Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine.
  • Konzession zum Bergbau im Hinterlande des Hüongolfs.
  • Nachweisung der Brutto- Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat April 1901.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 476 — 
88. 
Der § 39 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes wird aufgehoben. 
Für Militärpersonen, deren Truppenthell sich im Ausland aufhält und im Inland einen Garni- 
sonort weder hat noch gehabt hat, kann für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Inlande 
belegener Ort als Garnisonort durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
—.— — — — —„ — 
Konzession zum Bergbau im Hinterlande des Hüongolfs. 
Nachdem sich unter Führung der Diskonto-Gesellschaft zu Berlin ein Syndikat zur bergbaulichen 
Erforschung des Hinterlandes des Hüongolfs im Kaiser Wilhelmsland sowie zur Errichtung einer oder 
mehrerer Bergbau-Gesellschaften gebildet hat, und seitens der Diskonto-Gesellschaft in Vertretung dieses 
Syndikats beantragt worden ist, dem letzteren die Konzession zum Bergbau, einschließlich der zugehörigen 
Nebenbetriebe, im bezeichneten Gebiete zu ertheilen, aouch nachgewiesen ist, daß dem Syndikate für die 
zunächst geplante Forschungsexpedition 500 000 Mark zur Verfügung stehen, wird diese Konzession unter 
den nachstehenden Bedingungen ertheilt: 
§5 1. 
Der Konzessionar, als welcher im Sinne der Konzession außer dem Syndikat auch die gemäß § 5 
gebildeten Kolonialgesellschaften gelten, erhält auf die Dauer von zwanzig Jahren, vom Tage der Ertheilung 
der Konzession an gerechnet, die ausschließliche Berechtigung, im Kaiser Wilhelmsland innerhalb der Fluß- 
gebiete derjenigen Wasserläufe, welche — vom Kap Arkona in westlicher Richtung beginnend — an der 
Hüongolfküste oder deren südöstlicher Fortsetzung, sei es noch auf deutschem, sei es auch erst auf englischem 
Gebiete, münden, nach folgenden Mineralien zu schürfen: 
1. Edelmineralien, nämlich Gold, Silber, Platin, gediegen und als Erzen, Edelsteinen und Halb- 
edelsteinen, 
2. gemeinen Mineralien, nämlich allen Metallen außer den zu 1 genannten, gediegen und als 
Erzen, Steinkohlen, Braunkohlen, Graphit, Glimmer, Steinsalz und anderen Salzen, Salz- 
quellen und Erdölen, 
und auf Grund der gemachten Funde durch Muthung die Verleihung des Bergwerkseigenthums (8 2) zu 
beantragen. 
Mit Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Frist erlischt das ausschließliche Schürf= und Muthungs- 
recht des Konzessionars, und kann auch Anderen das Schürfen und Muthen wieder gestattet werden. 
82. 
Für jeden innerhalb des Konzessionsgebiets (§ 1) gemachten Fund, der auf seiner ursprünglichen 
oder angeschwemmten Lagerstätte nachgewiesen sein muß, wird dem Konzessionar innerhalb der im § 1 fest- 
gesetzten Frist auf Antrag ein Bergwerksfeld verliehen werden, das, wie folgt, bemessen wird: « 
Das Feld soll die Form eines Rechtecks von höchstens fünfundzwanzig Quadratkilometern Inhalt 
haben und höchstens siebenundeinhalbmal so lang als breit sein. Nach der Tiefe zu wird das Feld von 
senkrechten Ebenen begrenzt, die den Seiten des Rechtecks folgen. Abweichungen von der Rechtecksform 
unterliegen der Genehmigung des Gouverneurs. 
Durch die Verleihung (Abs. 1) wird das Recht begründet, innerhalb der Grenzen des Feldes 
sämmtliche Mineralien derjenigen Gruppe (§ 1, Ziffer 1 bezw. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, welcher 
das nachgewiesene Mineral angehört. Kommen dabei Mineralien der anderen Gruppe derart vergesellschaftet 
vor, daß sie nur gemeinsam mit jenen gewonnen werden können, so ist die Verleihung auch auf diese 
vergesellschafteten Mineralien zu erstrecken. 
83. 
Der Konzessionar ist verpflichtet: 
a) innerhalb der im § 1 sestgesetzten Frist von zwanzig Jahren mindestens auf einem Felde, 
b) in der mit dem Ablaufe dieser Frist beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre 
mindestens auf je dem zwanzigsten Theile der insgesammt, verliehenen Felder 
den ordnungsmäßigen Bergwerks= oder Wäschereibetrieb zu eröffnen und von da an 
aufrecht zu erhalten. Ergiebt sich im Falle zu b bei der Theilung durch zwanzig weniger als 
ein Ganzes, so ist gleichwohl jedesmal mindestens auf einem Felde der Betrieb zu eröffnen 
und aufrecht zu erhalten. Die gleiche Verpflichtung der Betriebseröffnung und Aufrechterhaltung 
tritt, wenn bei der Theilung durch zwanzig Bruchtheile überschießen, ein, sobald die zusammen- 
gezählten Bruchtheile aus einer Reihe von fünsjährigen Perioden mindestens ein Ganzes ergeben.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.