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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1903
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1903
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Kamerun.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 43. Ernennung der Staatsdiener.
  • § 44. Dienstprüfung der Beamten. Bevorzugung der Deutschen.
  • § 45. Dienst- und Verfassungseid der Beamten.
  • § 46. Entlassung und Versetzung von Richtern.
  • § 47. Entlassung und Versetzung von Staats- und Körperschaftsbeamten.
  • § 48. Suspension vom Amt.
  • § 49. Versetzung von Beamten.
  • § 50. Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene.
  • § 51. Ministerialverantwortlichkeit (für die kgl. Verfügungen).
  • § 52. Ministerverantwortlichkeit (für die eigenen Verfügungen).
  • § 53. Verantwortlichkeit der übrigen Beamten.
  • B. Von dem Geheimen Rat insbesondere.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
    V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

V. U. §§ 199—202. 195 
wichtigsten Punkte rein nach Willkür bestimmen soll, was 
beides weder im Interesse der Parteien, noch in dem des 
Volkes noch endlich im Sinne der Verfassung liegen möchte.“ 
9. Aus der Oeffentlichkeit der Anklage und Verteidigung 
ergibt sich auch die Mündlichkeit derselben. 
8 200. Untersuchung. 
Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, 
so wählt der Gerichtshof dieselben aus den Räten der 
Kriminalgerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein 
Königliches und ein ständisches Mitglied des Gerichts— 
hofs anzuwohnen. 
Inquirenten d. h. Untersuchungsrichter. 
8 201. Referenten. 
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist 
der erste Referent ein Königlicher Richter, so muß der 
Korreferent ein ständischer sein, und umgekehrt. 
8 202. Abstimmung. 
(I.) Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl 
von Königlichen und ständischen Richtern anwesend sein. 
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, 
welche nicht sogleich durch anderweitige Ernennung oder 
Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden könnte, 
so tritt der Jüngste im Dienste von der überzählenden 
Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter 
zehn sein.
	        

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