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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Monograph

Persistent identifier:
leitfaden_examen
Title:
Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1891
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Praktischer Theil. II. Fachwissenschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Forstbenutzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Hauptnutzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Abgabe des Holzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Transport des Holzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • §. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
  • §. 115. Jagdschein.
  • §. 116. Jagdkontraventionen.
  • §. 117. Wildschongesetz vom 14. Juli 1904. Jagdbare Tiere.
  • §. 118. Wildschaden. 1. a) -- f) [Ersatzpflicht etc.]
  • §. 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung (Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 §§. 6 ff.)
  • §. 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschäden und Abwehrungsmaßregeln.
  • §. 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des Jagdrechts.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 433 
Der Zweck des Gesetzes würde vereitelt werden können, wenn die 
Zahl der Pächter einer Jagd nicht beschränkt würde. Andererseits ist 
es notwendig, sowohl den Jagdpächtern als den Besitzern solcher 
Grundstücke, auf denen die Jagd vom Eigentümer ausgeübt werden 
darf, die Annahme von Jägern zu gestatten, da sich die Pächter und 
Eigentümer von anderen Personen bei der Jagd nicht vertreten 
lassen dürfen. 
Aus dieser Begründung des Gesetzes ergibt sich schon, daß der § 12 
eine größere Tragweite hat, als sein Wortlaut andeutet, daß es 
nämlich auch den Jagdpächtern untersagt sein soll, durch Verträge mit 
anderen Personen eine Ausübung und Nutzung der Jagd durch mehr 
als drei Berechtigte tatsächlich herbeizuführen. Hierzu kommt nun noch, 
daß der § 3 des Gesetzes, welcher sich auf diejenigen Besitzungen bezieht, 
auf welchen der Grundbesitzer die Jagd selbst auszuüben befugt sein 
soll (§ 2 des Ges.), eine ausdrückliche Anwendung des oben erwähnten, 
im § 12 enthaltenen Verbotes auf den Fall der Jagdausübung mehrerer 
Eigentümer auf eigenem Grund und Boden enthält. Der § 3 sagt 
nämlich: „Wenn die im § 2 bezeichneten Grundstücke mehr als drei 
Besitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des 
Jagdrechtes auf diesen Grundstücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet. 
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts einem 
bis höchstens dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen frei, 
das Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu 
lassen oder zu verpachten“. Hieraus geht auch hervor, daß Verträge, in 
denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagderlaubnissch ine 
zu erteilen, unzulässig sind, insofern damit die Vorschriften der 88 10, 
12 des Jagdpolizeigesetzes umgangen würden, und daß zu einer gleichen 
Umgehung auch die entgeltliche Abgabe von Jagderlaubnisscheinen 
führe, insofern die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein 
Beitrag zum Pachtgelde, die Empfänger mithin als Mitpächter angesehen 
werden müßten. (RG. E. in Zivils. Bd. 27 S. 235—237.) 
Über das Verhältnis des Jagdpachtvertrages zur Afterverpachtung 
äußert sich neuestens das RG. in Zivils. Bd. 63 S. 293—296. Eine 
Afterverpachtung liegt vor, wenn der Pächter den Gebrauch und Genuß 
des verpachteten Gegenstandes einem dritten gegen Entgelt überläßt, 
insbesondere den Gegenstand weiter verpachtet (§§ 549, 581 BGB.). 
Enthält daher der zwischen dem Verpächter und Pächter abgeschlossene 
Jagdpachtvertrag die Bestimmungen, daß der Jagdpächter befugt sein 
soll, dem Verpächter höchstens 2 Personen als Mitpächter zu bezeichnen, 
und daß der Verpächter einseitig das Recht hat, die Pacht auch vor 
Ablauf des Pachtvertrages jederzeit sofort aufzuheben, wenn einer der 
Jagdpächter sein Jagdrecht ohne Zustimmung des Verpächters an eine 
weitere Person „abtritt oder durch Afterverpachtung nutzt“, so liegt 
bei einer Weiterverpachtung seitens eines der Pächter, indem z. B. 
die Afterverpachtung durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages 
bewirkt wird, indem die Jagdpächter anderen Personen gegen Entgelt 
die Befugnis zur Ausübung der Jagd einräumen, eine unzulässige teil- 
weise vertragsmäßige Uberlassung der Ausübung der Jagd an dritte 
Altmann, Handbuchlder Per##sting 1. 28 
 
	        

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