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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 215 — 
A. Wie zieht man sich die Malaria zu? 
Es muß ein für allemal erkannt werden, daß 
man sich die Malaria nur durch den Stich der 
Stechmücke (Moskito der Anophelesgattung), welche 
die Fieberkeime in ihrer Giftsekretion trägt, zuzieht; 
und daß die Anophelesmoskito diese Keime nur 
dadurch gewinnt, daß sie Personen, die Malaria= 
keime in ihrem Blute tragen (entweder an Fieber 
leidende Europäer oder Eingeborene oder auch junge 
Kinder, welche dem Anscheine nach ganz gesund sind), 
vorher sticht. 
B. Wie zieht man sich das Schwarzwasser- 
fieber zu? 
In seiner Entstehung ist das Schwarzwasserfieber 
auch malariaartig und kommt nur bei denjenigen 
vor, welche periodisch an Malaria gelitten haben; es 
ist deshalb sehr wichtig, alles aufzubieten, um sich 
gegen die gewöhnlichen, auch die mildesten, Malaria= 
anfälle zu schützen. 
C. Es ist möglich sich dadurch vollständig zu 
schützen, 
daß man die nachstehenden Schutzmaßregeln befolgt: 
1. Moskitonetze. Der Geschäftsleiter sollte sich 
davon überzeugen, daß alle europäischen Angestellten 
der Firma immer unter Moskitovorhängen schlafen, 
welche nicht weniger als 16 Löcher pro Quadrat- 
Zentimeter enthalten, und welche in einem tadellosen 
Zustande zu erhalten sind. Risse sind auf die Weise 
am leichtesten zu reparieren, daß man das Netz am 
Bruchpunkte zusammenzieht und mit Faden umschnürt. 
Wenn das Net in Gebrauch ist, sollte es innerhalb 
der Stangen hängen und unter der Matratze ein- 
geschlagen sein. Wenn das Netz außer Gebrauch ist, 
sollten die freien Seiten des Netzes zusammengezogen 
werden, etwas gedreht und über die oberste Seite 
des Netzes hinübergeworfen werden. Ein Ritz an 
den Seiten des Netzes darf nicht vorkommen. Man 
findet nie eine Stechmücke innerhalb eines ordnungs- 
mäßig gebrauchten Netzes. Es ist ratsam, ein Stück 
Leinwand um das Netz (etwas höher als die Ma- 
tratze) rings herum zu ziehen, um die Glieder gegen 
Stiche durch das Netz, während des Schlafes, zu 
schützen. Auch sind Abends Stiefel, um die Knöchel 
zu schützen, zu empfehlen. 
2. Chinin. Alle européischen Angestellten der 
Firma sollten wenigstens 1 g Chinin pro Woche 
nehmen und an den Geschäftsleiter schriftlich berichten, 
daß sie es auch wirklich tun. 
3. Moskitosicheres Zimmer. Der Geschäfts- 
leiter sollte darauf achten, daß das von der Firma 
für ihre europäischen Angestellten bestimmte Quartier 
wenigstens ein Wohnzimmer oder einen Teil einer 
Veranda besitzt, der durch ein Drahtgazegitter mos- 
kitosicher gemacht ist. Das Zimmer, oder der ge- 
schützte Teil der Veranda, sollte von den Bewohnern 
zwischen Sonnenuntergang und Schlasengehen benutzt 
werden. 
  
achten, daß das Kontor der Firma und das gemein- 
same Speisezimmer der europäischen Angestellten mit 
Punkahs oder elektrischen Ventilatoren versehen find, 
die während der Geschäftsstunden und Mahlzeiten zu 
gebrauchen sind. 
5. Einzelheiten. 
darauf achten, daß: 
a) das Lokal der Firma mit wenigstens einem 
Müllkasten (mit Deckel) versehen ist; 
b) alle Zisternen, Becken und andere zum be- 
ständigen Wasseraufspeichern bestimmten Gefäße mit 
genau sitzenden Deckeln und auch mit Drahtgaze- 
kappen für die Röhren, um die Moskitos abzuhalten, 
versehen sind; 
I) alle nutzlosen Gruben, Teiche, Becken, Brunnen 
und andere unnötigen Wasseransammlungen inner- 
halb des Firmengrundstücks ausgefüllt oder abgeleitet 
werden; 
d) alles offen und dauernd stehende Wasser, 
welches zur Bewässerung, zum Waschen oder anderen 
Zwecken erforderlich ist, einmal pro Woche durch 
Petroleum desinfiziert wird, um die Mückenlarven 
zu vertilgen; 
e) die Entwässerungsanlagen und Dachröhren in 
Ordnung sind; 
f) die Aborte ordentlich und rein gehalten sind; 
8) das Trinkwasser aus einer reinen Quelle be- 
zogen und rein aufbewahrt wird; 
h) es wäre ratsam, einen eingeborenen Diener 
damit zu beauftragen, Moskitos in dem Hause be- 
ständig zu suchen und zu töten; er sollte zu diesem 
Zwecke Anweisung erhalten, die nötigenfalls von der 
Sänitätsbehörde zu geben ist. 
6. Wöchentliche Besichtigung. Einmal pro 
Woche sollte der Geschäftsleiter eine genaue Sani- 
tätsbesichtigung des ganzen Firmengrundstücks, der 
Kontore, Fabriken, Wohnhäuser, Schlafzimmer, Küchen, 
Dienerquartiere, Toilettenzimmer und Aborte und 
aller Gärten, Höfe und Ställe vornehmen, und über- 
dies sollte er darauf achten, daß die angegebenen 
Vorschriften aufs genaueste befolgt werden, ins- 
besondere, daß: 
a) die Angestellten Moskitonetze gebrauchen; 
b) Müll, zerbrochene Flaschen, alte Blechkannen, 
Töpfe 2c., in Müllkästen aufbewahrt werden; 
e) kein stehendes Wasser irgendwo innerhalb des 
Grundstücks bleibt, außer in vollständig durch Draht- 
gaze geschützten Gefäßen oder in Zisternen oder 
Brunnen, die wöchentlich durch Petroleum desinfiziert 
werden; 
d) jeder Teil des Grundstücks in durchaus reinem 
Zustande ist; 
e) es wäre zu empfehlen, daß alle unter den 
Angenellten vorkommenden Fieberfälle sorgfältig auf- 
gezeichnet werden. 
7. Die Eingeborenen. Der Geschäftsleiter 
sollte darauf achten, daß diese Vorschriften sowohl 
Der Geschäftsleiter sollte 
bei den Eingeborenen wie bei den europäischen An- 
4. Punkahs. Der Geschäftsleiter sollte darauf gestellten befolgt werden.
	        

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