Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Satzungsänderung der Safata-Samoa-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Satzungsänderung der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Feuerwaffen und Schießbedarf.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, zur Verordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr im Schutzgebiete, vom 7. März 1906.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1906.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 60.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 264 — 
jenigen Ausgaben, welche den auf Samoa lebenden Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Reise von 
Samoa nach Deutschland aus Anlaß ihrer Tellnahme an den Sitzungen und Hauptversammlungen entstehen. 
(§ 22 und 25 der alten Satzungen.) 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu 100 Mk. zu einer, jeder Antell zu 1000 Mk. 
zu 10 Stimmen. Stimmberechtigt ist, wer bis zum Mittag des der Hauptversammlung vorangehenden 
Tages putd Anteile bei der Gesellschaftskasse oder einem deutschen Notar hinterlegt. (§ 30 der neuen 
Sa ungen 
" Die Vorschrift der Einladung der im Anteilbuch verzeichneten Gesellschafter unter ihrer im Anteil- 
buch stehenden Adresse zur Hauptversammlung (8 30 der alten Satzungen) ist aufgehob en. 
Die Satzungsänderung ist von der Aussichtsbehörde genehmigt worden. 
Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ein= und 
Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf. Vom 9. März 1906. 
In Ausführung des § 4 der Zollverordnung vom 13. Juni 1908 (geichsanzeiger vom 21. No- 
vember 1903, Amtlicher Anzeiger IV Nr. 27) wird hierdurch verordnet, was folgt 
§ 1. Eingeborenen und ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen ist nicht gestattet, Feuerwaffen 
und Schießbedarf in das Schutzgebiet einzuführen. 
2. Nichteingeborene sind berechtigt, Hinterladergewehre, Pistolen, Revolver, Ersatzteile und 
Zubehör der bezeichneten Feuerwaffen sowie dafür geeigneten Schießbedarf nach Maßgabe der nachstehenden 
Vorschriften in das Schutzgebiet einzuführen. 
3. Die Feuerwaffen und der Schießbedarf werden nach erfolgter Prüfung und Erledigung 
der Zollpslicht amtlich in den für jeden Einfuhrplatz durch behördliche Bekanntmachung bezeichneten öffentlichen 
Lagerraum verbracht und dort zwecks Aufbewahrung auf Gefahr des Einführenden niedergelegt. 
Die Unterbringung in zollfreien Niederlagen ist nicht gestattet. 
§4. Der Gouverneur kann bestimmen, daß Feuerwaffen, deren Ersatzteile und Zubehör sowie 
Schießbedarf, wenn ihre Menge nach seiner Entscheidung dem tatsächlichen Bedürsnis im Schutzgebiet nicht 
entspricht, von der Einfuhr und der Niederlegung ausgeschlossen und erforderlichenfalls vernichtet werden. 
Schießbedarf, welcher nicht ordnungsmäßig verpackt oder dessen Aufbewahrung mit Gefahr ver- 
bunden ist, kann von der Einfuhr zurückgewiesen und erforderlichenfalls eingezogen oder vernichtet werden. 
. In dem öffentlichen Lagerraum (§ 3) wird jede Feuerwaffe und jeder selbständige Ersatzteil 
einer solchen sowie jede selbständige Packung von Schießbedarf amtlich gestempelt, mit einer laufenden 
Nummer versehen und in ein Verzeichnis eingetragen. Hierfür sowie für die Aufbewahrung werden 
Gebühren nach einem von dem Gouvernement festgesetzten, an dem Lagerraum ausgehängten Tarif erhoben. 
Über die Stempelung und Niederlegung wird eine den Namen bes Niederlegenden und die 
Nummer des Verzeichnisses enthaltende Bescheinigung erteilt. 
§5 6. Zur Besichtigung sowie zur Reinigung und Instandhaltung der anichergelegten Feuerwaffen 
wird der Zutritt zu dem öffentlichen Lagerraum zu bestlmmten Stunden gestatt 
. Von der Stempelung und Registrierung von Feuerwaffen unde- Schiezbedar, welche zur 
Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr binnen sechs Monaten angemeldet worden sind, kann nach dem Ermessen 
der *qmV Aesiand genommen werden 
Die Durchfuhr pder Wiederausfuhr hat unter behördlicher Leitung gegen Erstattung der dadurch 
verursachten besonderen Kosten zu erfolgen. 
8. Die Entnahme der nach 8 2 eingeführten Feuerwaffen, Ersatzteile und Zubehörstücke der- 
selben sowie Schießbedarfspackungen aus den öffentlichen Lagerräumen ist nur zum Gebrauche Nicht- 
eingeborener und unter den nachstehenden Bedingungen gestattet: 
Der Entnehmende hat den Niederlegungsschein vorzuzeigen und, sofern er nicht der darin 
2 Niederleger ist, sein Verfügungsrecht darzutun. 
Der Entnehmende hat die r#skelulches Erlaubnis zur Führung der Waffe, sofern es sich um 
Ersahtelle Zubehörstücke und Schießbedarf handelt, zur Führung einer entsprechenden Waffe nachzuweisen. 
Die Entnahme von Schießbedarf ist auch zulässig, wenn eine lediglich hierauf bezügliche obrigkeitliche 
Erlaubnis dargetan wird. 
3. Vertreter eines nach Nr. 1 und 2 zur Entnahme Berechtigten haben sich auch über die 
Vertretungsbefugat auszuweisen. 
9. Wer über Feuerwaffen usw. oder Schießbedarf, welche sich in dem öffenklichen Lagerraum 
eines Einfuhrplatzes befinden, zu versühen berechtigt ist, kann gegen Hergabe der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) 
die vollständige oder tellweise amtliche überführung in einen anderen durch amtliche Bekanntmachung als 
solchen bezeichneten öffentlichen Lagerraum an der Grenze oder im Innern des Schutzgebiets beantragen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment