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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

74 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
von welcher selbstverständlich nur in den änußersten Notfällen Gebrauch zu machen 
wäre, mußte daher als dringend wünschenswert erachtet werden. Die Vorschrift in 
Absatz 2 soll auch die gesetzliche Handhabe bieten, nötigenfalls Mädchen wegen vor- 
geschrittener körperlicher Entwickelung vor Erreichung der in § 2 bezeichneten Alters- 
grenze vom Schulbesuch zu befreien. Durch den Vorbehalt der Eutscheidungs- 
befugnis an die Oberschulbehörde soll eine möglichst gleichheitliche und sachentsprechende 
Erledigung der bl'treffenden Fälle gewährleistet werden. 
Ständ. Verhandlungen, 1891 92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 99. 
2. [Blinde, taube, schachsinnige Kinder.] Besondere gesetzliche Be- 
stimmungen über den Unterricht für blinde, taube und schwachsinnige Kinder sind bis 
jetzt nicht zustande gekommen. Ein im Juni 1900 den Ständen vorgelegter Gesetz- 
entwurf „die Erziehung und den Unterrichtnichtvoll sinniger Kinder 
betreffend“, kam wegen des kurz darauf erfolgten Landtagsschlusses nicht mehr 
zur Beratung. 
Anstalten für Unterbringung, Erziehung und Unterweisung solcher Kinder 
bestehen im Großherzogtum Baden dermalen (1901) die nachbenannten: 
a. Großherzogliche Blindenerziehungsanstalt in Ilvesheim. Statut 
für dieselbe, genehmigt durch Staatsministerialentschließung vom 21. Febrnar 
1877, s. Ges.= und V.-Bl., 1877, S, 108; Schulv. Bl., 1877, S. öx. 
b. Großherzogliche Taubstummenaustalten in Meersburg und Gerlachs- 
heim. Statut für dieselben, genehmigt durch Staatsministerialentschließung 
vom 21. Februar 1877, s. Ges.= und V.-Bl., 1877, S. 115; Schulv.-Bl., 
1877, S. 61. 
c. Anstalt für schwachsinnige Kinder in Mosbach. Vgl. Bekanntmachung 
des Oberschulrats vom 22. Juni 1886, Schulv.-Bl. 1886, S. 78. 
#. Heil= und Pflegeanstalt für epileptische Kinder in Kork (Unternehmen 
eines Vereins). Bekanntmachung des Oberschulrats vom 19. Juli 1893, 
Schulv.-Bl. 1893, S. 95. 
Z. St. Josefs-Anstalt für Cretinen, Schwachsinnige und Epileptische 
in Herthen (Amt Lörrach), Unternehmen eines Vereins („St. Josefs-Haus 
zu Herten"“), welchem durch Staatsministerialentschließung vom 24. Mai 
1889 Körperschaftsrechte verliehen worden sind. Der Verein wird vertreten 
und die Verwaltung der Anstalt geführt durch einen Verwaltungsrat, an 
dessen Spitze der (katholische) Pfarrer der Gemeinde Herthen steht. „Der 
Verein leitet das St. Josefs-Haus im katholischen Geiste, wobei aber die 
Anstalt auch als Asyl allen Konfessionen offen steht“ (5 4 der Vereins- 
satzungen). Die Anstalt hat den Zweck, „nicht nur Idioten, und Cretinen 
ein Asyl zu bieten, sondern auch schwachsinnigen Kindern, welche von den 
öffentlichen Schulen ausgeschlossen, aber doch einigermaßen uncerrichts= oder 
bildungsfähig sind, oder Epileptischen, die wegen ihres krankhaften Zustandes 
die Volksschule nicht besuchen können, wenigstens nach deren Befähigung 
noch möglichst Unterricht und Erziehung zukommen zu lassen“ (Erklärung 
des Vereinsvorstandes vom 12. September 1889). 
3. [Zwangserziehung.] Durch das Gesetz vom 16. August 1900, betreffend 
die Zwangserziehung und die Bevormundung durch Beamte der Armenverwaltung, 
Artikel II (Ges.= und V.-Bl. 1900, S. 938 und S. 1023) hat § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1886, betreffend die staatliche Fürsorge für die Erziehung verwahrloster, 
jugendlicher Personen, die nachstehende Fassung erhalten:
	        

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