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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

leiten in Malua in ein Lazarett verwandelte, die 
Verwundeten aus beiden Lagern. 
Wenn so die Mission auf ihre 75 jährige Arbeit 
an der geistlichen und geistigen Hebung der Samoaner 
zurückblickt, darf sie im allgemeinen wohl zufrieden 
sein. Durch treue Arbeit und Gottes Segen ist 
Großes geleistet worden. Selbstverständlich ist das 
Werk kein vollkommenes, und die Missionare wären 
gewiß die letzten, dies zu behaupten. Neben den 
Lichtselten fehlt es auch nicht an Schatten. Immer- 
hin aber ist eine gute Grundlage gelegt, auf der 
weitergebaut werden kann. Auch jede ehrliche, 
sachliche Kritik, die bessern helfen will, ist will- 
kommen. Anderseits ist es auch ein gewiß 
erfreuliches Zelchen, daß die ungerechten Urteile all- 
mählich verstummen, die meist auf ebenso großer Un- 
kenntnis wle Oberflächlichkeit beruhten. E- ist oft 
gewünscht worden, daß die englische Mission durch 
eine deutsche abgelöst würde. In der Tat wäre 
das am besten, und die Londoner Mission machte 
im März 1902 verschiedenen deutschen Missionen 
den Vorschlag, die Mission in Samoa zu über- 
nehmen. Allein die deutschen Missionsgesellschaften 
waren dazu nicht in der Lage infolge finanzieller 
und anderer Schwierlgkeiten. Daher sah sich die 
Londoner Mission genötigt, vorläufig den lang- 
sameren Weg einzuschlagen und, so oft eine Lücke 
entsteht, diese durch einen Deutschen auszufüllen. 
So war denn der nächste Sonntag nach dem 
24. August, an dem der 75 jährige Gedächtnistag 
gefeiert wurde, ein wichtiger Festtag für die 
Samoaner, und es war kein Wunder, daß alle 
größeren Kirchen gedrängt voll waren, um Gott zu 
danken für die mancherlei inneren und äußeren 
Segnungen, welche die Londoner Mission den 
Samoanern gebracht hat. 
  
Uus fremden Rolonien und 
Produktionsgrbieten. 
Sollrückvergütung für gewisse Waren in Barotseland 
(Nordwest-Nhodesla). 
(The Board of Trade Journal.) 
Laut Bekanntmachung in der Okficial Gazette 
of the High Commissioner for South Africa 
vom 15. Dezember 1905 (Nr. 123/1905) wird auf 
Grund des § 13 der Zolltarifproklamation (Barotse- 
land) vom Jahre 1905 vom Tage der Bekannt- 
machung ab bei der Einfuhr folgender Waren oder 
bei der Entnahme dieser Waren aus einem Zollager 
eine Vergütung des ganzen auf diese Ware ent- 
fallenden Zolles gewährt: · 
1. Denaturierter Branntwein, 
2. Alköhol, der ausschließlich zu Fabrikations- 
oder wissenschaftlichen Zwecken eingeführt wird, und 
3. Waren, die zum Verbrauch in Orten außer- 
halb des Zollvereins bestimmt sind, unter Beobach- 
  
tung der für solche Waren jeweilig in Geltung be- 
findlichen Vorschriften. 
(Deutsches Handels-Archiv, März-Heft 1906.) 
  
Solltarifändevung in Franzöftsch-Westafrika. 
Laut Verordnung der französischen Regierung 
vom 10. März d. Is. ist für Guineazeug (Baum- 
wollengewebe) bei der Einfuhr nach der Senegal- 
kolonie der Zoll auf 2 Centimen und der Zu- 
schlagszoll — für den Fall der Herkunft aus einem 
fremden (nicht französischen) Lande — auf 6 Centimen 
für das Meter festgesetzt. Nach der Verordnung. 
vom 14. April 19057) sollte für das Gewebe der 
gedachten Art ein Zoll von 5 v. H. und gegebenen- 
folls ein Zuschlagszoll von 7 v. H. des Wertes er- 
hoben werden. . 
(NachrichtfürhanhelundIndustrieNt.35.) 
  
WäppnugsändevungianitiichsllopdsBovneo· 
Durch Proklamation des Gouverneurs von Britisch 
Nord-Borneo vom 24. April 1905 (genannt the 
Currency Proclamation 1905) ist mit Geltung 
vom 1. Juli d. Is. an festgesetzt worden, daß mit 
Ausnahme der gehörig ausgestellten Schatzanweisungen 
der Regierung und der Nickel= und Kupfermünzen 
der Britisch-Nord-Borneo-Compagnie der Straits-= 
Dollar, wie er in der Straits Settlements (Coinage) 
Order of 1908 bezeichnet worden ist, alleiniges ge- 
setzliches Zahlungsmittel sein soll. — Einige Wochen 
zuvor am 1. April 1905, war bereits eine andere 
Proklamation erschienen, die es vom 15. April 1905 
an unter Strafe stellte, andere als die Straits- 
Silberdollars nach Britisch-Nord-Borneo einzuführen. 
  
Außenhandel des Basutolandes im Jahre 79017/05. 
Bel einer Bevölkerung von 895 Europäern und 
8347 958 Eingeborenen wurden nach dem Basuto- 
land im Jahre 1904/05 Waren im Werte von 
149 821 K eingeführt; die Einfuhr ging gegenüber 
1903/4 um fast 50% zurück, weil der Warenbedarf 
in der Zeit nach dem Kriege ganz außergewöhnlich 
groß gewesen war. Die Ausfuhr bewertete sich für 
1904/05 auf 164 817 2 und stieg gegenüber dem 
Vorjahre um 37 000 K. Die Hauvpteinfuhrartikel 
waren 1904/05: Wollenfabrikate (38 451 2), Baum- 
wollenwaren (24 289 9), Posamenten (13.997 D), 
Metallkurzwaren (14971 L), Ackerbaugeräte (7043), 
Stiefel und Schuhe (7016 24), Kleidungsstücke 
(6774 2), Viktuallen (17 874 02). Im Laufe des 
Jahres wurden 161 allgemelne Handelslizenzen und 
472 Hausiererlizenzen erteilt. Die Aufnahmefähigkeit 
des Basutolandes für europäische Waren scheint sich 
gehoben zu haben. 
(Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 37.) 
  
*) Vgl. D. Kol. Bl. 1905 S. 354.
	        

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