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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betr. die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika.
  • Das deutsch-englische Abkommen über die Feststellung der Grenze zwischen Nyassa- und Tanganyika-See.
  • Beschluß des Bundesraths, betr. die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag der Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft.
  • Konzession zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes an die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft (Kolonialgesellschaft) zu Berlin.
  • Runderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirksämter etc. des Schutzgebietes.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 223 — 
itimmungen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Etmsprach erhoben 
wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, so daß 
diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Ueber folgende Gegenstände: 
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder 
die Umwandelung der rechtlichen Form der Gesellschaft, 
b) die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft, 
) die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundtapitals, 
kenn nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen 
Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten müssen, Beschluß gefaßt werden. 
Falls in dieser Versammlung die Hälfte des Grundkapitals nicht vertreten ist, wird eine zweite 
Hauptversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals mit 
einfacher Stimmenmehrheit über die nach Absatz 1 (a, b und c) vorliegenden Gegenstände Beschluß faßt. 
Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum bis zum 
31. Dezember 1901. 
Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinne 
werden an die Mitglieder der Gesellschaft vier vom Hundert auf das eingezahlte Grundkapital vertheilt. 
Von dem hiernach verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrath zehn vom Hundert als Gewinnantheil, der 
Vorstand und die Angestellten die vertragsmäßigen Tantiemen. Der Rest wird als weitere Dividende an 
die Mitglieder der Gesellschaft vertheilt, soweit die Hauptversammlung nicht anders bestimmt. 
Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs-Anzeiger 
und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. Der Aussichtsrath kann noch andere Publikationsblätter bestimmen. 
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung die Ligquidatoren. 
Das Vermögen wird nach Tilgung der Schulden unter die Mitglieder nach Maßgabe ihrer 
Betheiligung vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres 
von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr 
zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Die gleiche Bestimmung findet An- 
wendung auf eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mutglieder. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft 
und ihrem Gerichtsstande. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem 
Behufe einen Kommissar bestellen. Die Ausfsicht erstreckt sich auf die satzungsmäßige Führung der Geschäfte 
für die Erreichung des Gesellschaftszweckes. 
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Aussichts- 
raths und jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Aussichtsrathe jederzeit Bericht über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie 
auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht 
entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach 
welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, das Grundkapital theilweise zurückgezahlt, 
die Gesellschaft ausfgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. 
Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag der Otavi-Minen- 
und Eisenbahngesellschaft.W 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird Nach- 
sichendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 14. Februar d. Is. beschlossen, der Otavi-Minen= und 
Eilenbahngesellschaft zu Berlin auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages 
Statuts) die Fähigkeit beizulegen, als deutsche Kolonialgesellschaft unter ihrem Namen Rechte, insbesondere 
GEgennen und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor 
Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrage (Statut). 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. 
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 
2*8 Vergleiche Neichs-Anzeiger vom 1. April 1901.
	        

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