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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Supplement

Title:
Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XVII. Jahrgang, Nr. 15. Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XVII. Jahrgang, Nr. 15. Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft zu Berlin.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 4 — 
§ 24. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außer- 
N Nei zur Prüfung der Bilanz oder der Geschäftsführung beschließen. 
25. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse 
und Bahien 1 für alle Mitglieder verbindlich. 
6. Die Hauptversammlunyen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß einer Haupt- 
verumms als Ort der nächsten Hauptversammlung eine andere Stadt bestimmt wird. Die Einberufung 
geschieht, abgesehen von dem Falle des § 43, durch den Aufsichtsrat mittels öffentlicher Bekonntmachung, 
welche mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkte zu erlassen ist. Die Bekanntmachung hat 
die zu verhandelnden Gegenstände sowie die Form und die Stellen für Hinterlegung der Anteilscheine an- 
zugeben. Jedes Mitglied, das einen Antellschein bel der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm 
die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung 
erfolgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten besonders mitgeteilt werden. Eine gleiche Mitteilung 
kann jedes Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung der Hauptversammlung kommen 
sollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher dem Aufsichtsrate mitgeteilt werden und von zehntausend 
Mark Anteilen unterstügtzt sein. 
27. In der ouptversammlung berechtigt jeder Anteil von 200 Mark zu einer Stimme und 
jeder Antell von 1000 Mark zu fünf Stimmen. 
Das Stimmrecht kann jedoch nur für solche Antelle ausgeübt werden, für welche die Anteilscheine 
mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen Stellen 
hinterlegt worden sind. Der Beifügung der Gewinnanteil= und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. Der 
Hinterlegung der Anteilscheine steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichsbank oder eines 
Notars über die bei ihnen hinterlegten Antellscheine gleich. Der Aufsichtsrat oder ein Ausschuß desselben 
kann auch die Bescheinigung von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen über die bei ihnen 
hinterlegten Anteilscheine der Hinterlegung der Anteilscheine selbst für gleichwertig erklären. 
Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Bescheinigungen erhalten die 
Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Betrag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahmekarte für 
die Hauptversammlung gilt. 
Gegen Aushändigung der Teilnahmekarten werden demnächst die hinterlegten Anteilscheine und 
Bescheinigungen zurückgegeben. 
§ 28. Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder beziehungsweise 
deren gesetzliche Vertreter berechtigt. Dieselben können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, 
welche jedoch Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmachten sind erforderlich 
und genügend. 
Kein Bevollmächtigter darf außer den eigenen Stimmen mehr als 100 Stimmen für andere vertreten. 
§ 29. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom Auf- 
sichtsrate dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats; in Ermanglung eines solchen ein von der Haupt- 
versammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der Gesellschaft. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies erforderlich ist, Stimmzähler. 
Die Beschlüsse der Versammlung sind zu notariellem Protokoll, welches vom Vorsitzenden zu unter- 
schreiben ist, zu beurkunden. 
§ 30. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf kein Beschluß gefaßt 
werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung. 
§ 31. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1907, 
findet die ordentkliche Hauptversammlung statt, in welcher insbesondere folgende Gegenstände ver- 
handelt werden: 
1. Bericht des Vorstandes und Aussichtsrats, Vorlegung und Genehmigung der Bilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats, 
3. Wahlen zum Aussichtsrat. 
§ 32. Außerordentliche Hauptversammlungen können von der ordentlichen Hauptversammlung und 
vom Aufsichtsrate jederzeit und müssen einberufen werden auf Verlangen: 
1. der Aufsichtsbehörde oder des von derselben bestellten Kommissars, 
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zwanzigstel des Gesamtkapitals der 
Gesellschaft besitzen oder vertreten. 
Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Anteilscheine dem Aufsichtsrate zur 
Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen. 
 
	        

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