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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Samoa.
  • Togo.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— R Û 
Bananenanpflanzungen Verwendung finden. Der Be- 
stand an Bananen beträgt bereits 70 000 Pflanzen. 
Die Erträge werden zur Arbeiterernährung verwandt 
werden. Die Leitung der Pflanzung hat Herr R. 
Schoepke, unter welchem bis zu elf weißen Ange- 
stellten in den Pflanzungen, ein Lazarettgehilfe, ein 
Arbeiteranwerber und ein Faktorist beschäftigt waren. 
Der Bestand an Arbeitern betrug im Berichtsjahr 
durchschnittlich 717, womit der Bedarf zur Bewirt- 
schaftung der Pflanzungen genügend gedeckt war. 
Das Gewinn= und Verlustkonto schließt infolge des 
erheblichen Verlustes des Tabakbaukontos mit einem 
Verluste von 151 720 Mk. ab. Zur Verfügung 
stehen für das laufende Jahr noch die letzten 25 péCt. 
des Vorzugskapitals von 600 000 Mk., welche in- 
zwischen eingefordert sind. (Tropenpflanzer.) 
— —— —— —— 
Deutsch-Südwelkafrika. 
Sur nenen Sollverorènng für Deutsch-Südwestafrika. 
Die neue Zollverordnung für das südwest- 
afrikanische Schutzgebiet vom 31. Januar 1908, die 
am 1. Juli in Kraft tritt, hat in der Kolonie leb- 
haften Widerspruch hervorgerufen. Vor allem werden 
die Anderungen des Zolltarifs ungünstig beurteilt; 
in der Erhöhung einer Anzahl von Positionen des 
Einfuhr-Zolltarifs wird eine schwer zu ertragende 
Verteuerung des täglichen Lebens erblickt, und von 
der neuen Normierung des Ausfuhrzolls für Mutter- 
vieh glaubt man eine Beeinträchtigung der kaum an- 
geknüpften Handelsbeziehungen mit der Kapkolonie 
befürchten zu müssen. Ferner wird die Art des 
Zustandekommens der Zollverordnung bemängelt; 
aus dem Umstande, daß die Verordnung vom Reichs- 
kanzler erlassen worden ist, wird der Vorwurf her- 
geleitet, daß eine die wirtschaftlichen Interessen des 
Schutzgebietes so wesentlich berührende Verordnung 
von der Zentrale aus ohne die erforderliche Fühlung 
mit der Kolonie erlassen worden sei. 
Gegenüber diesen Vorwürfen ist folgendes aus- 
zuführen: 
In Anbetracht der seit dem Erlaß der blsher 
gültigen Zollverordnung und ihres Tarifs notwendig 
gewordenen Abänderungen, die sich namentlich auf die 
Zollbefreiungen, die Zollabfertigung im Innern des 
Schutzgebiets und den Eisenbahnverkehr bezogen, 
erschien eine Neuredaktion der Zollverordnung schon 
seit längerer Zeit erwünscht. Eine Anderung des 
Zolltarifs wurde gleichfalls zur unabweisbaren Not- 
wendigkeit, und zwar namentlich infolge der unum- 
gänglichen Ermäßigung des Ausfuhrzolls auf Guano, 
der bisher einen beträchtlichen Teil der Zollerträgnisse 
des Schutzgebiets geliefert hatte. Nachdem die reich- 
haltigen Guanolager abgebaut waren, konnte nur 
eine wesentliche Herabsetzung der Zollsätze für Guano 
von geringerem Ammoniakgehalt eine Fortsetzung des 
320 
* 
  
Guanoexports ermöglichen. Die Herbeiführung eines 
finanziellen Ausgleichs für die hier zu erwartenden 
Ausfälle lag zwar nahe. Immerhin hätte man 
aber auch davon abgesehen, wenn man nicht hätte 
anerkennen müssen, daß, was weiter unten näher aus- 
geführt werden wird, sich eine mäßige Erhöhung der 
Zölle sehr wohl mit den Interessen des Schutzgebiets 
vereinigen lasse. Für eine solche Erhöhung aber 
kam ganz wesentlich in Betracht, daß die Aus- 
gaben des Schutzgebiets nur zu einem sehr geringen 
Teil durch die eigenen Einnahmen des Schutzgebiets 
gedeckt werden. Im Jahre 1901 haben beispiels- 
weise die Ausgaben des Schutzgebiets 11.4 Millionen 
Mark betragen, während die eigenen Einnahmen sich 
auf nur etwa 1,7 Millionen Mark beliefen, so daß 
der erforderliche Reichszuschuß mehr als 9 Millionen 
Mark betrug; im Etat für das Jahr 1902 waren 
die Ausgaben des Schutzgebiets auf 9,5 Millionen 
Mark veranschlagt, die eigenen Einnahmen mit 
1,8 Millionen Mark. Den Hauoptbestandteil der 
eigenen Einnahmen des Schutzgebiets haben bisher 
die Zölle geliefert, und das wird, wenn man von 
den Betriebseinnahmen aus Eisenbahn und Mole 
absieht, auch in den nächsten Jahren noch so bleiben 
müssen, da der Zeitpunkt für eine durchgreifende 
direkte Besteuerung noch nicht gekommen erscheint. 
Nur durch die Fortbildung des Zollsystems konnte 
mithin eine, wenn auch nur bescheidene Besserung 
der Einnahmen des Schutzgebiets ermöglicht werden. 
Schon im Frühjahr 1901 hat die Kolonial- 
abteilung des Auswärtigen Amts das Gouvernement 
in Windhoek ausfgefordert, geeignete Vorschläge aus- 
zuarbeiten, und in den ersten Monaten des Jahres 
1902 hat das Gouvernement den Entwurf einer 
neuen Zollverordnung, eines neuen Zolltarifs sowie 
der zugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgelegt. 
Diese Entwürfe sind seitens der Kolonialverwaltung 
einer eingehenden Prüfung nach den wirtschaftlichen, 
finanziellen und zolltechnischen Gesichtspunkten unter- 
zogen worden. Das Ergebnis dieser Arbeiten hat 
in den letzten Monaten des Jahres 1902 den 
Gegenstand der ausführlichsten Beratungen zwischen 
der Kolonialabtellung und dem in Urlaub in Berlin 
anwesenden Gouverneur und dem ebenfalls in Berlin 
anwesenden Zolldirektor des südwestafrikanischen 
Schutzgebletes gebildet. Daß die auf diese Weise 
zustande gekommene Zollverordnung als Verordnung 
des Reichskanzlers und nicht — wie die bisherigen 
Zollverordnungen — als Verordnung des Gou- 
vernements erlassen worden ist, hat seinen Grund 
lediglich in einem Umstand von rein formaler Natur. 
Die bisher von den Gouverneuren erlassenen Zoll- 
verordnungen der einzelnen Schutzgebiete zeigen auch 
in denjenigen Bestimmungen, die für alle Schutz- 
gebiete in gleicher Weise erforderlich sind (Allgemeine 
Bestimmungen über Em= und Ausfuhr, Zoll- 
pflicht, Deklaration, Revision, Abfertigung. Straf- 
bestimmungen 2c.), erhebliche Verschiedenheiten und 
teilweise auch Inkorrektheiten. Da fast in allen
	        

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