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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1830
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachen vom Jahre 1830. I. in chronologischer Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • aa. Gesetz, die Ablösungder auf Privatsrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch betreffend, vom 20. Februar 1879
  • bb. Verordnung (Ministerial-), gleichen Betreffs, vom 26. Juni 1880
  • cc. Verordnung (des Oberschulrats), die Verwaltung und Verrechnung der aus der Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen u. s. w. entstehenden kapitalien betreffend, vom 5. April 1881
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 
87. 
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge, wo 
deren Leistung dem privatrechtlich Baupflichtigen obliegt, ist bei Ablösung 
der Pflicht zur Baunnterhaltung beziehungsweise zum Neubau zu gleich- 
zeitiger Ablösung besonders in Anschlag zu bringen. Das Ablösungskapital 
besteht in dem 25fachen des Jahresbetrags, welcher mit Zugrundlegung der 
für den Zeitvunkt des Ablösungsantrags (§ 2) maßgebenden Einschätzung 
und nach dem Durchschnitt der in den vorhergegangen 10 Jahren in der 
betreffenden Gemeinde von 100 Mark Versicherungsanschlag jeweil 
richteten Versicherungsbeiträge berechnet wird. 
88. 
Das Ablösungskapital für die Verpflichtung zur Anschaffung von 
Gegenständen zum Schulgebrauch besteht in dem 25fochen des durchschnitt— 
lichen Jahresaufwandes in den dreißig Jahren 1846/75. 
Befinden sich unter den während dieses Zeitraums von dem Pflichtigen 
gemachten Leistungen solche, die nicht in Zahlung von Geld, sondern in 
Lieferung von Gegenständen in Natur bestanden haben, so wird ihr Preis 
für die betreffenden Jahre durch Schätzung bestimmt. 
709 
d entt 
—– — 
  
Bei Ermittelung des für ein Jahr zu berechnenden Durchschnittswertes der 
hier erwähnten Leistungen soll die dem Jahre 1875 nachfolgende Zeit nicht in Be- 
rücksichtigung kommen, damit nicht etwaige Anderungen in dem thatsächlichen Umfang 
der Leistungen, die als Folge des Gesetzes vom 18. September 1876 sich darstellen. 
das Rechnungsergebnis zum Nachteil des einen oder des anderen Beteiligten 
beeinflussen. 
l 9. 
Hat eine Distrikts= oder Ortsstiftung eine Verpflichtung zum Schul- 
hausbau oder zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch ab- 
zulösen, und wird die Unzulänglichkeit der Mittel für alle Stiftungszwecke 
geltend gemacht, so hat die obere Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Be- 
rufung an den Verwaltungsgerichtshof, 
1. das Aktivvermögen der Stiftung festzustellen; 
2. die der Stiftung verbleibenden Zweckslasten unter Anwendung der 
Vorschriften in §8§8 4— 8 dieses Gesetzes zu kapitalisieren. 
übersteigt die Summe der nach Ziffer 2 berechneten Kapitalien mit 
Einrechnung des für die Schulhausbaulast und die anzuschaffenden Gegen- 
stände zum Schulgebrauch sich ergebenden Ablösungskapitals das vorhandene 
Aktivvermögen, so ist das Ablösungskapital verhältnismäßig zu kürzen. 
Kann jedoch für einen Stiftungszweck der Anspruch auf vorzigliche 
Befriedigung nachgewiesen werden, so ist das für dessen Deckung erforder-
	        

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