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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Volume count:
16
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

supplement

Title:
Beilage zum Deutschen Kolonialblatt Nr. 24 vom 15. Dezember 1905. Denkschrift über die Regelung der Landfrage im Konzessionsgebiete der Gesellschaft Süd-Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt Nr. 24 vom 15. Dezember 1905. Denkschrift über die Regelung der Landfrage im Konzessionsgebiete der Gesellschaft Süd-Kamerun.

Full text

Geschäften, die eine Reihe dieser Gesellschaften dabei gemacht hatte. Frankreich schloß sich damals dem 
Beispiele des Kongostaates im großen Maßstabe an, indem es den Hauptteil selner Kolonie Französisch= 
Kongo unter etwa 40 Konzessionsgesellschaften aufteilte. 
Aus diesen Verhältnissen heraus ist die mit deutschem und belgischem Kapital ausgestattete Gesellschaft 
-. Süd-Kamerun gegründet und ihr die in der Anlage aufgeführte Landkonzession verliehen worden. Das 
Vorgehen der Regierung ist gelegentlich der Verhandlungen des Reichstags über die Etats der Schutz- 
gebiete sowohl in der Budget-Kommission als in der Plenarsitzung vom 10. März 1899 Gegenstand ein- 
gehender Besprechung gewesen und ist hlerbei als eine unter den obwaltenden Umständen zu rechtfertigende 
Maßnahme im allgemeinen anerkannt worden. 
Durch die Konzession sind der Gesellschaft erhebliche Landrechte eingeräumt worden. Es wurde 
ihr innerhalb der im 8§ 1 des Vertrages näher bezeichneten Grenzen alles demnächst zu schaffende Kronland 
verliehen und ihr glelchzeitig die Ermächtigung ertellt, bereits vor Schaffung des Kronlandes durch die 
Landkommissionen selbst herrenloses Land aufzusuchen, es vorläufig in Besitz zu nehmen und die Ubertragung 
desselben zu Elgentum zu beanspruchen. Ferner erhlelt sie auf die Dauer von 20 Jahren ein Vorrecht 
bei allen Käufen von Eingeborenenland in diesem Gebiete. 
" Als Lasten übernahm sie dagegen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgabe der in ihr 
Eigentum übergegangenen, zu fiskalischen Anlagen später erforderlich werdenden Ländereien sowie zur Aus- 
kehrung eines Teiles ihres jährlichen Reingewinnes an den Landesfiskus des Schutzgebietes. 
Dem Vorteile, welchen man damals in der Erschließung eines abgelegenen wertvollen Teiles des 
Schutzgebietes vermittels Begebung dieser Konzession erblicken konnte, standen auf der anderen Seite Nach- 
teile gegenüber, die in ihrer ganzen Bedeutung allerdings erst im Laufe der nächsten Jahre zutage traten. 
Die in einer großen räumlichen Ausdehnung verliehenen ausschließlichen Okkupationsrechte — das Kon- 
zessionsgebiet umfaßt einen Flächeninhalt von über 81 000 qkm —, die auch keiner zeitlichen Beschränkung 
unterworfen waren, mußten notwendigerweise dahin führen, den größeren Teil des Südbezirkes, der sich 
immer mehr zum Mittelpunkte des Gummihandels entwickelte, für Betätigung anderer Interessenten auf 
unbestimmte Zeit hinaus zu schließen und die Bewegungsfreihelt der Reglerung nach verschiedenen Richtungen 
hin einzuschränken. " 
Alsbald nach Erhalt der Konzession und erfolgter Konstituierung ging die Gesellschaft Süd- 
Kamerun an die Erschließung des ihr überwiesenen Gebietes heran, indem sie zunächst die Handelsstatlonen 
der im Südosten ansässigen ausländischen Firmen im Vertragswege erwarb und eine Reihe neuer Nieder- 
lassungen vorerst an den schiffbaren Teilen des Sanga und Ngoko gründete. Hand in Hand mit der nen 
angelegten Regierungsstation nahm sie von hier aus die geographische Erforschung des Landes in Angrif 
und erzielte hlerbei wertvolle wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolge. Bei diesen Expeditionen gelang 
es ihr, mit den bisher unbekannten und wenig zugänglichen Völkerschaften des Gebletes in Handelsbeziehungen 
zu treten und sie zum Austausch ihrer Produkte gegen europälsche Erzeugnisse anzuregen. Insbesondere 
erreichte die Gesellschaft durch fortgesetzte Belehrung der Eingeborenen über die ihnen bis dahin nicht 
vertraute Gewinnung des massenhaft vorhandenen Gummis, daß sich zu dem zunächst einzigen Handels- 
artikel, dem Elfenbeln, binnen kurzer Zeit der Kautschuk gesellte. Die Ausfuhr dieses Produktes hat in 
den folgenden Jahren rasch zugenommen und steht unter den Exportartikeln nun an erster Stelle. 
Zur Unterstützung der angeknüpften Handelsbeziehungen schob die Gesellschaft dann eine Reihe 
von Faktoreien und Handelsposten in das Innere vor und suchte den Verkehr derselben untereinander und 
mit dem Direktionssitze durch Anlegung neuer und kürzerer Wege zu sichern. Die Zugangsstraße zu dem 
ganzen Gebiete blieb in den ersten Jahren des Betriebes der Kongo. Zur Bewältigung des Verkehrs 
hatte sie drel Dampfer angeschafft, die auch zu Regierungszwecken häufig zur Verfügung gestellt wurden. 
Allmählich ging sie aber mit dem weiteren Vordringen ihrer Handelsstationen nach dem westlichen Teile des 
Konzessionsgebietes dazu über, die inzwischen von den Kaufleuten des Südbezirks erfolgte Herstellung von 
Verzdanoen über Land nach der Meeresküste zu benutzen. Mit der von ihr bisher bei Erschließung ihres 
Gebietes bewiesenen Energie begnügte sie sich indessen nicht damit, lediglich den alten Karawanenwegen zu 
folgen. Sie war die erste Flirma, welche sich die teilweise Schiffbarkeit des weit aus dem Innern 
kommenden Nijongflusses zunutze machte und einen Dampferverkehr auf seinem oberen Teile einrichtete. 
Während dieser Erschließungsarbeiten war indessen die Gesellschaft auf ihrem eigenen Konzessions- 
gebiet mit den Handelsinteressen der Firmen des Kameruner Südbezirks zusammengestoßen, die, angelockt 
von den Berichten über den Gummireichtum des Innern, ihre Handelsniederlassungen in raschem Tempo 
weit in den westlichen Teil des Konzessionsgebletes vorgeschoben hatten, und es war alsbald ein scharfer 
Konkurrenzkampf entbrannt, der sich infolge der einsetzenden günstigen Konjunktur für Kautschuk auf dem 
Weltmarkte immer mehr zuspitzte. « 
· Da die Gesellschaft sich in den ihr durch die Konzession verliehenen Rechten, die die Südfirmen, 
gestützt auf die in der Kongoakte statuierte Handelsfreiheit nicht anerkennen wollten, bedroht sah, trat sie 
nunmehr zum Schutze ihrer Interessen der Geltendmachung der ihr durch die Konzession verliehenen Land-
	        

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