Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika.
  • Das deutsch-englische Abkommen über die Feststellung der Grenze zwischen Nyassa- und Tanganyika-See.
  • Beschluß des Bundesraths, betr. die Deutsche Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag der Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft.
  • Konzession zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes an die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft (Kolonialgesellschaft) zu Berlin.
  • Runderlaß des stellvertretenden Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirksämter etc. des Schutzgebietes.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

86. 
Echte Reichsmünzen, welche infolge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkenn- 
barkeit erheblich eingebüßt haben, Reichsgoldmünzen jedoch nur, sofern deren Gewicht um nicht mehr als 
fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, werden zwar noch von den öffentlichen Kassen 
des Schutzgebietes zum vollen Werth angenommen, sind aber nicht wieder zu verausgaben, sondern auf 
Rechnung des Reichs einzuziehen. 
86. 
Gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichsmünzen sind von den öffentlichen 
Kassen des Schutzgebietes anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu 
machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung herrührt, 
2. auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß dadurch ihre Umlaufsfähigkeit nicht 
beeinträchtigt wird. 
§ 7. 
Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen 
(§ 150 des Deutschen Strafgesetzbuches) sind von den öffentlichen Kassen des Schutzgebietes anzuhalten. 
Liegt der Verdacht eines Münzverbrechens gegen eine bestimmte Person vor, so ist unter Vorlegung des 
Münzstücks und einer kurzen Verhandlung dem Gouvernement Anzeige zu machen, welches nach Maßgabe 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 260) 
zu verfahren hat. Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Ein- 
schneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und dem Einzahler zurückzugeben. Diese Bestimmungen 
finden keine Anwendung auf Münzen, welche von Emgeborenen zwecks Verwendung als Schmuckstücke 
durchlöchert und nur in Unkenntniß der bestehenden Vorschriften als Zahlungsmittel bei einer öffentlichen 
Kasse angeboten sind. " 
88. 
Die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder 
verfälschten Reichsmünzen (88 146 bis 148 des Strafgesetzbuches) anzuhalten. Für das weitere Verfahren 
sind die Bestimmungen des § 7 Satz 2 dieser Verordnung maßgebend. 
Windhoek, den 15. Dezember 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
* 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung, 
vom heutigen Taoge wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die öffentlichen Kassen des Schutz- 
gebietes angewiesen sind, bis zum 31. Dezember 1901 bei ihnen eingehende echte silberne Fünfmarkstücke 
unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 jener Verordnung als vollgültige Zahlungsmittel 
anzunehmen, jedoch nicht wieder zu verausgaben. Dieselben sollen vielmehr dem Verkehr dauernd entzogen 
werden. Ferner werden noch bis zum 1. Juli 1901 umlaufsfähige Münzen englischer Währung, soweit 
sie nach S 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1900 und der Verordnung vom 1. August 1893 zu- 
gelassen sind, in Zahlung genommen. 
Hinsichtlich der Reichsbanknoten, der Reichskassenscheine und der Thaler bleibt es bei den bis- 
herigen Bestimmungen. 
Windhoek, den 15. Dezember 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
  
  
— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
  
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Major Grafen 
v. Götzen zum Gouverneur von Deutsch-Ostafrika zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Kaufmann 
R. Lorenbzen zum Vizekonsul des Reichs in Sandakan für den unter britischer Schutzherrschaft stehenden 
Theil der Insel Borneo zu ernennen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment