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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen.
  • Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten.
  • Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
  • Einberufung des Kolonialraths.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschioffe.
  • Inbesitznahme einiger Inseln der Palau-Gruppe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 429 — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen 
Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe. 
Alle bisher erlassenen allgemeinen Quarantäne-Verfügungen (Runderlasse vom 15. Juni 1896, 
zom 3. April 1897 und vom 5. Mai 1898) werden hierdurch aufgehoben. An ihre Stelle treten mit 
dem heutigen Tage die hierunter folgenden Vorschriften betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der 
einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe, nebst Nachtrag und Anlagen. 
Der Runderlaß vom 2. September 1899, betreffend die Bestimmungen gegenüber dem Zuzug von 
Indiern und sonstigen Asiaten, sowie der Runderlaß vom 12. März 1900, betreffend den Dhauverkehr 
mit Zanzibar, werden hierdurch nicht berührt und bleiben zu Recht bestehen. 
Hierzu bemerke ich Folgendes: 
1. Bezüglich des in diesen Vorschriften vorkommenden Ausdruckes „beamteter Arzt“ wird hervor- 
gehoben, daß hierunter nicht bloß Aerzte, welche im Gouvernementsdienst angestellt sind, sondern auch solche 
Terzte verstanden sein sollen, welchen einzelne öffentliche Funktionen nur vorübergehend oder ausnahmsweise 
übertragen sind. Sollte ein Arzt für die gesundheitspolizeiliche Kontrole ausnahmsweise nicht zur Ver- 
sügung stehen, so hat der Bezirksamtmann bezw. der Vorsteher des Bezirksnebenamtes selbst die Kontrole 
zu besorgen. In Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person vertreten lassen. Die 
von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirks- 
mmtes bezw. Nebenamtes aufzubewahren. 
2. Die Bestimmung derjenigen Häfen, deren Herkünfte einer gesundheitspolizeilichen Kontrole 
mnterliegen sollen, erfolgt auch weiterhin durch das Kaiserliche Gouvernement. 
3. Alle Schiffe, bel denen auf Grund der gesundheitspolizeilichen Kontrole Maßregeln zu ergreifen 
ind, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen Einrichtungen gebricht, sind nach 
Dar-es-Saläm zu verweisen, woselbst sie auf der Rhede vor Anker zu gehen haben. 
4. Für die auszufüllenden Fragebogen und Gesundheitspässe gelten die anliegenden Muster. 
Insofern von einzelnen Hafenbehörden des Auslandes eingehendere Gesundheitszeugnisse verlangt werden, 
ift es den ausstellenden Behörden unbenommen, den Pässen nach Bedürfniß einen von dem genannten 
Nuster abweichenden Inhalt zu geben. 
Zulässig für die Ausstellung der Gesundheitspässe sind die Polizeibehörden, d. h. die Bezirks= und 
Bezirksnebenämter. Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb recht- 
seitig während der Dienststunden an das Bezirks= oder Bezirksnebenamt zu wenden. Für die Ausstellung 
ines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von 6 Rupien zur Bezirkskasse zu erlegen. 
Dar-es-Saläm, den 8. Mai 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Vorschriften, betreffeud die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen 
Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe. 
Diese Vorschriften gelten: 
Für Schiffe, welche unter einem weißen SchifferFür Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahren. 
  
fahren. 
8§ 1. Jedes einen Hafen des deutschen Schutz- § 1. Jedes einen Hafen des Schutzgebietes an- 
nbietes anlaufende Seeschiff unterliegt der gesund= laufende von farbigen Schiffern geführte Schiff 
zeitspolizeilichen Kontrole: (Dhau) unterliegt der gesundheitspolizeilichen Kontrole. 
Ausgenommen sind: 
1. wenn es im Abgangshafen oder während der 1. Dem Nahverkehr dienende Schiffe, die nach- 
Keise Fälle von Cholera, Gelbfieber oder Pest an weislich nur den unverdächtigen Verkehr mit be- 
Bord gehabt hat, nachbarten Hafenplätzen vermitteln. 
2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen 2. Dem Fernverkehr dienende Schiffe, soweit 
dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole an- betreffs derselben jeder Verdacht einer Berührung 
geordnet worden ist. eines verseuchten Hafens oder der in einem an sich 
unverdächtigen Hafen erfolgten Aufnahme von Per- 
sonen oder Herkünften aus einem verseuchten Hafen 
ausgeschlossen erscheint. 
  
§ 2. Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird vom Schiffer eine Gebühr 
von 15 Rupien erhoben. Den von farbigen Schiffern geführten Schiffen ist diese Gebühr zu erlassen.
	        

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