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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou.
  • Bestimmungen über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen der Schutzgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Ausfuhr von Vieh.
  • Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea auf Grund des Sprengstoffgesetzes.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 104 — 
werden müssen und daß die Nickel= und Kupfermünzen sowohl im Privatverkehr als auch im Verkehr mit 
den amtlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel bis zum Betrage von fünf Mark sind. 
§ 3. Die von den Gouverneuren (in den Morshall-Inseln dem Landeshauptmann) zu bezeich- 
nenden Kassen werden nach ihrer Wahl Gold= oder Silbermünzen auf Verlangen gegen Einzahlung von 
Nickel= und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark verabfolgen. Die Gouverneure setzen 
die Bedingungen des Umtauschs fest. 
4. Die Verpflichtung zur Annahme (§ 2) und zum Umtausch (§ 3) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, desgleichen auf verfälschte Münz- 
stücke keine Anwendung. - 
, § 5. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter dem Normal- 
gewicht (77,96495 g für die Doppelkrone, 3,98248 g für die Krone) zurückblelbt, mithin mindestens 
7,9251 g für die Doppelkrone und 3,9626 g für die Krone beträgt (Passiergewicht) und welche nicht 
durch gewaltsame und gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen 
als vollwichtig gelten. 
· Reichsgoldmũnzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht erreichen, desgleichen Reichs-Silber-, 
Nickel- und Kupfermünzen, welche infolge längeren Umlaufs und natürlicher Abnutzung an Gewicht und 
Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zwar von den amtlichen Kassen zu ihrem vollen Nennwerte 
anzunehmen, dürfen aber von diesen Kassen nicht wieder ausgegeben werden, sondern sind dem Gouvernement 
bezuss Einziehung einzullefern. · 
« «.DieReichskassenfcheinesiadbeiallenqmtlicheanssenzuihremNennwektianhlungzu 
nehmen. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. 
Die amtlichen Kassen sind ermächtigt, die von der Reichsbank ausgegebenen Noten in 
Zohlung zu nehmen. 
§ 8. Die Gouverneure (in den Marshall-Inseln der Landeshauptmann) sind befugt: 
die zur,Aufrecterzaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften 
zu erlassen; 
den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten 
und gegeben werden dürfen sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 
zu bestimmen, ob fremde Münzen von den amtlichen Kassen zu einem öffentlich bekannt zu 
machenden Kurse in Zahlung genommen werden dürfen sowie in solchem Falle den Kurs 
-estzusetzen; 
fremden Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft in einem bestimmten Kursverhältnis zur Reichs- 
mark beizulegen; 
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den ihrer Verwaltung unterstehenden 
Schutzgebieten durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. 
Berlin, den 1. Februar 1905. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
# 9" 
Bestimmungen über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen der Schutz- 
Fgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, eingehenden nachgemachten, 
verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmänzen, Reichskaffenscheine 
und Reichsbanknoten. Vom 6. Februar 1905. 
§ 1. Die amtlichen Kassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten 
Reichsmünzen (§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. 
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so ist 
unter Vorlegung des Falschstücks und einer über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung 
sofort dem Gouvernement Anzeige zu machen. 
Erscheint die Unechtheit des Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber 
eine Bescheinigung erteilt worden ist, dem Gouvernement behufs Veranlassung der technischen Untersuchung 
einzureichen. 
fi7 2. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringerte echte Reichs- 
münzen (§ 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den amtlichen Kossen gleichfalls anzuhalten. 
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter 
8§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren.
	        

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