwendungen zur Folge haben. Während 
eines Zeitraumes von zehn Jahren vom Verkaufs- 
termine ab darf der Käufer die Farm ohne Ge- 
nehmigung des Gouvernements nicht veräußern. 
Neben diesen allgemeinen Bedingungen sind noch 
Vorzugsbedingungen für wehrpflichtige Reichsange- 
hörige festgesetzt: solche Reichsangehörige können 
schon zum Preise von 30 Pfg. für den Hektar Re- 
gierungsfarmen erwerben; für die Bezahlung des 
Kaufpreises ist hier eine Frist von 20 Jahren ge- 
währt, während im Uebrigen die Bestimmungen im 
Allgemeinen dieselben sind, wie bei den oben ge- 
dachten „Bedingungen:. Außer dem Kronlande 
kommt für den Erwerb von Farmen Land in Frage, 
das sich noch im Besitze eingeborener Häuptlinge 
und solches, das sich im Besitze von Gesellschaften 
befindet. Landkausverträge mit Eingeborenen bedürfen 
der Genehmigung des Gouvernements, deren Er- 
theilung in der Regel davon abhängig gemacht 
wird, daß der Kaufpreis eine gewisse Höhe erreicht 
und daß seitens des Käufers die Verpflichtung zur 
alsbaldigen Bewirthschaftung der Farm übernommen 
wird. Die Kaufverträge über Gesellschaftsland end- 
lich unterliegen der freien Vereinbarung. Der 
Kaufpreis wird regelmäßig höher bemessen sein als 
bei dem anderen Lande, wogegen der Käufer 
andererseits den Vortheil hat, das Land, abgesehen 
von den etwa verbleibenden hypothekarisch zu sichern- 
den Schuldverbindlichkeiten, als freies Eigenthum zu 
erwerben, über das er nach Belieben verfügen konn. 
Für das Land im Gebiete der Siedelungsgesellschaft 
für Deutsch-Südwestafrika, das, von Windhoek aus- 
gehend, sich den Nosob entlang bis nach Gobabis 
erstreckt, ist regelmäßig der Preis von 2 Mk. für 
den Hektar gefordert worden, bei Gewährung einer 
Zahlungsfrist von 13 Jahren für den gesammten 
Kaufpreis. Bei Land von weniger günftiger Lage 
und Beschaffenheit und bei schnellerer Zahlung des 
Kaufpreises kann der Einheitspreis für den Hektar 
wohl auch geringer werden, andererseits ist bei einer 
besonders günstig gelegenen Farm durch Konkurrenz 
mehrerer Bewerber auch ein Preis von 2,30 Mk. 
für den Hektar erreicht worden. Die Siedelungs- 
gesellschaft hat in ihre Verträge neuerdings auch 
eine Verpflichtung des Käufers aufgenommen, das 
Land alsbald zu bewirthschaften. Verträge mit 
Käufern, die nicht deutsche Reichsangehörige sind, 
bedürfen der Genehmigung des Gouvernements. — 
Der Preis für Farmen im Gebiete der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika — der Küsten- 
strich vom Orange bis zum Kuiseb, in der Breite 
von 150 km., und das Land zwischen Kuiseb und 
Swakop bis etwa in die Höhe von Windhoek mit 
Ausnahme einzelner Enklaven — hat sich bisber 
zwischen 1 und 2 Mk. für den Hektar bewegt. Der 
Käufer erwirbt hier das Eigenthum frei ohne irgend 
welche beschränkenden Bestimmungen. — Land be- 
sitzende Gesellschaften sind serner im Süden die 
South African Territories Ltd. und im Nordben 
die South West Africa Company Ltd. Die erst- 
genannte Gesellsachft hat neuerdings angekündigt, 
daß sie die Vermessung ihrer Farmen in Angriff 
genommen habe, und Farmen zu Kauf oder Pacht 
ausgeboten. Die Kauf= und Pachtbedingungen sind 
diesseits nicht bekannt. Bezüglich des Landgebietes 
der South West Africa Company hat man wieder-
	        

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