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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

dessen Zubehörungen und der Insel Masia 
sowie des Gebiets des Keiserlichen Schutz- 
briefes in Zahlung genommen werden müssen, 
zu prägen und auszugeben. · 
Auf Grund der ihr zugestandenen Prägebefugnis 
hat die Gesellschaft bisher folgende Ausmünzungen 
vorgenommen: 
I. Silbermünzen: 
  
  
  
  
  
  
  
2 Nupien-1 KupientNupien= #eRupien- 
Johstuce stüce stüce stücke Zusammen 
Rupien Nupien 1 Rupien RupienRupien 
1! 
1890 — 78 000 J—. — 78 000 
1891 — 202 652 30 000 15 00247652 
1892 — 359 7351 — — 359 735 
1893 70086 1887244 — — 95 732 
1894%94 700 101 8811 — 196 531 
1895 — — —. — — 
1896 — — 4171 4172 8343 
1897 —- 24403025000j— 269 030 
1898 — 318 000 — 12500 330 500 
1899 — 226754 — — 226 754 
1900 — 209289, 12 500 12 500 234 289 
1900 10. 319022 107 5000 87 500 514 022 
Summe 101 708 2 148 037 W 179 171, 131 672 2 560 588 
II. Kupfermünzen. 
Die Prägung von Pesas belief sich insgesamt 
auf 41 092 335 Pesas 642 067 Rupien 
47 Pesas. 
Für die Zeit vom 1. Jannar 1902 bis zum 
Erlöschen der Prägebefugnis der Gesellschaft infolge 
des neuen Vertrages (1. April 1903) sind die Prägungen 
der Gesellschaft im Wege besonderer Vereinbarung auf 
150 000 Rupien kontingentiert worden. 
Die für Rechnung der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft ausgeprägten Münzen kamen in Ost- 
asrka neben den dort bereits kursierenden Stücken 
indischen Gepräges in Umlauf. Das Kupfergeld 
des Schutzgebiets besteht jetzt ausschließlich aus 
Gesellschaftsmünzen; am 9. Januar 1893 hat der 
Kaiserliche Gouverneur eine Verordnung erlassen, 
welche die fremden Pesas außer Kurs setzte und 
ihren ferneren Umlauf unter Verbot stellte. Da- 
gegen besteht der Silberumlauf des ostafrikanischen 
Schutzgebicts heute noch zum größeren Teile aus 
Rupien indischer Prägung; während von der Ge- 
samtprägung von Gesellschaftsrupien, abzüglich der 
eingeschmolzenen und abhanden gekommenen Stücke, 
etwa 2 Millionen Rupien im Umlaufe fein dürsten, 
wird der Umlauf von indischen Rupien in Deutsch- 
Ostafrika auf 5 bis 6 Millionen geschätzt. Der so 
zusammengesetzte Silberumlauf des Schutzgebiets ist 
jedoch insofern ein einheitlicher, als bisher im 
Schutzgebiet eine Kursdifferenz zwischen der indischen 
Rupie und der Gesellschaftsrupie nicht hervorge- 
treten ist. 
Infolge dieser eigentümlichen Verknüpfung mit 
dem indischen Geldwesen ist die Münzverfassung von 
S— 
— 
40 
  
Deutsch-Ostafrika durch die im Jahre 1893 ein- 
geleitete neuere indische Währungspolitik von Grund 
aus verändert worden. 
In Indien wurde im Juni 1893 die bis dahin 
freie Silberprägung eingestellt; gleichzeitig wurde 
angeordnet, daß die Münzstätten fernerhin nur noch 
gegen Einzahlung von englischen Goldmünzen Rupien 
verabfolgen sollten, und zwar zum Satze von 
15 Rupien für 1 Sovereign. Der Zweck dieser 
Maßregel war, den Kurs der Rupie in englischem 
Goldgelde von dem fortgesetzten Rückgange des 
Silberpreises unabhängig zu machen und ihn auf 
16 d englischer Währung zu befestigen; auf diese 
Weise sollte der durch die Schwankungen und den 
Rückgang des Rupienkurses hervorgerufenen schweren 
Schädigung des Handelsverkehrs und der aus den 
gleichen Gründen entstandenen Verwirrung der in- 
dischen Finanzwirtschaft ein Ende gemacht werden. 
Die Wirkung des Schrittes konnte in den ersten 
Jahren zweifelhaft erscheinen; nach Uberwindung 
der anfänglich nicht geringen Schwierigkeiten ist 
jedoch das erstrebte Ziel erreicht worden; seit dem 
Jahre 1898 bewegt sich der Kurs der Rupie in 
London mit ganz geringen Schwankungen um den 
Satz von 16 4 = 1,37 Mk., während der Silber- 
  
  
preis inzwischen seinen Rückgang bis auf 23 d pro 
oz. st. und zeitweise noch darunter fortgesetzt hat, 
so daß gegenwärtig (Ende Dezember 1902) der 
Silbergehalt eines Rupienstücks nur etwa 8¼ 4 
70 Pf. beträgt. Die indische Währungsreform ist 
dadurch zu einem vorläufigen Abschlusse gekommen, 
daß dem englischen Sovereign durch ein Gesetz vom 
15. September 1899 in Indien gesetzliche Zahlungs- 
kraft zum Kurse von 15 Rupien, der einem Kurse 
von 16 d für 1 Rupie entspricht, verliehen 
worden ist. 
Da die von der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- 
sellschaft ausgeprägte Rupie im ostafrikanischen 
Schutzgebiete bisher ihren Gleichwert mit der in- 
dischen Rupie bewahrt hat, war die Folge der in- 
dischen Währungsmaßregeln für das deutsch-ost- 
afrikanische Geldwesen, daß einerseits die früheren 
großen Schwankungen im Kursverhältnis von Rupie 
und Reichsmark ebenso in Wegfall kamen wie die 
Schwankungen zwischen dem indischen und englischen 
Gelde; der monatlich vom Gouvernement in Dares- 
Salam festgesetzte Rupienkurs hat sich in den letzten 
Jahren im großen ganzen zwischen 1,36 und 
1,40 Mk. bewegt. Andererseits ergab sich die Folge, 
daß der Kurs der Gesellschaftsrupie ebenso wie der 
Kurs der indischen Rupie sich immer weiter von 
ihrem effektiven Metallwert entfernt hat, so daß er 
den letzteren bei dem gegenwärtigen Silberpreis um 
mehr als 90 pCt. übersteigt, während sich bis zur 
Einstellung der freien Silberprägung in Indien der 
Kurswert und der Metallwert der Rupie in Uber- 
einstimmung besunden hatten. 
Die Tatsache, daß der Kurswert der Rupie sich 
immer weiter von ihrem Metallwert entsernt hat,
	        

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