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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Tabak wächst fast überall in den Gebieten 
längs der Eisenbahn wild. 
Das einzige Produkt, dessen Ausfuhr eine Ab- 
nahme erfahren hat, ist Kaffee. Es ist wilder 
Ugandakaffee, den indische Händler von den Ein- 
geborenen aufkaufen, und der von dem europkischen 
arkt ungenügend gereinigt befunden wurde. Diesem 
Mißstand soll seitdem abgeholfen und die Ausbeute 
größer als vorher sein. Die ersten Ernten euro- 
bäischer Pflanzungen in Uganda und Kikuyn werden 
bald erwartet. 
Viele Stämme besitzen Vieh, spystemattischer 
Handel damit wird jedoch fast nur von denen am 
See betrieben. In der zweiten Hälfte des Jahres 
1903 sind 709 Stück Rindvieh und 2413 Schafe 
don Port Florence nach verschiedenen Stationen 
verladen worden. 
Ordinance 37, 7904, betreffend die Einfuhr von 
ungelernten Arbeitern in Transvaal. 
Nachdem in Artikel 1 die üblichen Definitionen 
der im Gesetz vorkommenden technischen Ausdrücke 
gegeben sind, behandeln die Artikel 2 bis 4 die Er- 
nennung der Beamten, denen die Ausführung des 
Gesetzes und Beaussichtigung der Arbeiter obliegt. 
Artikel 5 bis 11 handeln von der Anwerbung 
und Einfuhr der Arbeiter. Danach ist zur Einfuhr 
eine Lizenz erforderlich, die im Entwurf hierfür 
angesetzte Gebühr von 100 2 ist auf Wunsch der 
meninteressenten wieder gestrichen worden. 
Es sind einige Kautelen gegeben, die eine Täu- 
schung der Arbeiter über ihre Verpflichtungen ver- 
bindern sollen; daß durch diese Bestimmungen der 
Farch ebensowenig erreicht wird, wie in anderen 
Hüllen und Ländern, in denen rohe Eingeborene zur 
rbeit importiert werden, ist anzunehmen. 
dew dem Witwatersrand wird ein Monopol gegeben, 
dinn nur in den dort liegenden Bergwerken dürfen 
ese Arbeiter verwendet werden. 
lab as unter „ungelernter Arbeit“ (unskilled 
our) verstanden wird, ist in Artikel 9a und in 
arm Verzeichnts am Schluß des Gesetzes des näheren 
seinandergesetzt. 
Veri ie Dauer des Kontraktes soll drei Jahre sein, 
ngerungen dürfen zusammen drei weitere Jahre 
ctt übersteigen. 
n berdle Trtikel 12 bis 21 enthalten die Vorschriften 
eimal ie Kontrolle der Arbeiter. Darin ist noch 
andeul sbezlell angeordnet, daß die Arbeiter keinen 
Minem Beruf aussüllen dürfen als den einfacher 
Nechtnarbelter, daß sie weder Eigentum noch andere 
Zwingern Land erwerben dürfen und daß sie die 
verlassen dürfe 
k denen sie untergebracht werden, nicht 
n. 
für d Artilel 22 bis 28 setzen die Bedingungen 
Arbeiter * zwangsweise Repatriierung der 
249 
  
In Artikel 29 wird dem Gouverneur die Be- 
sugnis zum Erlaß der erforderlichen Ausführungs- 
vorschriften gegeben, ebenso in Artikel 30 die Be- 
sugnis, Strafbestimmungen für die Zuwiderhandlungen 
gegen seine Ausführungsverordnungen zu erlassen. 
Artikel 31 enthält die Strafen für Vergehen 
gegen das Gesetz. 
Nachdem in Artikel 83 noch eine sinngemäße 
Anwendung der Vorschriften für Ein= und Ausfuhr 
der Arbeiter auf ihre Familien festgesetzt ist, bestimmt 
Artikel 34, daß dieses Gesetz auf die Anwerbung 
indischer Kulis für öffentliche Werke nur bezüglich 
der Rückschaffung derselben entsprechende Geltung 
haben soll. 
  
Titeratur. 
Dr. Erwin Rupp hat vor kurzem unter dem 
Titel „Soll und Haben in Deutsch-Südwest- 
afrika“ im Verlage von Dietrich Reimer (Ernst 
Vohsen), Berlin, eine kleine Druckschrift veröffentlicht. 
Der Verfasser, der als Oberlandesgerichtsrat in Stutt- 
gart lebt, schildert, gestützt auf eine eingehende Kennt- 
nis der bisherigen Kolonlalliteratur, mit einer sym- 
pathischen Sachlichkeit und ruhiger Obiektivität des 
Urteils das, was bisher in Südwestafrika geleistet ist 
und was auf diesen Grundlagen in Zukunft geschaffen 
werden kann und muß. Hauptsächlich tritt er für 
die Anlage größerer Staudämme ein, um hierdurch 
Ansiedlungszentren zu schaffen. Er kommt dabei zu 
dem Schlusse, daß sich diese Anlagen rentieren wür- 
den. Die Elnwanderung empfiehlt er durch Ver- 
mittlungsbureaus in der Heimat vorzubereiten und 
später im Schutzgebiete durch Schaffung von Muster- 
farmen, auf denen der Ansiedler die dortigen Land- 
wirtschaftsmöglichkelten kennen lernen kann, sowie 
durch Anweisung von im groben bereits hergestellten 
Heimstätten zu fördern. Die Ausführungen des 
Verfassers über die großen Landgesellschaften zeugen 
von nüchterner Objektivität. Ohne die vielfachen 
Angriffe gegen die Konzessionen zu verschweigen, 
weist er auf das Gute hin, das einzelne der Gesell- 
schaften geschaffen haben; besonders erwähnt er die 
große Kulturarbeit, die zur Zeit die Otawi-Minen- 
und Eisenbahn-Gesellschaft durch den Bau der Otawi- 
bahn, welcher auf der Konzession der South West 
Africa Company beruht, für die Entwicklung des 
Nordens des Schutzgeblets leistet. Wenn wirklich die 
genannten Gesellschaften, wie nun festzustehen scheint, 
innerhalb der nächsten Jahre eine Eisenbahn von 
Swakopmund nach Otawi und Tsumeb bauen, sagt 
er, so dürften die beiden Gesellschaften zur all- 
gemeinen Entwicklung Deutsch-Südwestafrikas mehr 
beigetragen haben, als wir alle, die wir über Land- 
gesellschaften schreiben und reden. Den Norden des 
Schutzgebiets hält der Verfasser für besonders aus- 
sichtsreich. Er hofft, daß Deutschland eines Tages 
 
	        

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