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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 186 — 
8. 4. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
I Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht zulässig, 
Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleitadresse zu versenden. 
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf derselben der 
Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
III Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packete, auf denen Post- 
nachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnachnahme, gehören; jedes Nachnahmepacket 
muß vielmehr von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein. 
8. 5. 
Aufschrift. 
1 In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt bezeichnet sein, 
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. . 
II Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche die Post Gewähr 
zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf, statt des Namens des 
Empfängers, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. - 
III Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß 
nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß 
im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk 
„durch Eilboten“ r2c. angegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach- 
nahme von . . . . . . . ... * (unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme in 
Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder 
Firma, bez. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Ab- 
senders in deutlicher Form enthalten. 
IV Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung oder 
auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. angebracht 
werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Per- 
gamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name 
des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist. 
S. 6. 
. Werthangabe. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen in der 
Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse und des zugehörigen Packets ersichtlich 
gemacht werden. 
I Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene 
Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit 
der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischon Papieren, Wechseln und ähnlichen Doku- 
menten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechts- 
gültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Ein- 
ziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ist aus der Werth- 
angabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung 
zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen 
Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht her- 
geleitet werden. 
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden 
daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sen- 
dung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
	        

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