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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Volume count:
19
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Neuguinea.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • 1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen. § 12.
  • 2. Die Bundesverhältnisse
  • a) Der Staatenbund. § 13.
  • b) Der Bundesstaat. § 14.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Einleitung. $ 14. 51 
der Bundesgewalt. Verursacht war der in dieser Behauptung 
liegende Irrtum durch die Beobachtung, daß Zentralgewalt und 
Gliedstaatsgewalten des Bundesstaates sich allerdings in etwas 
„teilen“, nämlich in die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben und 
Hoheitsrechte: in die staatliche Kompetenz. So ist im heutigen 
Deutschen Reiche das Ganze der Kompetenz, welches dem deutschen 
Einheitsstaate zustehen würde, wenn das Reich ein Einheitsstaat 
wäre, zwischen der Reichsgewalt und den 25 Einzelstaatsgewalten 
verteilt (unten $ 80)k. Das ist aber eben nur Verteilung der 
Bundesstaatsbegrift, 2.StaatsW. (1872) 185 ff. (mit andern einschlägigen Arbeiten 
zusammen wieder abgedruckt in Seydels staatsrechtl. und polıt. Abhand- 
lungen 1893) sowie Kommentar zur R.-V. 1ff.; Seydels Opposition gegen 
den Gedanken der geteilten Souveränetät ist übrigens nicht völlig originell, 
sie fußt, wie Seydel selbst weiß und anerkennt, auf Calhoun (Works 1 146 
Sovereignty is an entire thing, to divide, is — to destroy it“). Jener Ge- 
danke ist heute völlig aufgegeben; vgl. insbes. Laband, St.R. 1 62 ff., Zorn, 
SER.167ff.; Haenel, St.R. 1 204 fl.; v. Treitschke, Politik 2 321. — In seiner 
Polemik gegen Waitz hatte Seydel Recht; Unrecht aber, wenn er glaubte, 
mit der Irrlehre von der geteilten Souveränetät den Begriff des Bundesstaates 
schlechthin überwunden zu haben und so zu der Folgerung gelangte, daß 
alle politischen Gebilde, die man als Bundesstaaten bezeichnet, entweder 
Staatenbünde oder Einheitsstaaten seien, daß insbesondere das Deutsche 
Reich ein Staatenbund sei. Dieser Irrtum Seydels ist durch den anderen 
veranlaßt, daß Seydel die Souveränetät für ein wesentliches und unentbehr- 
liches Merkmal des Staates erklärt: vgl. oben $ 1 Anm. 6, 7. Die richtige 
Orientierung vollzog Laband, indem er einerseits die Unteilbarkeit der 
Souveränetät zugab, andererseits die Souveränetät aus dem Kreise der 
Essentialien des Stastsbegriffs ausschied und als dasjenige Moment, welches 
den Staat vom Nichtstaat (insbesondere vom innerstaatlichken Kommunal- 
verband) trennt, die Eigenständigkeit des Herrschaftsrechts bezeichnete: vgl. 
oben $ 1 S. 7 Anm.b. Damit war der Begriff des Bundesstaates wiederum 
sichergestellt und einer Anschauung zum Siege verholfen, welche allein den 
‚deutschen politischen Verhältnissen vollkommen gerecht wird. Die Wirklich- 
keit dieser Verhältnisse fordert von der Wissenschaft einen Staatsbegriff, 
welcher sowohl auf die nationale Gesamtheit, das Reich wie auf die parti- 
kularen Glieder dieser Gesamtheit, die Einzelstaaten (Länder) paßt; welcher 
die letzteren nicht als Kommunalverband, das Reich nicht als Einheitsstaat, 
aber auch nicht als Staatenbund erscheinen läßt (Anschütz, Histor. Ztschr. 
(1901) 326 ff., Enzyklop. 64). Dieser Forderung hat erst Laband vollkommen 
Genüge geleistet: eine epochemachende Tiat. 
Die Behauptung, daß im Bundesstaate der volle Staat nicht in der 
Gesamtheit und nicht in den Gliedstaaten, sondern in der Totalität beider 
zum Ausdruck komme (Haenel, Vertragsmäßige Elemente 63; Bornhak, Allg. 
Staatsl. 255) oder daß der Gesamtstaat und die Einzelstaaten in ihrer Zu- 
sammengehörigkeit das Subjekt der Staatsgewalt bilden (Gierke in Schmollers)J. 
7 1168), besagt nur, daß im Bundesstaate zur Erfüllung derjenigen Aufgaben, 
welche im Einheitsstaate dem Staate obliegen, sowohl eine Tätigkeit des 
Bundes als eine solche der Einzelstaaten erfordert wird. Dagegen enthält 
die Theorie keinerlei maßgebende Gesichtspunkte für die Bestimmung der 
im Bundesstaate einander gegenüberstehenden Rechtssubjekte — Bund und 
Einzelstaaten — und ihrer Kechtsbeziehungen zueinander, auf welche es 
erade für die juristische Konstruktion des Bundesstaates wesentlich an- 
ommt. Auch die zur Erklärung des Verhältnisses erfolgte Heranziehung 
der Analogie des Gesamteigentums (Gierke a, a. O. 1170 u. 117I), eines außer- 
ordentlich zweifelhaften und sehr bestrittenen Begriffes des älteren ger- 
manischen Rechtes, erscheint nicht glücklich und ist doppelt auffällig bei 
4%
	        

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