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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Mungi kam, um sich ein Opfer zu holen. Wer sich 
von ihm erblicken ließ, wurde verschlungen. 
Zuweilen kam der Mungi nicht oft genug. 
Wenn nämlich die Geheimbündler schöne Schafe in 
der Stadt sahen, so gelüstete es sie danach. Nun 
mußte der Mungi herhalten. Plötzlich hörte man 
sein Geschrei im Wald, und er rief heraus, er höre 
die Stimme von Schafen, man solle ihn in das 
Dorf rusen. Der Besitzer beeilte sich dann, durch 
freiwillige Abgabe eines Schafes die drohende Er- 
scheinung des Mungi im Dorfe zu verhindern. 
Auch als Ortspolizei diente der Mungi. Wenn 
einer in den Verdacht gekommen war, seinen Nachbar 
durch Gift oder Zauberei kranl gemacht oder getötet 
zu haben, so mußte ihn der Mungi holen. Er ließ 
sein Gebrüll im Walde hören und forderte sein 
Opfer. Die Eingeweihten fingen den betreffenden 
Mann, banden ihn an Händen und Füßen und 
schleppten ihn in den Wald zum Ndum, dem ge- 
weihten Platz des Mungi. Die Volksmenge durfte 
in einiger Entfernung zusehen. Der Mungi jedoch 
war durch ein undurchdringliches Dickicht den Blicken 
verborgen. Der Gefesselte mußte nun innerhalb des 
Dickichts knieen. Mit einem armsdicken Stock schlug 
man ihm ins Genick, bis er tot war. Dann wurde 
ihm der Kopf mit dem Buschmesser abgehauen und 
der Rumpf so rasch als möglich begraben. Den 
Kopf warf man über die Hecke heraus vor die Leute 
hin, die voll Angst und Staunen ausriefen: Ho, der 
Mungi hat ihn gefressen! Sie maren dabei der 
Meinung, er habe den Mann verschlungen und den 
Kopf abgebissen. 
Um die Leute beim Glauben an den Mungi zu 
erhalten, wurden die Knaben mit verbundenen Augen 
an den Ort geführt, wo der Mungi sein Brüllen 
hören ließ, damit sie daselbst dem Mungi vorgestellt 
und von ihm durch einen Biß in die Brust gezeichnet 
würden. Unter Zittern und Beben kamen die Jungen 
dahin. Man drohte ihnen: Seid stille, sonst ver- 
schlingt er euch ganz und gar! Kam man an Ort 
und Stelle, so saß da ein Mann, der den Knaben 
mit einem scharfen Messer vier bis sechs Schnitte 
kreuzweise in die Brust schnitt. Die bis ins hohe 
Alter sichtbaren Narben dieser Schnitte wurden „die 
Zähne des Mungi“ genannt. Die also Gezeichneten 
zweifelten nie mehr an der Existenz des schrecklichen 
Geistes, dessen Brüllen sie gehört und dessen Zähne 
sie gefühlt hatten. 
Der Isango des Mungi übte eine schreckliche 
Gewaltherrschaft aus. Erregte ein Mann durch seine 
Waren den Neid eines Eingeweihten, so verfiel er 
dem Mungi, und er konnte nur durch reiche Gaben 
von Schafen, Branntwein und Palmweln dem Tode 
entrinnen. Wollte ein Eingeweihter einen Gegner 
aus dem Wege schaffen, so konnte er es mit Leichtig- 
keit bewerkstelligen unter dem Vorwande, der Mungi 
habe den Betreffenden verschlungen. 
Ahnlich war der Isango des Djengu. Die 
Djenguleute besaßen eine Medizin, die dem Opfer 
  
136 — 
beigebracht wurde. Dadurch wurde der Betreffende 
schwach und zitterig und starb nach Wochen oder 
Monaten oder auch erst nach einem Jahre, je nach 
der Stärke des Gifts. Die Verbrecher gingen straflos 
aus, denn „der Diengu hatte sein Opfer geholt“. 
Unter diesen Umständen war es eine große Tat, 
die allenthalben als Befreiung von einem fast uner- 
träglichen Druck empfunden wurde, als am 22. Ok- 
tober 1879 der Häuptling Mikano den Betrug der 
beiden Losango in Bonaberi aufdeckte und sie abschaffte. 
Nach einem großen Palaver des ganzen Dorfes 
wurden die Losango-Utensilien insgesamt zusammen- 
gebracht und im Meer versenkt. Damit war zwar 
noch nicht das rohe Heidentum, aber doch der 
offene Djengu= und Mungidienst ein für allemal 
beseitigt. 
Rus fremden Molonien und 
Produltionsgebieten. 
üeues Städtegesetz in Britisch-stafrita. 
In Britisch-Ostafrika ist unter dem 15. Sep- 
tember v. Is. ein Städtegesetz: „The East Africa 
Townships Ordinance 1903“ erlassen worden. 
Danach kann der Commissioner jeden Ort im Pro- 
tektorat zu einer Stadt erklären und Vorschriften 
hinsichtlich der Leitung, der öffentlichen Ordnung und 
des öffentlichen Gesundheltswesens in diesen Städten 
erlassen, auch eine Grundsteuer, jedoch nicht über 
10 pEt. des jährlichen Nutzungswertes, einführen. 
Es sind gleichzeitig die folgenden Ortschaften 
unter näherer Bestimmung ihrer Grenzen zu Städten 
erklärt worden, nämlich: Kismayu, Kisumu, Lamu, 
Malindi, Mombrul, Mombassa, Natrobl, Rabai, 
Takaungu und Vanga. 
Die Verwaltung der Stadt Mombassa erfolgt 
noch ausschließlich durch Beamte der Landesverwal- 
tung; in Nairobi dagegen existiert eine Art Kommu- 
nalverwaltung auf Grund des in der East Africa 
Townships Ordinance aufrecht erhaltenen Nairobi 
Municipal Kegulations 1901. Danach ernennt der 
Sub-Commissioner in der Stadt Nairobi einen aus 
sechs Mitgliedern bestehenden Gemeinderat; er selbst 
führt den Vorsitz; von den sechs Mitgliedern müssen 
einer Schutzgebietsbeamter, zwei Eisenbahnangestellte 
und drei angesehene Kaufleute oder sonstige Ein- 
wohner sein. 
Luch für das Schutzgebiet von Uganda sind ganz 
ähnliche Verordnungen, nämlich: The Uganda Town- 
ships Ordinance 1903 und Rules made by the 
Commissioner under the Uganda Township 
Ordinance 1903 erlassen worden. 
Üeue Vevordnungen über die Sinwanderung in Südafrica. 
Die in dleser Session verabschiedete „Immigration 
Restriction Act“, die an die Stelle der gleichnamigen
	        

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