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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Dem Gesamterlös steht eine Gesamt-Ausgaben- 
schuld von 2 524 485 c 4 sh 7 d 
gegen 2 194 206 & 10 sh 5 d 
im vorhergehenden Jahre gegenüber. 
Somit verbleibt der Gesellschaft nach dem Stande 
der gegenwärtigen Veröffentlichung ein Reingewinn 
von 2 162 709 S 5 sh 3 d 
gegen 2 434 638 L 12 sh 10 d 
im vorhergehenden Jahre. Die Zahlen zeigen, daß 
gegenüber dem Tiefstand vom Jahresabschluß 1900 
(XII. Jahresversammlung), wo die Gesellschaft nur 
mit einem Ubertrag von 200 000 28 und ohne Divi- 
dendenverteilung in das neue Geschäftsjahr schritt, 
Erfolge und Aussichten der Gesellschaft sich bedeutend 
im Steigen befinden. 
Uber den Reingewinnübertrag (der im Geschäfts- 
jahre 1901 bereits wieder 1 277 341 2 betrug) und 
die Dividenden des Jahres 1902 findet sich zurzeit 
nichts veröffentlicht. Der Durchschnittsertrag der 
vereinigten De Beers= und Kimberley-Minen vom 
„loade mit 0,76 Karat im Jahre 1902 hat gegen- 
über den Vorjahren zugenommen (1899 0,71 Karat, 
1900 0,67 Karat). Uber den Aufwand an Arbeits- 
löhnen (native labour), die notorisch äußerst hoch 
sind, wird nichts gesagt. 
Die Ausdehnung der De Beers Company auf 
nicht unmittelbar mit der Minentätigkeit in Verbin- 
dung stehende Unternehmungen (Cold Storage, 
Versorgung des Kaplandes mit gefrorenem Fleisch 
und Dynamitfabrikation) findet in der letzten 
Generalversammlung beifällige Beurteilung mit dem 
Hinweis darauf, daß der Gesellschaft ein weiterer 
Zuwachs an Eigentum, das außerhalb des Minen- 
betriebes liegt, angefallen sei, durch den Ankauf von 
wertvollen Gartenländereien im Westen der Kap- 
kolonie, die unter der Pflege erfahrener kalifornischer 
Obstgärtner einen reichen Fruchtertrag liefern. 
Staatliche Besiedelung der Grange River Colony. 
Die Regierung der Orange River Colony hat 
unter dem 31. Oktober 1902 eine „Lands Settle- 
ment Ordinancc“ erlassen, welche die für die 
Abgabe von Kronland an Ansiedler aufgestellten 
Grundsätze enthält. Uber diese Grundsätze sei hier 
folgendes mitgeteilt: 
Die Aufsicht über das Siedelungswesen führt 
der von dem Vizegouverneur (Lieutenant-Governor) 
eingesetzte Land Settlement Board. Dieser Board 
besteht aus drei vom Vizegouverneur zu ernennenden 
Mitgliedern, deren Absetzung und Neuwahl in seiner 
Hand liegt. Diese Behörde schreibt Kronland be- 
treffs Verpachtung und Verkauf aus und fordert zu 
Bewerbungen auf. Das Ausschreiben enthält Pacht- 
und Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke sowie 
den Termin für Einreichung schriftlicher Bewerbungen. 
Die schriftlichen Bewerbungen, die nach einem be- 
stimmten Muster anzufertigen sind, müssen sich auf 
72 
  
  
ein bestimmtes ausgeschriebenes Grundstück beziehen 
und die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers 
klar darlegen. Kein Bewerber kann mehr als ein 
Grundstück erhalten. Persönliches Erscheinen vor der 
Behörde zwecks Prüfung auf Tauglichkeit kann an- 
beraumt werden. Bewerben sich mehrere Personen 
um dasselbe Grundstück, so entscheidet das Loos 
zwischen denselben. Bewerber jedoch, welche schon 
im Staatsdienst gewesen sind, können von vornherein 
bevorzugt werden. Der ausgeloste Bewerber har 
binnen Monatsfrist eine schriftliche Erklärung einzu- 
reichen, daß er den Zuschlag annimmt. Auf Grund 
dieser Erklärung schließt die Behörde mit dem Be- 
werber einen Pacht= bezw. Kaufvertrag. Drei 
Monate nach Abschluß desselben muß der Bewerber 
das Grundstück in Besitz genommen hahen. Personen. 
welche mehr als 25 Morgen Land in der Kolonie 
in Besitz haben, werden nicht berücksichtigt. 
Die Pachtbedingungen sind in der Hauptsache 
folgende: Die Pachtzeit beträgt fünf Jahre und kann 
auf schriftlichen Antrag des Pächters auf weiterc 
fünf oder zehn Jahre verlängert werden. Der 
Pachtzins beträgt 5 pCt. des Kaufpreises und ist 
in halbjährlichen Raten postnumerando zahlbar. 
Afterverpachtung, Aufnahme von Hypotheken, Ver- 
pfändung der Einkünfte, Beschlagnahme derselben, 
Abwesenheit des Pächters für eine längere Dauer 
als drei Monate im Jahre ist ohne schriftliche Er- 
laubnis der Regierung untersagt, rationelle Bewirt- 
schaftung des Bodens gefordert. Verletzt der Pächter 
eine dieser Bedingungen, hält er die Zahlungstermine 
nicht ein oder wird er gerichtlich mit einer Strafe 
belegt, für welche Geldbuße nicht angängig ist, so 
hat die Regierung das Recht, den Pachtvertrag auf- 
zuheben, indem sie dem Pächter eine dreimonatliche 
Kündigungsfrist setzt, und das Land fällt an die 
Regierung zurück. Bei Zahlungsunfähigkeit des 
Pächters fällt diese Kündigungsfrist fort. Bei Ablauf 
oder Aufhebung der Pacht erhält der Pächter für 
auf seinem Pachtgut mit Erlaubnis der Regierung 
gemachte dauernde Anlagen eine Vergütung, deren 
Betrag im Streitfalle durch Schiedsspruch festgesetzt 
wird. Die Regierung kann von der Entschädigungs- 
summe alle ihr vom Pächter geschuldeten Beträge 
absetzen. Zur Ausführung der erwähnten Anlagen, 
wie Drainage, Einhegungen, Wirtschaftsbauten, Baum- 
pflanzungen, Brunnen, Wege 2c. kann der Pächter 
von der Regierung Geldvorschüsse erhalten. Das 
vorgeschossene Geld muß, bei Gefahr der Aufhebung 
des Pachtvertrages, zu dem Zwecke, zu welchem es 
angefordert ist, verwendet werden. Der Antrag auf 
Vorschuß geschieht schriftlich unter Klarlegung der 
Eründe und Beifügung eines Kostenanschlages. Die 
Summe der Vorschüsse darf die Höhe des von dem 
Pächter für die Bewirtschaftung des Landes bereits 
aufgewendeten und ihm noch zur Verfügung stehenden 
Kapitals sowie das Fünffache des jährlichen Pacht- 
zinses nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Vor- 
schusses erfolgt innerhalb zehn Jahren in 20 gleichen
	        

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