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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Volume count:
19
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf den Inseln Angaur und Pililju.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf den Inseln Angaur und Pililju.
  • Statut der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft in Bremen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung von Verordnungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd- im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung zur Verordnung, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verhütung der Einschleppung der Schlafkrankheit.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Festsetzung eines Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd auf Gorillas.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Marschzeiten für Träger und Karawanen im Jaunde-Bezirk.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 975 20 
5. Die Aufnahme von Darlehen zu anderen Bedingungen als gegen handelsübliche Zinsen 
und Provisionen unterliegt der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts. 
6. Bei einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals dürfen die neuen Anteilscheine zu keinem 
geringeren Kurswert als dem auf Grund der letzten Dividendenzahlung ermittelten und niemals 
unter dem Nennbetrage begeben werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Ge- 
nehmigung des Reichs-Kolonialamts zulässig. Dabei gilt 8 v. H. Dividende als normale Verzinsung. 
7. Dem Fiskus steht bei Auflösung der Gesellschaft oder bei dem Erlöschen der Berechtigung 
ein Anteil am Liquidationsvermögen zu, das sich ergibt, nachdem das Aktienkapital und das von 
den Aktionären eingezahlte Agio, soweit es in dem ordentlichen Reservefonds der Gesellschaft noch 
vorhanden ist, an die Aktionäre ausgeschüttet ist. Dieser Anteil des Fiskus beträgt 
40 v. H., wenn die Liquidation bis zum 25. Jahre, 
5n v. H., wenn die Liquidation nach dem 25. bis 30. Jahre, 
0 v. H., wenn die Liquidation nach dem 30. bis 35. Jahre 
nach aufnahh, des Betriebes stattfindet. 
8. Nach dem Erlöschen der vorliegenden Berechtigung oder mit der Auflösung der Ge- 
sellschaft geben sämtliche unbewegliche Anlagen der Gesellschaft in das freie Eigentum des Fiskus über. 
lber Privatrechtsstreitigkeiten zwischen dem Fiskus und der Gesellschaft, die sich bei 
ausönn der vorliegenden Berechtigung ergeben sollten, und bei Meinungsverschiedenheiten über 
die Frage, ob ein ordnungsmäßiger Betrieb Lorliegt, sowie über die Festsetzung des Kurses bei 
Neuausgabe von Aktien, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht, 
welches wie folgt gebildet wird: 
Jeder Teil bestellt zwei Schiedsrichter; von diesen Schiedsrichtern wird ein Obmann gewählt. 
Das Reichs-Kolonialamt wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und 
die Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. 
Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt das Reichs-Kolonialamt 
auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe von dem Präsidenten des 
Hanseatischen Oberlandesgerichtes ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten im übrigen 
die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
10. Für diese Sonderberechtigung gelten nur die §§5 1, II, 3 d, 2, 84, 85 bis 88, 89, 
91, 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906. 
11. Diese kann zurückgenommen werden, sofern die zu errichtende 
Deutsche Südseephosphat · · nicht bis zum 31. August dwl Is. in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
Berlin, den 2. Juli 1908. 
Reichs-Kolonialamt. 
In Vertretung: 
v. Lin dequist. 
Statut der deutschen Südseephosphat-Atiengesellschaft in Bremen. 
I. Titel. 
6 Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
§5 1. Unter der Firma: 
„Deutsche Südseephosphat-Aktiengesellschaft" 
wird durch den gegenwärtigen Gesellschaftsvertrag eine Aktiengesellschaft errichter, welche ihren Sitz 
in Bremen hat. 
§5 2. Gegenstand des Unternehmens ist: Die Ausbeutung von Lagerstätten nutzbarer 
Mineralien, besonders von Phosphatlagerstätten im deutschen Südseegebiet, Verarbeitung und Ver- 
wertung der gewonnenen Produkte sowie der Betrieb aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. 
Die Gesellschaft ist befugt: 
1. die zu ihrem Geschäftsbetriebe erforderlichen Immobilien und Einrichtungen zu erwerben; 
2. alle Geschäfte einzugehen, welche nach dem Ermessen des Aufsichtsrates geeignet sind, den 
Geschäftszweig der Gesellschaft zu fördern und gewinnbringend zu gestalten. 
§5 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
	        

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