Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage I. Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß Landestriangulation.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Anlage I. Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß Landestriangulation.
  • Anlage II. Grundbuch.
  • Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Reichsangehörigen in den Schutzgebieten und der Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Reiche als Inländer in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, des Ausländervorschusses und der Zulassung zum Armenrechte.
  • Schiedsspruch über die Samoaschadensersatzansprüche.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Ausfuhrzoll fur Mtama.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat September 1902.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 571 — . 
M 
Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Auschluß an eine 
Landestriangulation. 
Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen: 
1. Die Grenzpunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarkt sein. Am besten eignen 
sich für diese unterirdischen Vermarkungen leere Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist, 
um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzubeugen. 
2. Es muß über den Grenzpunkten ein leicht als Grenzmarke erkennbares, dauerhaftes, ober- 
irdisches Zeichen angebracht sein. Für die Fälle, in denen natürliche Zeichen als Grenzmarken nicht gewählt 
werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Cementpfeiler, Erdhügel oder eine Steinpyramide 
anzubringen sein. 
3. Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine genaue, deutliche 
Beschreibung und eine gute Skizzirung der Lage der Grenzpunkte nach Namen und Charakter des Ortes 
sowie eine Einmessung mindestens zweier Grenzpunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante 
Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Eine genaue 
Beschreibung dieser Punkte ist beizusügen. · 
4. Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine gute Vermessung verbunden 
sein, so daß danach jederzeit von zwei aufgefundenen Grenzpunlten die übrigen wieder ermittelt 
werden können. 
5. Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ortschaften gelegenen Grundstücken, 
insbesondere von Farmen, Pflanzungen, bergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in 
unübersichtlichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, wenn den unter 3. enthaltenen Be- 
stimmungen aus in der Natur des vermessenen Geländes begründeten Verhältmissen nicht völlig Genüge 
geleistet werden kann, ist die geographische Breite eines Grenzpunktes und das Azimut einer anschließenden 
Grenzseite wenigstens so genau zu bestimmen, wie es mit Taschenuhren guter Qualität und mit den bei den 
Vermessungen gebräuchlichen Höhenkreis-Theodoliten oder Universalinstrumenten möglich ist. Die geographische 
Länge des betreffenden Grenzvunktes ist wenigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu 
entnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge seiner instrumentellen Ausrüstung oder 
wegen der Kürze der für die Ausmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer Vorbildung 
die astronomische Länge des betreffenden Grenzvunktes selbst genauer festzulegen. 
Die Bedingung zu 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische Breite und das astronomische 
Azimut als geographische Orientirungswerthe sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen 
lassen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den verfügbaren astronomischen Hülfsmitteln 
erreichen ließe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Grunbbuch — 
des 
Schutnggebiets 
Band 
Blatt rr. . . ....................·.......·......·. 
III-zkssz»e·"i"ch""iiunadse"·sGrundstocks·JJ«».;«ZJ··"."··"HtssfäjIII-ji«Jiisgjä"jif:s"·:"" 
Nr. Nr. 
. des Größe des Größe 
Nr. Bestandtheile Steuer- Steuer- 
duchs ha a qm buchs ba a #aur 
1.0Steinhaus Nr. 1 in K .... am 3 
Hafen zwischen der Kaserne und 
dem unter 2 bezeichneten Grund- 3 
stücke, nebst Waarenschuppen und 
Gartenaaadd . .. 2 — 
Karte und Vermessunasproto- 
koll Bl. 10 der Grundakten. 
N. F. I 
2. Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Theil am Süd- « 
Grundstücks zu 1. bis zum Grund— ostende des Grundstücks über— 
stücke des Emgeborenen S.# tragen auf Band III. Bl. 6 — 70 — 
landeinwärts bis zur Kaiserstraße 50 — Karte und Vermessungsproto= **-•. 
Karte und Vermessungsproto- koll daselbst. 
koll Bl. "| der Grundakten. Eingetragen am . .. . ... 
N. . N. F.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment