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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Copyright

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Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Title:
Werbung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836 I. in chronologischer Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück No. 1 (1)
  • Stück No. 2 (2)

Full text

( 57 ) 
Dles gile auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Artikel 4. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Verkrages eritt 
zwischen den contrahirenden Vereinssaaten und der freien Stadt Frankfure Freiheit des 
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie bei- 
des in den folgenden Artikeln bestimme ist. 
Artikel 5. Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bieherigen 
Zollvereins und der freien Stade Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr 
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das an- 
dere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a.) der zu den Seaatsmonopolien gehörigen Gegenstände, (Spielkarten und Salz,) 
nach Maasgabe der Artikel 6. und 7.;1 
b.) der im Inneren der contrahirenden Segaten gegenwärtig mie Steuern von ver- 
schiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit 
einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen in- 
ländischen Erzeugnisse, nach Maasgabe des Artikels 8.z und endlich 
Z.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden 
Scaaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) niche nachgemacht oder einge- 
führe werden können, und daher für die Oauer der Privilegien (Patente) von der 
Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheile hae, noch ausgeschlossen bleiben 
müssen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarken behält es in jedem der con- 
trahirenden Staaten bei den bestehenden Verbocs= oder Beschränkungsgeseten sein Bewenden. 
Artikel 7. In Betreff des Salzes tritt die freie Stadt Frankfurt der zwischen 
den contrahirenden Wereinsregierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere auf dorrige 
Verhälcnisse Anwendung finder, in folgender Art bel: 
a.) Die Einfuhr des Sahzs und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie- 
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum WVereine gehörigen Ländern in die 
Bereinsstaaten, ist verboten, in so weic dieselbe niche für eigene Rechnung einer 
der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, 
Fackoreien oder Niederlagen geschiehet. 
b.) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche änder, soll nur mie Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsichtsmaasregeln Scatt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
	        

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