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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Neuguinea.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Ermächtigung der Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo zum Erlaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorschriften für farbige Polizeimannschaften.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr von Klauenvieh aus Europa.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter.
  • Dienstanweisung für die Anwerbestelle von Ovambo.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Aufnahme und Behandlung in den Krankenhäusern des Gouvernements.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Beschränkung des Verfügungsrechts der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien gebührenden Gegenleistungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung der Verordnung betr. den Verkehr mit alkoholhaltigen Getränken vom 2. März 1903.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines Bezirksamts in Apia.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 202 20 
1½ « Vergütung für Aufnahme und Verpflegung 
Arztlichesenschließlich Arzneiverpflegung und Verband- 
  
B ich « . . . ...-. .. 
Bezeichnung Honorar mittel, jedoch ausschließlich der Getrünke 
(für den Tag) (für den Tag) 
1. weiszes Personal des Kaiserlichen Gonver- frei frei, ausschließlich Getränke. 
nemems 
2. Mitglieder von Erpeditionen, welche ganz frei frei, ausschließlich Getränke. 
oder zum Teil aus Reichsfonds ausge- 
rüstet sind 
3. weisßze Post= und Telegraphenbeamte sowie frei zahlen bei Verpflegung in der I. Klasse nur 
die Angehörigen der Marine den Satz II. Klasse (7.4%0. 
4. Familienmitglieder des im Dienste des frei zahlen bei Verpflegung in der l. Klasse nur 
Schutzgebiets stehenden Personals den Satz der II. Klasse (7J./. Familienmit= 
glieder von Schutzgebietsbeamten mit einem 
Diensteinkommen von weniger als 1800.1 
jährlich können mit Genehmigung des Gonuver= 
neurs vollständig frei verpflegt werden. 
  
  
Bei Vornahme schwieriger Operationen werden erhöhte Honorare in Rechnung gestellt, wie 
auch im Falle eines außerordentlich großen Verbrauchs von Verbandmitteln die Berechnung eines 
entsprechenden Zuschlags vorbehalten bleibt. 
Mittellosen Europäern kann mit Genehmigung des Gonverneurs freie Aufnahme gewährt werden. 
B. Eingeborene (Farbige). 
Der Arzt entscheidet über die Aufnahme und Behandlung von einheimischen und nichtein- 
heimischen Eingeborenen in die ihm unterstellten Krankenhäuser. Ohne zwingende Not darf solche 
niemand versagt werden. 
Bei Eingeborenen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die Zustimmung 
der Verwaltungsbehörde vor ihrer Aufnahme einzuholen, es sei denn, daß ihre Aufnahme auf Ver- 
anlassung oder mit Zustimmung ihres Arbeitgebers erfolgt. Jeder Aufzunehmende soll mit einem 
frischen Hüfttuch und seiner Schlafdecke versehen werden, soweit nicht vom Arzt besondere Bestimmung 
getroffen wird. Die Verabreichung dieser Gegenstände muß besonders vergütet werden. Die Auf- 
nahme umfaßt freie Verpflegung und Gewährung der Arznei und Verbandmittel. Dafür ist zu 
bezahlen für den Tag und die Person 0,75 ¼ bei innerlichen Krankheiten, 1.7 bei Wundkrank- 
heiten. Für den Fall eines außergewöhnlich großen Verbrauchs von Verbandmitteln bleibt die 
Berechnung eines entsprechenden Zuschlages vorbehalten. 
Die Kosten der Aufnahme von Eingeborenen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis 
stehen, sind von dem Arbeitgeber zu tragen. Bei solchen Kranken ist der Arzt auch berechtigt, von 
den Arbeitgebern Honorare zu fordern, die Bestimmung der Honorarsätze bleibt dem Gouverneur 
vorbehalten. 
Farbige, die nicht in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen, haben die Kosten ihrer 
Aufnahme selbst zu bestreiten. Mittellose Farbige sind auf den Antrag der zuständigen Verwaltungs- 
behörde unentgeltlich aufzunehmen. 
. -. . .. 25. November 1904 
Diese Bestimmungen treten unter Aufhebung derjenigen vom 15. September 1908 
1. Oktober 1911 in Kraft. 
Rabaul, den 25. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. die Beschränkung des Verfügungsrechts 
der Samoaner über die ihnen aus Verkäufen oder Verpachtungen ihrer Ländereien 
gebührenden Gegenleistungen. 
Vom 1. November 1911. . 
AufGrundd0erund2derKaiserlichenVerordnung,betreffenddieEinrichtUUgdck 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und den Südsee-Schutzgebieten
	        

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