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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika. 2. Liste.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 90 20 
A. Auf privatem Grund und Boden hängt 
nicht bloß das Schürfen, sondern auch die weitere 
Gewinnung unedler Mineralien ausschließlich vom 
Willen des Grundeigentümers ab. Der Staat 
erhält auch keinerlei Abgaben. 
B. Kronland. ÜMber das Schürfen nach ge- 
wöhnlichen Mineralien gab es bisher auch für 
Kronland kein Gesetz. Die Behörden gaben zwar 
unentgeltlich Erlaubnisscheine aus, aber da diese 
der gesetzlichen Basis entbehrten, hatten sie z. B. 
gegenüber dem Inhaber einer Lizenz zum Schürfen 
nach Edelmetallen keine Gültigkeit. Es kam in- 
folgedessen mitunter vor, daß sich jemand lediglich 
in der Absicht, das Schürfen nach gewöhnlichen 
Mineralien unmöglich zu machen, eine Lizenz für 
Edelmineralien ausstellen ließ und sein Schürf- 
gebiet absteckte. 
Das neue Gesetz sieht eine Schürflizenz vor, 
die gegen monatlich 1 sh für ein Gebiet von 
nicht über 1000 Acres erteilt wird und von 
Monat zu Monat bis längstens ein Jahr erneuert 
werden kann. 
Verpachtung von Kronland 
zwecks bergbaumäßiger Gewinnung 
gewöhnlicher Mineralien. 
Die Ausdehnung des Geländes, welches zwecks 
Einrichtung des Bergbaues verpachtet wird, hing 
bisher lediglich vom Ermessen der Behörde ab. 
Der Unternehmer hatte einen Pachtzins von jähr- 
lich 5 sh pro Morgen sowie eine Royalty von 
nicht mehr als 10 sh pro Tonne des aus der 
Erde gehobenen Erzes zu entrichten. Zufolge 
Berordnung des Surveyor-Generals betrug die 
„Royalty“ zuletzt z. B. für Kupfer 2 sh 6 d, für 
Kohle 6 d pro Tonne. Den Höchstsatz von 10 sh 
hat sie für kein Mineral jemals auch nur an- 
nähernd erreicht. 
In Zukunft ist die Verpachtung abhängig vom 
Nachweis, daß Mineralien in abbauwürdiger 
Menge vorhanden sind. Die in den Pachtvertrag 
aufzunehmenden Bedingungen sind in §& 42 des 
„Act to amend the Mineral Law“ enthalten. 
Der Pächter hat künftig zu bezahlen: 
a) einen Pachtzins von jährlich 1 sh pro 
Acre; es steht im Ermessen der Be- 
hörde, diesen Satz im einzelnen Fall zu 
erniedrigen; 
außerdem eine „Royalty“ von 1 v. H. 
des Roherlöses, der durch Berkauf der 
gewonnenen Materialien erzielt wird. 
Falls die „Royalty“ mehr beträgt als der 
Pachtzins, ist letzterer vom Betrag der Royalty 
in Abzug zu bringen (§ 42vf). 
b 
— 
  
IV. Probeuntersuchungen des Regierungs- 
analytikers. 
(Act to amend the Mineral Law; Part III.) 
Schon nach dem bisherigen Gesetz war für 
solche Untersuchungen eine ganz geringe Gebühr 
zu entrichten, die kaum die Unkosten der Re- 
gierung deckte. Das neue Gesetz bringt eine 
weitere Erleichterung insofern, als Eisenbahn und 
Post künftig Probesendungen umsonst zu befördern 
haben. Dies gilt für Edelsteine, Edel= und ge- 
wöhnliche Mineralien. 
V. Der Gesetzentwurf über die Registrierung 
gewisser Schürfverträge. 
(Bill to provide for the Registration of 
certain Prospecting Contracts.) 
Sein Zweck war, die Eintragung von Schürf- 
verträgen zwischen dem Privateigentümer und 
dem Schürfer ins Grundbuch zu ermöglichen, um 
so den Schürfer gegen den Rechtsnachfolger des 
Grundeigentümers zu schützen. Nach dem bis- 
herigen Recht ist diese Eintragung nicht möglich. 
Wem daher der Grundeigentümer sein Land ver- 
kauft, ist der neue Erwerber an Verträge, durch 
die sein Vorgänger einem Dritten Schürfrechte 
eingeräumt hatte, nicht gebunden, falls er nicht 
zur Zeit seines Grunderwerbs Kenntnis davon 
hatte. Diesem Ubelstande wollte der Entwurf 
abhelfen. 
Der vornehmste Zweck der beiden neuen Gesetze 
ist, die Stellung des kapitalarmen Prospektors zu 
erleichtern und auf diese Weise zu eifrigem Suchen 
nach Mineralien anzuregen. Sie verfolgen keinerlei 
fiskalische Zwecke, und es sind Bestimmungen über 
eine Einkommensbesteuerung der Bergwerksgesell- 
schaften in ihnen nicht ausgenommen worden. 
(Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats 
in Kapstadt.) 
Der Bergbau In Korea. 
Das koreanische Minenwesen ist durch Erlaß 
eines am 15. September 1906 in Kraft ge- 
tretenen kaiserlichen Ediktes nebst Ausführungs- 
bestimmungen gesetzlich geregelt worden. 
Auf Grund der neuen Gesetzesbestimmungen 
hat die Firma E. Meyer & Co. für das „Deutsche 
Korea-Syndikat" im März 1907 die Konzession 
für fünf in dem Distrikte Söntschön (Nord-Pyöngan- 
do) gelegene „Claims“ von zusammen 2 Millionen 
Tsubo (1 Tsubo — 36 englische Quadratfuß) 
Flächeninhalt erhalten. Söntschön ist eine Station 
der Söul—Widschu-Bahn. Das Goldbergwerk ist 
von der Bahn ungefähr 10 km entfernt. Es sind 
alsbald nach der Konzessionserteilung deutsche
	        

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