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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika.
  • Das deutsch-englische Abkommen über die Feststellung der Grenze zwischen Nyassa- und Tanganyika-See.
  • Beschluß des Bundesraths, betr. die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag der Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft.
  • Konzession zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes an die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft (Kolonialgesellschaft) zu Berlin.
  • Runderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirksämter etc. des Schutzgebietes.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 218 — 
83. 
Die Zugehörigkeit zu einem Bezirk wird durch Begründung eines Wohnsitzes im Bezirk erworben 
und durch Aufgabe des Wohnsitzes im Bezirk verloren. 
* 4. 
Aus den Angehörigen eines jeden Bezirks wird ein aus drei oder fünf Mitgliedern und thunlichtt 
eben so viel Stellvertretern bestehender Bezirksrath gebildet, dessen Vorsitzender der den Bezirksverband 
auch nach außen vertretende Bezirksamtmann oder dessen Stellvertreter ist. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Gouverneur nach Anhörung des Bezirksamtmanns 
auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Sie müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haber 
und deutsche Reichsangehörige oder Angehörige des ostafrikanischen Schutzgebiets sein. Die farbige 
Bevölkerung des Bezirks muß im Bezirksrath durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. 
Der Bezirksamtmann kann den Bezirksrath berufen, sobald seiner Ansicht nach ein Bedürfniß dazu 
vorliegt. Zur Begutachtung des Wirthschaftsplans (§ 5) und Prüfung der Jahresrechnung (§ 7) muß 
die Einberufung erfolgen. 
5. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bezirks müssen von dem Bezirksamtmann für jedes Rechnungs- 
jahr in einem Wirthschaftsplan veranschlagt werden. Der Wirthschaftsplan ist für die Dauer von vier 
Wochen öffentlich auszulegen und sein Inhalt in öffentlicher Versammlung zur Kenntniß der eingeborenen 
Bevölkerung zu bringen. Er ist hierauf gleichzeitig mit den geltend gemachten Einwendungen und Anträger 
dem Bezirksrath zur Begutachtung vorzulegen. 
Seine endgültige Festsetzung erfolgt durch den Gouverneur, welchem er mit dem Ergebniß der 
Verhandlung des Bezirksraths so rechtzeitig einzureichen ist, daß er spätestens drei Monate vor Beginn 
des betreffenden Rechnungsjahrs vorliegt. 
§6. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 
87. 
Nach Schluß des Rechnungsjahrs, spätestens aber innerhalb der darauf folgenden sechs Monate 
ist dem Bezirksrath eine Uebersicht der sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres mie 
den erforderlichen Belägen zur Prüfung vorzulegen. Das Ergebniß dieser Prüfung ist dem Gouverneur 
vorzulegen. Die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Bezirksamtmanns und des Rechnungs 
führers erfolgt durch den Gouverneur, welcher auch über die Art der Kassenführung und Rechnungslegung 
Bestimmung trifft. 
88. 
Der Bezirksamtmann ernennt innerhalb der durch den Wirthschaftsplan gegebenen Grenzen di. 
Beamten des Bezirks. Diese Beamten sind ihm unterstellt. Die für Gouvernementsbeamte geltender 
Disziplinarbestimmungen finden auf sie Anwendung. Ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch der 
Anstellungsvertrag geregelt. 
89. 
Der Genehmigung des Gouverneurs bedarf es: 
1. für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und anderen Abgaben, 
2. für die Aufnahme von Anleihen oder die Uebernahme einer Garantie durch den Verband, 
3. für jede, im Wirthschaftsplane nicht vorgesehene Verwendung von Geldern, 
4. für die Anstellung von Rechnungsbeamten und Kassenführern, sowie für alle lebenslänglicher 
Anstellungen von Beamten, 
5. für die Veräußerung der dem Verbande gehörigen Grundstücke. 
In den Fällen zu 1, 2, 5 ist zunächst der Bezirksrath zu hören, desgleichen im Falle zu 3 
wenn es sich um Beträge von mehr als eintausend Rupien handelt. 
8 10. 
Für die aus der Verwaltung eines Verbands entstehenden Verbindlichkeiten, einschließlich derjenigen 
aus Anleihen und Garantieübernahmen, haftet ausschließlich das Verbandsvermögen. 
8 11. 
Die Aussicht über die Kommunalverwaltung der Bezirke wird vom Gouverneur ausgeübt. 
8 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Berlin, den 209. März 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow.
	        

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