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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 71. 187 
Nachdruck vielfach wieder erhoben wird, und obwohl beispielsweise der preußische 
Entwurf eines Volksschulgesetzes (8 38) die Erhebung eines Schulgeldes in den 
öffentlichen Volksschulen als fortan unstatthaft erklären wollte, muß die Großherzog- 
liche Negierung doch an der Anschauung festhalten, welcher sie schon bei den stän- 
dischen Verhandlungen über frühere das Volksschulwesen betreffende Gesetzesvorlagen 
(Landtage von 1867/68, 1873/74, 1887/88) Ausdruck gegeben und mit welcher damals 
die Mehrheit der Volksvertretung sich einverstanden erklärt hat, an der Anschauung 
nämlich, daß ein Schulgeld in so mäßigem Betrage, wie dasselbe seither in Baden 
erhoben wurde, und welches überdies Unvermöglichen erlassen wird, ohne daß darum 
diese eine Einbuße an ihren bürgerlichen und politischen Rechten erleiden müßten, 
als eine irgendwie empfindliche Belastung nicht gelten könne, vielmehr eine im 
Interesse des Unterrichts wünschenswerte, den Erfolg desselben nicht beeinträchtigende, 
sondern fördernde Einrichtung sei. Die Großherzogliche Regierung hat sich daher 
nicht entschließen können, bei dem vorliegenden Anlasse eine völlige Abschaffung der 
Schulgelderhebung und damit eine Maßnahme in Vorschlag zu bringen, welche die 
Steuerpflichtigen mit der Deckung eines Ausfalles — sei es im Haushalt der Ge- 
meinden, sei es im Staatshaushalt — von etwa Mk. 850 000 jährlich belasten würde. 
Nachdem aber die Hohe Zweite Kammer des Landtages von 1887/88 Petitionen 
der Stadtgemeinden Mannheim und Offenburg, sowie eine Petition des Gemeinderats 
von Prinzbach, 
„soweit die Petitionen auf Abänderung des § 57 des Schulgesetzes gehen, 
daß auch in denjenigen Gemeinden, die Umlagen erheben, das Recht der 
Ubernahme des Schulgeldes auf die Gemeinde gewährt werde“, 
der Regierung zur Kenutuisnahme überwiesen, glaubt auch die Großherzogliche 
Regierung nach neuerlicher eingehender Erwägung des Gegenstandes gegen eine be- 
zügliche Erweiterung des Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinden nicht ablehnend 
sich verhalten zu sollen, obwohl nicht zu verkennen ist, daß damit vielleicht in manchen 
Gemeinden ein Anlaß für fortgesetzte Agitationen geschaffen wird. Durch die For- 
derung einer Zweidrittelsmehrheit und den Vorbehalt der Staatsgenehmigung dürfte 
indessen ein ausreichender Schutz gegen mißbräuchliche Anwendung der Befugnis zur 
Abschaffung der Schulgelderhebung gegeben sein.“ 
Die Erste Kammer hat nach Annahme der vorgeschlagenen Gesetzesänderung 
seitens der Zweiten Kammer nur ungern auch ihre Zustimmung erteilt. In dem 
Kommissionsberichte (erstattet durch Verwaltungsgerichtshof-Präsident Dr. Fr. Wic- 
landt — ständ. Verhdlgen., 1891/92, I. Kammer, Beilagenheft, Nr. 591) ist über 
den Gegenstand Folgendes bemerkt: 
„Ihre Kommission würde der Beibehaltung der seitherigen Bestimmung des 
5+ 57 den Vorzug gegeben haben. Sie hält die oft gehörte Behauptung, daß aus 
dem Schulzwang die Unentgeltlichkeit des Elementarunterrichtes folge, für einen voll- 
ständigen Fehlschluß, dem grundsätzlich entgegen zu treten ist; sie legt auf die Bei- 
behaltung des Schulgeldes, wenn auch nur in dem jetzt vorgeschlagenen Betrag, ent- 
schieden Gewicht, weil sie in diesem Vorausbeitrag der Eltern eine wirksame Erinnerung 
an ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Fürsorge für die Erziehung und Unterrichtung 
ihrer Kinder und eine keineswegs wertlose Mahnung, die letzteren zum regelmäßigen 
Schulbesuch anzuhalten, erblickt. 
Ihre Kommission enthält sich gleichwohl, um das Zustandekommen des Gesetzes 
nicht zu verzögern, eines Antrages auf Abänderung des Entwurfes im Sinne des 
§ 57 des E. U.G., weil sie darauf vertraut, daß die Großh. Regierung von der ihr
	        

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