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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Behandlung portopflichtiger Dienstsachen.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden Zuschlagporto.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Instruktion zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung von Gebühren für Benutzung fiskalischen Grund und Bodens zu Ansiedlungen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Ernennungen von Mitgliedern zum Gonvernementsrat.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in Nichteingeborenensachen.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Organisation der Landespolizei für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 274 — 
handenen Hütten bzw. lopfsteuerpflichtigen Personen zu erwartenden Steuern in Geflalt von Steuerhebe- 
rollen aufgestellt. In diese Steuerheberollen sind die Festsetzungen der Steuerkommission (8 10) unter 
Berücksichtigung der auf etwaige Beschwerden erfolgten Entscheidungen des Gouvernements einzutragen, 
desgleichen, soweit nach Lage der Verhältnisse zu ermitteln, die Anzahl der Hütten der Klasse IIb bzw. 
der kopfsteuerpflichtigen Männer (§ 17) nach Ortschaften oder Landschaften geordnet. Soweit genaue 
Zählungen nicht vorliegen, sind die Feststellungen des Vorjahres bzw. Neuschätzungen unter Beifügung 
eines diesbezüglichen Vermerkes aufzunehmen. 
Bel der Besteuerung der kopfsteuerpflichtigen Plantagenarbeiter (§ 15) ist die Einführung eines 
abweichenden Verfahrens zulässig.. 
Die Steuerheberollen sind 4 Monate nach Schluß des Steuerjahres (§ 13) obzuschließen. 
Eine Verwaltung von Steuerrückständen sowie ein Nachweis über unbelbringliche Steuerbeträge 
findet bezüglich der Klasse II der steuerpflichtigen Häuser und Hütten sowie der Kopfsteuer nicht statt. 
21. In denjenigen Bezirken, deren Wohnplätze auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 
3. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 366) zu kommunalen Verbänden vereinigt sind, fließen 50 v. H. der ein- 
gehenden Steuerbeträge diesen kommunalen Verbänden zu. Die betreffenden Kommunalverbände tragen 
jedoch die besonderen Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung. 
In den übrigen Bezirken können bis zu 10 v. H. der in bar abgelieferten Steuer zu- 
züglich des Erlöses der verwerteten Naturalien zur Remuneration von Sultanen, Häuptlingen und Jumben 
und sonstigem Unterpersonal vorweg in Abzug gebracht werden. 
mBei Nichtentrichtung der Steuer hat die lokale Verwaltungsbehörde dieselbe, soweit nicht 
hierdurch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird und soweit 
dadurch keine nicht im Verhältnis zu der Steuerleistung stehenden Kosten verursacht werden, zwangsweise 
beizutreiben. Bis zum Erlaß besonderer Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren erfolgt die 
Beitrelbung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden heimischen Bestimmungen. 
A In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der lokalen Verwaltungs- 
behörde nicht völlig außer Zwelfel steht, sowie in den Gebieten an den Grenzen der Nachbarkolonien er- 
folgt die Anwendung der vorstehenden Vorschristen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der lokalen Verwaltungsbehörden. 
25. Die nach den vorstehenden Vorschriften zu zahlenden Steuern der Klasse I der steuer- 
pflichtigen Gebäude verjähren in fünf Jahren, von dem Ablaufe des Rechnungsjahres an gerechnet, in 
welches ihr Zahlungstermin fällt. · 
Steuerpflichtige der Klasse I, welche bei der Veranlagung übergangen und demgemäß steuerfrei 
geblieben find, sind zur Nachentrichtung der Steuer verpflichtet. v 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahre, in dem 
die Nachsteuerpflicht festgestellt worden ist, vorausgegangen sind. 
§ 26. In städtischen Ortschaften ist nach besonders zu erlassenden Vorschriften des Gouvernements 
die Erhebung von kommunalen Zuschlägen zu den Häuser= und Hüttensteuern sowie die Einführung von 
kommunalen Grundsteuern zulässig. 
Die Zuschläge zu den Häuser= und Hüttensteuern dürfen 50 v. H. des zur Erhebung gelangen- 
den Steuersatzes, die Grundsteuern 10 v. H. des Wertes des zu besteuernden Grund und Bodens nicht 
übersteigen. 
Für die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Gebäude darf auch keine Grundsteuer erhoben werden. 
§ 27. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage treten sämtliche bisher über die Häuser= und Hüttensteuer erlassenen Vor- 
schristen, insbesondere soweit sie in der L. G. von Nr. 363 bis 368 und 371 bis 375 veröffentlicht sind, 
sowie des R. E. vom 14. Dezember 1899 J. Nr. 9804 außer Kraft. 
Daressalam, den 22. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Stuhlmann. 
  
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer 
Häuser= und Hüttenstener. Vom 22. März 1905. 
5 1. Als lokale Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 1 und 3 der Verordnung gelten die 
Bezirksämter, Militärstationen und Offiierposten. , 
2. Organe der lokalen Verwaltungsbehörden sind die den Bezirksämtern zugeteilten Beamten 
und Pollzelunteroffizlere, einschließlich des farbigen Unterpersonals und der Funktionäre der Bezirksneben= 
stellen, auf den Militärstationen und Offizierposten sämtliche Angehörige der Kaiserlichen Schutztruppe. 
Kommunalbeamte gelten als Organe des Bezirksamts.
	        

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