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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Supplement

Title:
Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XVII. Jahrgang, Nr. 15. Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XVII. Jahrgang, Nr. 15. Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft zu Berlin.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

angehörigkeit besitzen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Welse ernannt werden. Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Die Mitglieder des Vorstandes 
können durch den Aussichtsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet des Anspruchs auf die ver- 
tragsmäßige Vergütung. 
§ 15. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtsgeschäften und 
sonstigen Angelegenheiten derselben. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut 
der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschrünkung des 
Vorstandes keine rechtliche Wirkung. 
§ 16. Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie von zwei Vorstands- 
mitgliedern (stellvertretenden Mitgliedern) abgegeben werden. Zur Empfangnahme gewöhnlicher Brief- 
sendungen, jeder Art von Begleltadressen zu gewöhnlichen Paketen und von Paketen selbst, von Ab- 
lieferungsscheinen oder Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit Wertangabe, von 
Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge zur Einzlehung von Geldbeträgen sowie zur Quittungs- 
leistung über die Sendungen selbst und die baren Geldbeträge ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt; 
der Vorstand ist auch befugt, für die Empfangnahme aller Postsendungen, insbesondere der vorerwähnten, 
einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so 
genügt die Angabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
· 2. Aufsichtsrat. 
§ 17. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Zahl 
der Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht. 
Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch muß 
mindestens die Hälfte der Mitglieder zugleich Mitglieder der Gesellschaft sein. 
Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie vorgenommen 
wird, bis zur vierten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Mit jeder ordentlichen 
Hauptversammlung scheidet der vierte Teil der Aufsichtsratsmitglieder, und wenn die Zahl nicht durch vier 
teilbar ist, in den ersten Jahren so oft als nötig ein Mitglied mehr als im vierten Jahre ous. Das Aus- 
scheiden wird zunächst, solange, bis die Reihe gebildet ist, unter den Mitgliedern mit gleicher Amtszeit 
durch das Los und später durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten 
Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung. 
Die Wahl zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die 
Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. , 
Is.DieMitgliederdGAufsichtsratgbeziehenkeineBesoldunq,erhaltenjedochErsqtzderqus 
derTellnqhmeandenSitzanqenuadVerfqmmlungenihnenerwachiendenKoftemFürbieieKoftenköanea 
Pauschbeträge durch den Aussichtsrat festgesetzt werden. Außerdem erhält der Aussichtsrat den in § 39 
festgesetzten Gewinnantell, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglleder er selbst beschließt. 
19. Der Aussichtsrat wählt alliährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupt- 
versammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
320. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische Abstimmung 
herbeigeführt werden. 
§5 21. Der Aussichtsrat bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. 
Sitzungen des Aussichtsrats werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung an- 
beraumt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern oder des Vorstandes muß eine Sitzung anberaumt werden. 
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei selner Mitglieder, unter welchen sich der 
Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Über die Verhandlungen und Beschlüsse 
des Aufsichtsrats ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied zu unter- 
zeichnen Hee 
22. Die Mitglieder des Vorstandes find berechtigt und auf Beschluß des Aufsichtsrats ver- 
flichtet, an seinen Sizunden 2 diis velchuß ¾§l 
28. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er kann insbesondere jederzeit 
von dem Vorstande Berlcht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden 
oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, die Bücher und 
Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen 
Beftände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von 
Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. 
 
	        

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