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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Volume count:
19
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen für Kamerun zu der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Bergbehörde.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einrichtung des Berggrundbuchs.
  • Ausführungsbestimmungen für Kamerun zu der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Gouvernementsrat.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Gouvernementsrat.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Gouvernementsrat.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 459 20 
Liegt das Schürffeld in mehreren Verwaltungsbezirken, so ist die Schürfgebühr an die Kasse 
des Bezirksamts (Residentur, Station) zu zahlen, in dessen Bezirk das Schürfmerkmal (§ 24 der 
B. V.) aufgerichtet worden ist. 
Durch das Angebot der Zahlung bei der Bergbaubehörde bzw. bei der Hauptkasse des 
Gouvernements wird die Frist des § 27 Absatz 2 der B. V. nur bei der erstmaligen Zahlung der 
Schürfgebühr gewahrt, wenn auch die Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) 
bei der Bergbehörde erstattet wird. 
(Zu §§ 28, 29 der B. V.) 
2. Die Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) ist bei der Ver- 
waltungsbehörde (Bezirksamtmann, Resident, Stationsleiter) des Bezirks anzubringen, in welchem 
das Schürffeld liegt, und, wenn das Schürffeld in mehreren Bezirken liegt, bei der Verwaltungs- 
behörde des Bezirks, in welchem das Schürfmerkmal (8 24 der B. V.) aufgerichtet worden ist. 
Die Erstattung der Anzeige bei der Bergbehörde ist zulässig. 
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen für die Entgegennahme der Anzeige zuständige 
Behörde ist befugt, eine Nachfrist für die Vervollständigung der Anzeige (§ 28 Absatz 4 der 
B. V.) zu setzen. 
Die Länge der Nachfrist ist dem Schürfer nach den Vorschriften in § 29 der Allerhöchsten 
Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt Seite 717), bekannt zu geben. 
(Zu § 34 der B. V.) 
3. Die Bergbehörde hat das Schürfregister nach dem im Kolonialblatte für 1906 auf 
Seite 630 abgedruckten Muster zu führen. 
Das Aufhören der Schließung des Schürffeldes infolge Nichtzahlung der fälligen Schürf- 
gebühr (§ 27 Absatz 2 der B. V.) wird von Amts wegen eingetragen. 
Die Löschungen erfolgen durch Unterstreichen der Eintragungen mit roter Tinte. 
(Zu § 37 der B. V.) 
4. Zuständig zur Entgegennahme des Antrags auf Umwandlung des Schürffeldes in ein 
Bergbaufeld ist außer der Bergbehörde die Verwaltungsbehörde des Bezirks, bei welcher die Anzeige 
von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) anzubringen war. 
Die Bergbehörde kann von dem Antragsteller die Einzahlung eines Kostenvorschusses zur 
Deckung der bei dem Verfahren gemäß §§ 43, 44, 45 erwachsenden amtlichen Kosten verlangen. 
(Zu §§ 41, Abs. 3, 42, 43 der B. V.) 
5. Die Vermessung und Vermarkung des in ein Bergbaufeld umzuwandelnden Schürffeldes 
hat durch einen unter deutschem Rechte mit öffentlichem Glauben versehenen Markscheider oder Feld- 
messer zu geschehen. 
Die Vermessung muß mindestens die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verfügung des 
Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend 
die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902, oder in den 
an ihre Stelle tretenden Vorschriften hinsichtlich der Grundstücksvermessungen gestellten Forde- 
rungen erfüllen. 
Die Bergbehörde kann in besonderen von ihr zu bezeichnenden Fällen ihre (kommissarische) 
Mitwirkung bei der Vermessung und Vermarkung verlangen. 
(Zu §§ 43, 45 der B. V.) 
6. Findet im Falle des § 43 der B. V. die Verhandlung über das Ergebnis der Ver- 
messung und Vermarkung außerhalb des Amtssitzes der Bergbehörde oder der anderweit von dem 
Gouverneur bezeichneten Behörde statt, oder werden im Falle des § 45 der B. V. aus Anlaß an- 
gemeldeter Widersprüche gegen die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld örtliche Er- 
mittlungen der Behörden außerhalb ihres Amtssitzes erforderlich, so hat der Schürfer außer der 
Schreibgebühr (§ 3 der Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung vom 26. Juli 1906) 
einen Betrag, welcher den reglementsmäßigen Reisekosten und Tagegeldern der beteiligten Beamten 
entspricht, zu erstatten. 
Die Hinterlegung eines Kostenvorschusses kann verlangt werden. 
(Zu § 58 der B. V.) 
7. Die im § 58 der B. V. vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Verwaltungsbehörde 
(Bezirksamtmann, Refident, Stationsleiter) des Bezirks zu erstatten, in welchem das Bergbaufeld liegt.
	        

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