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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Samoa.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

232 
Machrichten aus den deulschen Schuhgebieken. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Deulsch · Pstafrika. 
Die Neuordnung des deutsch-ostafrikanischen Münzwesens. 
Im amtlichen Teil dieser Nummer des Kolonial- 
blatts sind die zur Ordnung des Münzwesens des 
deutsch -ostafrikanischen Schutzgeblets erlassenen Be- 
stimmungen veröffentlicht, nämlich eine Allerhöchste 
Ordre vom 23. Dezember 1903 und eine Verordnung 
des Reichskanzlers vom 28. Februar 1904. 
Die prekäre Lage, in welche das Münzwesen des 
ostafrikanischen Schutzgebiets infolge seiner Ver- 
knüpfung mit dem indischen Gelde durch die indische 
Währungsreform geraten ist, hat seit längerer Zeit 
die Neuordnung des ostafrikanischen Münzwesens als 
eine unabweisbare Notwendigkeit erscheinen lassen. 
Bekanntlich hat diese Notwendigkeit den Anstoß zu 
den Verhandlungen der Kolonialverwaltung mit der 
Deutsch -Ostafrikanischen Gesellschaft gegeben, die 
schließlich dazu führten, daß die genannte Gesellschaft 
in dem am 15. November 1902 mit dem Reichs- 
kanzler abgeschlossenen Vertrag neben anderen Privi- 
leglen auch auf das ihr im Vertrag vom 20. Novem- 
ber 1890 belassene Recht, Silber= und Kupfermünzen 
für Deutsch-Ostafrika auszuprägen, Verzlcht leistete 
(vgl. die Denkschrift zu dem Vertrag vom 15. No- 
vember 1902, abgedruckt im Deutschen Kolonialblatt 
vom 15. Januar 1903, S. 38 bis 45). Nachdem 
das Reich durch den Verzicht der Deutsch-Ostafrika= 
nischen Gesellschaft auf ihr Münzrecht freie Hand 
für eine Neuordnung des ostafrikanischen Münzwesens 
gewonnen hatte, ist die ostafrikanische Münzfrage zum 
Gegenstand eingehender Erörterungen mit dem Kaiser- 
lichen Gouvernement von Deutsch = Ostafrika, der 
Reichsfinanzverwaltung, dem Reichsbank-Direktorium 
und den wichtigsten der in Deutsch-Ostafrika inter- 
essierten Firmen gemacht worden. Auch die öffentliche 
Diskussion hat sich ausführlich mit dem zu lösenden 
Problem beschäftigt. Die nunmehr getroffene Ent- 
scheidung läßt sich mit kurzen Worten dahin charak- 
terisieren, daß die Rupie in unverändertem Fein- 
gehalt als Münzeinheit beibehalten wird, daß aber 
die Rupie gleichzeitig in ein festes Wertverhältnis 
zur Reichsmark gebracht ist; die Angliederung der 
Rupie an die Reichswährung kommt darin zum 
Ausdruck, daß nach § 14 der Verordnung des 
Reichskanzlers vom 268. Februar 1904 von den 
öffentlichen Kassen des Schutzgeblets die Reichsgold- 
münzen zu 20 Mk. und 10 Mk. zum festen Kurs 
von 15 Rupien bezw. 7½ Rupien in Zahlung zu 
nehmen sind. Diese Regelung wird in gleicher Welse 
den Verkehrsgewohnheiten des Schutzgebiets gerecht 
wie den Beziehungen zwischen Mutterland und 
Kolonie, denen durch die Herstellung eines stabllen 
und einfachen Wertverhältnisses zwischen Rupie und 
Reichsmark (4 Mk. = 3 Ruplen) im wesentlichen 
  
  
die glelche Förderung zuteil wird wie durch die 
Einführung der Reichsmarkrechnung. Für die Auf- 
rechterhaltung des gesetzlichen Rupienkurses und für 
die Erleichterung des Geldverkehrs zwischen Mutter- 
land und Kolonle wird dadurch Sorge getragen 
werden, daß einerseits die Legationskasse in Berlin 
angewiesen wird, gegen Einzahlung von Reichs- 
währung in bestimmten Minimalbeträgen auf Rupien 
lautende Zahlungsanweisungen auf die Gouvernements- 
hauptkasse in Daressalam zu bestimmten Kursen zu 
verabfolgen, während anderselts das Gouvernement 
in Daressalam Anwelsung erhält, gegen Einzahlung 
von Rupien deutscher Prägung Sichtwechsel auf die 
Legationskasse in Berlin, auf Reichsmark lautend, 
zu bestimmten Kursen abzugeben. 
Mit der Ausprägung der neuen deutsch-ostafrika- 
nischen Münzen ist auf der Königlichen Münze zu 
Berlin bereits begonnen worden. 
Den gesetzgebenden Körperschaften wird demnächst 
eine ausführlichere Denkschrift über die Neuordnung 
des deutsch -ostafrikanischen Münzwesens zugehen. 
  
Wißseenschaftliche Sammlung. 
Der Bezirksrichter W. Methner in Tanga 
sandte dem Königlichen Zoologischen Museum in 
Berlin eine Insektensammlung, beftehend aus zahl- 
reichen Koleopteren und einigen Larven, 46 Arach- 
noiden, 28 Hymenopteren, 2 Asiliden, 118 Rhyn- 
choten, 9 Schwaben und 3 Mantodeenlarden sowie 
43 Orthopteren, darunter eine große Anzahl Larven. 
Die Sammlung war dem Museum sehr will- 
kommen, da sie viele erwünschte Exemplare enthält. 
Besonders wertvoll ist ein Teil der Rhynchoten, 
besonders die in Pori bei Tanga gefundenen. Die 
Konservierung der Tiere war gut. 
  
Kamerun. 
Reisebericht deg Ehefs des Verwaltungsbezirks EbolowZa, 
Dauptmanns Slmmermann. 
Das Nordwestdreleck des Stationsbezirkes, durch 
die Wege nach Nkomakak und Lolodorf im Süden 
und Nordosten und den Kribi-Lolodorfbezirk im 
Nordwesten begrenzt, trägt das allgemeine Gepräge 
des Südkameruner Busches, eines mit zahllosen, an- 
nähernd gleich hohen Kuppen ausgestatteten Berg- 
landes von schwer erkennbarem System und spärlichen 
Übersichtspunkten; aus der Vogelperspektive gesehen, 
mag es viel Ahnlichkelt mit der Oberfläche eines 
Baumkuchens haben. Bergauf, bergab führen die 
Wege, und ihre wenigen und kurzen Horizontalstrecken 
meist durch Wasser oder Sumpf. Der Blick ist fast
	        

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