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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • (No. 1017.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner ältestregierenden Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, wegen Anschließung des unteren Herzogthums Bernburg an das Preußische indirekte Steuersystem. Vom 17ten Juni 1826. [Dieser Vertrag ist unter dem 21sten und 30sten Juni 1826 ratifizirt worden.] (1017)
  • (No. 1018.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21sten Juli 1826., die Dienstvergehungen der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in den Rheinprovinzen betreffend. (1018)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]

Full text

— 66 — 
solches durch das Gesetz vom 26sten Mai 1818. und durch die seitdem erlasse- 
nen Bestimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt worden ist, oder kuͤnftig noch 
durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird. 
Die Grundsaͤtze des Gesetzes vom 26sten Mai 1818. sollen, ohne beson- 
dere Uebereinkunft, nicht abgeaͤndert werden. 
Artikel 2. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen versprechen dagegen, dasjenige 
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschließung zufließen duͤrfte, 
den Kassen Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg überweisen 
zu lassen. « 
Artikel 3. 
Da, nach den Bestimmungen des gedachten Zoll- und Verbrauchsteucr- 
Gesetzes vom 20tten Mai 1818., die Gefälle auf der dußern Grenze des Preußi- 
schen Staates erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wie viel die 
Herzoglichen Unterthanen davon für die aus dem Auslande zu beziehenden Waaren 
entrichtet haben dürften; so soll der jedesmalige letztdreijährige Ertrag des Ein- 
kommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zollämtern in den sieben öft- 
lichen Provinzen des Preußischen Staares dergestalt für die drei nächsien Jahre 
zur Grundlage der Theilnahme Seiner Durchlaucht des Herzogs zu Anhalt-Bern- 
burg an jenen Einkünften dienen, daß Höchstdessen Antheil nach den Verhaͤltnissen 
der Bevölkerung des in den Zollverband aufgenommenen Theils der gedachten 
sieben Preußischen Provinzen zu der Beoölkerung des unteren Herzogthums Bern- 
burg berechnet werden wird. 
- Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefaͤlle von 
der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere, nach der dermaligen Erhebungs- 
Rolle, unter den Eingangsabgaben mit begriffen ist, angenommen, daß die 
Verbrauchsleuer * des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben 
zusammengenommen betrage. 
Artikel 4. 
Wiewohl Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg eine Theil- 
nahme an den Durchgangsabgaben, da diese nicht auf den Verbrauch zu rechnen 
sind, weder auf den Grund gehabter und aufzugebender Durchgangs-Erhebungen, 
noch einer höheren Besteuerung Höchsidero Unterthanen, welche als die Folge 
Ihres Beitrikts zu dem Preußischen Steuersysteme sich betrachten ließe, in Anspruch 
nehmen können; so haben Seine Majesickt der König von Preußen doch aus Rück- 
sicht auf den Umstand, daß die Herzoglichen Unterthanen gegenwärtig die in den 
Preußischen Staaten hochbesteuerten ausländischen Waaren unmittelbar aus dem 
Auslande beziehen können, welches mit dem Beitrikt zu dem Preußischen Steuer- 
systeme
	        

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