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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Central-Afrikanische Bergwerks-Gesellschaft in Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Wahlgesetze. 453 
Personen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder 
im letzten, der Anordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre 
erhalten haben, 
Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet 
worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens, 
Ke) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden 
sind, auf die Dauer der Suspension, und die von öffentlichen 
Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft Entsetzten auf die Dauer 
von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an, 
Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen 
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter entzogen worden ist, auf die Dauer dieser Entziehung, 
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen 
eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor- 
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens be- 
schlossen ist, ingleichen diejenigen, welche sich zur Zeit der 
Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangs- 
weise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt 
untergebracht sind, 
Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, 
und 
□ 
2 
d 
— 
. 
— 
— 
Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund- oder 
Einkommensteuer länger als zwei Jahre ganz oder theilweise 
im Rückstande gelassen haben. 
8 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden. 
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch § 11). 
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen das 
Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts ausüben, dafern sie den 
Vorbedingungen des & 1 entsprechen und ihnen keines der § 2 benannten 
Hindernisse entgegensteht. 
5 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimmberechtigung 
nach s 1 und 2 und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie drei- 
lähriger Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit erforderlich. 
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in 
activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. 
§*5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines Grundstücks 
oder der Entrichtung eines gewissen Abgabenbetrags (Census) abhängen, 
ist dem Ehemanne und Vater der Grundbesitz seiner Ehefrau und der in 
seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für die Ehefrau. 
und Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen. » 
§6.ZweifelüberdieStimmberechtigungoderWählbarkett werden 
von den Berwaltungsbehörden entschieden. 
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mit- 
gliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer die Entscheidung zu. 
J7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien Willen des Er- 
wählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benach- 
—.
	        

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