Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen und französischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung vom 20. Juni 1906 über die Erhebung eines Gummiausfuhrzolles.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ausführung der vorstehenden Verordnung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen und französischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. den Pflanzenschutz.
  • Personalien.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. zollfreie Einfuhr von Erbschaftsgut.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

323 20 
Bekanntmachung des Couverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- 
und Kupfermünzen gegen Silbermüngen und die finnahme von englischen und 
französischen Gold- und Silbermünzen bei den äöffentlichen Kassen im Schutz- 
gebiet Kamerun. 
Vom 24. Januar 1908. 
Auf Grund der §§ 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen 
der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 wird hiermit 
folgendes bekannt gemacht: 
§5 1. Die Bezirksamtskassen Duala, Victoria und Kribi sowie die Deutsch-Westafrikanische 
Bank in Duala und ihre noch zu errichtenden Nebenstellen werden Reichssilbermünzen auf Verlangen 
gegen Einzahlung von Nickel-= und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark verabfolgen. 
. Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat an den von den im § 1 ge- 
naunten Kassen und Bankstellen zur allgemeinen Kenntnis zu bringenden Tagen in kassenmäßig 
formierten Beuteln, deren Inhalt bei Nickelmünzen 100 Mark und bei Kupfermünzen 20 Mark zu 
betragen hat, zu erfolgen. 
s 3. Die Auszahlung des Gegenwertes in Silber an den Einlieferer erfolgt nach bewirkter 
Durchzählung der eingelieferten Beutel, welche von den genannten Kassen in der Regel sofort, 
spätestens aber binnen fünf Tagen nach der Einlieferung zu bewirken ist. , 
8 4. Englische und französische Gold- und Silbermünzen werden bis auf weiteres von 
den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets nach dem Wertverhältnis von L = 20 Mark und von 
20 Francs = 16 Mark in Zahlung genommen. 
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1908 in Kraft. 
Buea, den 24. Januar 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Saomoa, betr. den Dflanzenschutz. 
Vom 11. Jannar 1908. 
Zum Schutze gegen Einschleppung fremder pflanzlicher und tierischer Schädlinge durch Saat 
und Pflanzenmaterial wird auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
Seite 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), hiermit verordnet, was folgt: 
* § 1. Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen, die zur Einfuhr in das Schutzgebiet 
bestimmt sind, müssen bei der amtlichen Pflanzen-Untersuchungsstelle angemeldet und vorgelegt werden. 
· Gemüse-Sämereien aus Deutschland, Sydney und Auckland sowie pflanzliche Nahrungs- 
mittel sind von der Anmeldung und Untersuchung befreit. 
#§* 2. Für die Einführung von Sämereien, Pflanzen und Teilen von ihnen aus den Tropen 
und Subtropen ist die vorherige Erlaubnis des Gouvernements erforderlich. Die Einführung 
5*8 Pflanzen in Ward'schen Kästen ist nur gestattet, wenn eine Einfuhr in anderer Weise nicht 
öglich ist. 
½m §5 3. Über alle zur Anmeldung verpflichteten Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen 
ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen, daß sie aus nicht verseuchten Gegenden stammen. 
§ 4. Die zur Anmeldung verpflichteten Sämereien, Pflanzen und Teile von ihnen sind 
auf Anordnung der amtlichen Untersuchungsstelle sofort nach ihrer Einführung in das Schutzgebiet 
zu desinfizieren. 
5 5. Die Untersuchung, Desinfektion und die Ausfertigung des Eingangs-Zeugnisses 
geschieht kostenfrei durch die amtliche Untersuchungsstelle. 
——e’ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, auch kann auf Ver- 
nichtung des eingeführten Pflanzenmaterials erkannt werden. 
« Die Verordnung tritt am 1. April d. Is. in Kraft. 
Vailima, den 11. Jannar 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
16
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment