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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Volume count:
17
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 200 — 
Angelegenheit beschäftigt. Aus deren Arbeiten geht 
min hervor, doß man dem 
Zollschutz steuern will. Diese Strömung macht sich 
in der Kapkolonie geltend, aber besonderes Aufsehen 
erregt das von der „Industrie-Kommission“ in 
Natal ausgearbeitete und jüngst veröffentlichte Gut- 
achten, in welchem erklärt wird, daß der gegenwärtige 
ZFolltarif unvortellhaft wirke, das ausländische In- 
teresse, schütze und durch Ermunterung des Wett- 
bewerbes von Ländern, in denen die Arbeitskraft 
billiger wie in Südafrika sei, den lokalen Erwerb 
erschwere. Aus diesem Grunde hat die erwähnte 
Kommission einen neuen Zolltarif ausgearbeitet, der 
vier verschiedene Grade von Zollabgaben einführen 
will. Der erste und niedrigste soll für alle Rob- 
waren angewandt werden, die für die elnheimische 
Industrie von Nutzen find. Der zweite Grad ist 
für nicht fertig bearbeltete Waren bestimmt, die 
wahrscheinlich nicht im Lande hergestellt werden 
können, aber für die einheimische Industrie nötig 
sind. Der dritte und höchste Grad trifft solche 
Artikel, die von der eigenen Industrie hergestellt 
werden, und der vierte Grad enthält elnen Wertzoll 
auf Artilel, die sich vermutlich nie im Lande fabri- 
zieren lassen. Was letzteren Grad betrifft, so hielt 
die Kommission es für angezeigt, daß der jetzige Zoll 
von 10 v. H. des Wertes — oder 7,5 v. H. bei der 
Einfuhr vom britischen Reich und dessen Kolonien — 
auf 15 v. H. erhöht werden soll, wobei für briusche 
Waren eine Ermäßigung von 5 v. H. des Wertes, 
statt der bisherigen 2,5 v. H., eintritt. Die Ab- 
gaben innerhalb des ersten Grades schlägt die 
Kommission auf 5 v. H. des Wertes für ausländische 
und Zollfreiheit für britische Waren vor. Im 
zweiten Grad soll die Abgabe 15 v. H. für aus- 
ländische und 10 v. H. für britische Waren und im 
dritten Grad 25 bzw. 20 v. H. des Wertes betragen. 
Die Einfuhr von Waren, ganz oder teilweise in 
Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt, soll ver- 
boten werden. Geht dieser Zolltarif durch, so wür- 
den z. B.landwirtschaftliche Geräte und Maschinen, 
die jetzt zollfrei sind, 25 bzw. 10 v. H. Zoll zu 
tragen haben. Für Dampfmaschinen und Dampf- 
kessel steigt der Zoll von 2 auf 10 v. H. Für 
Glas dagegen soll der Zoll von den jetzigen 10 v.H. 
auf 5 v. H. ermäßigt werden. Zeitungspapier, jetzt 
zollfrei, soll einen Zoll von 5 v. H. des Wertes 
tragen. In den Geschäftskreisen in Durban ist man 
der Ansicht, daß eine Zollerhöhung eintritt, wenn 
auch die Vorschläge der Kommission für Natal etwas 
modifizlert werden dürften. 
(„Export“ Nr. 11 vom 15. März 1906.) 
Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen aus auberen 
olonien ober Gebieten des Südafrikauischen Sollvereins 
in die Rapkolonie. 
Durch eine Bekanntmachung der Zollverwaltung 
vom 24. Januar d. Is. ist in Übereinstimmung mit 
Übel durch erhöhten 
  
den Borschriften der „Additional Taxation Acts“ 
vom Jahre 1904 und 1905 die Einfuhr zu Lande 
und zur See von Kolonkalbranntwein oder auslän- 
dischen Spirituosen aus oder im Durchgangsverkehr 
einer zum Südafrikantschen Zollverein gehörigen 
Kolonie oder aus einem solchen Territorium von 
einer Steuererlaubnis (excise permit I75 El) ab- 
hängig gemacht. Ohne eine solche Erlaubnis einge- 
führter derartiger Branntwein wird beschlagnahmt, 
und der betreffende Einführer wird bestraft. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Solltarif#kuderung in Madagaskar. 
Durch eine auf Grund des Zolltarifgesetzes vom 
11. Jannar 18927) und des Gesetzes vom 16. April 
1697, betreffend Anwendung des franzöfischen Zoll- 
tarlfs auf Madagoaskar erlassene Verordnung der fran- 
zösischen Regierung vom 7. Februar d. Is. ist, ab- 
welschend von dem Zolltarif des Mutterlandes, in 
Madagaskar der Zoll für Maschinen, vollständige, 
zusammengesetzt oder zerlegt, zur Gewinnung von 
Gold (Motoren nicht einbegriffen) auf 8 Franken 
für 100 kg Reingewicht festgesetzt. 
(Journal officiel de la Réópublique Française.) 
Der Dandel Angolas, mit besonderer Berücksichtigung 
der deutschen Interessen. 
Obwohl deutsche und englische Dampfer regel- 
mäßig die Küsten Angolas besuchen, ist es doch dem 
deutschen und englischen Handel nicht möglich, größere 
Mengen von Waren dort abzusetzen infolge des sehr 
starken Differenzialzolles, den die Angola-Zollämter 
sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr zugunsten 
der mit portugiesischen Dampfern zwischen Portugal 
und der Kolonie beförderten Waren erheben. Daher 
geht ein Tell der nichtportugiesischen Einfuhr und 
Ausfuhr mit Umladung in Lessabon, indem deutsche 
und englische Ausfuhrwaren, soweit sie in Angola 
nicht zollfrei sind, sich teilwelse in Lissabon „natio- 
nalisieren“ lassen, während die mit portuglesischen 
Sch ffen verladenen Ausfuhrwaren Angolas usw. in 
Lissabon auf englische und deutsche Dampfer umge- 
laden werden. Die Kosten solcher Verteuerungen 
zugunsten des Mutterlandes trägt natürlich die Ko- 
lonle, weshalb sich auch portugiesische koloniale Kreise 
wiederholt entschieden gegen dies System ausgesprochen 
haben. Während die Einfuhrzölle Angolas von 1888 
bes jetzt auf portugiesische Waren 4 bis 5 v. H. auf 
den Wert ausmachten, waren es auf nichtportugie- 
sische Waren 26 bis 28 v. H. Es betrug in Angolo, 
das Konto gleichmäßig zu 4000 Mk. umgerechnet: 
Einfuhr: Ausfuhr: 
1888 11 864 000 M). 1888 9 120 000 Mk. 
1891 19 292 000 = 1892 16 072 000 = 
*) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1892, S. 617.
	        

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