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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1903
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. IX.
Volume count:
IX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landesherrliche Verordnung. Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

— 136 — 
Samml. S. 191.) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem 
Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zulässig ist. 
Wenn kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe 
für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im F. 2. vor- 
eschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von dem- 
Aalben ernannten Kommissarius. 
§. 4. 
Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen 
der im 8. 1. bezeichneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten 
bis zu Aei Jahren bestraft. 
ieselbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauftragten eines 
Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen 
Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne ander- 
weit in Gemäßheit der SH#. 2. und 3. die Befugniß zur Ausübung derselben er- 
langt zu haben. 
Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung. 
K. 5. 
Kirchendiener, welche auf Anerdnung oder im Auftrage eines staatlich nicht 
anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen 
Bischofs oder einer Person, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den 
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen er- 
nannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu 
Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und 
wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen 
ausgeübt sind, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft. 
K. 6. 
Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt 
worden ist, hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines 
Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) aufzufordern. 
Erhält der Oberpräsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu 
Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen 
die eldliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten einen Kommissarius, welcher das dem bischöflichen Stuhle ge- 
hörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unter- 
liegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Verwal- 
tung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen 
der Verfügung des ummaas zu unterwerfen, trifft der Oberpräfddent. 
erselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon 
bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete 
Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln 
nöthigenfalls zwangsweise zu treffen. 
S. 7. 
Die Bestimmungen des F. 6. finden gleichfalls Anwendung: 
1) wenn in einem #alle in welchem die Stelle eines Bischofs in Hoolge 
gerichtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthumsverweser aus seinem Amte 
aus
	        

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