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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung von Verordnungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf den Inseln Angaur und Pililju.
  • Statut der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft in Bremen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung von Verordnungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd- im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung zur Verordnung, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verhütung der Einschleppung der Schlafkrankheit.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Festsetzung eines Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd auf Gorillas.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Marschzeiten für Träger und Karawanen im Jaunde-Bezirk.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 782 20 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung 
von Verordnungen. 
Vom 1. März 1908. 
Die Veröffentlichung der nach der Vorschrift des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) zu erlassenden Verordnungen erfolgt vom heutigen 
Tage ab durch Einrückung in das Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun. 
Buea, den 1. März 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe. 
Vom 4. März 1908. 
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in 
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt 
S. 509) wird verordnet, wie folgt: 
1. Wer außerhalb der Gemarkung seines Heimatsdorfes oder seines Wohnorts für eigene 
oder fremde Rechnung Handel treiben will (Wanderhändler), bedarf der Erlaubnis. Unter den 
Begriff „Wanderhändler“ fallen nicht die Inhaber oder Leiter von Faktoreien, die dauernd be- 
trieben werden. 
Erlaubnis wird erteilt durch Ausstellung eines Wandergewerbescheins. 
§ 2. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
wer im Schutzgebiet durch eigene landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit gewonnene 
Nahrungs= oder Genußmittel, oder 
wer selbst gewonnene Erzeugnisse des Urwaldes, der Land= und Forstwirtschaft, der Jagd 
und Fischerei oder der Hausindustrie feilbietet. 
§5 3. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt durch die für den Stammesbezirk oder 
ständigen Wohnort zuständige Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station). 
Will der Wanderhändler in einem anderen Bezirke Handel treiben, so hat er sich vorher 
bei der für diesen Bezirk zuständigen Lokalbehörde zu melden. « 
§ 4. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt für die Dauer eines Rechnungsjahres. 
Für das diesem Rechnungsjahr folgende Rechnungshalbjahr sowie für die zweite Hälfte 
eines Rechnungsjahres sind auf Antrag Scheine mit halbjähriger Gültigkeit auszustellen. 
Ist die Zeit für Ausstellung eines Wandergewerbescheins abgelaufen, ohne daß der nicht 
eingeborene Händler oder der im Dienste einer europäischen Firma stehende Wanderhändler aus 
geschäftlichen oder aus anderen Gründen imstande gewesen ist, seine Tätigkeit rechtzeitig abzubrechen, 
so kann er bei weiter Entfernung vom Sitze der ausstellenden Behörde den Handel vorläufig fort- 
nettn, wenn er oder die Firma unverzüglich die Ausstellung eines Erneuerungsscheins für ein halbes 
oder für ein ganzes Rechnungsjahr bei der zuständigen Behörde beantragt. 
§ 5. Die Erlaubnis zum Wanderhandel kann versagt werden: 
1. wenn der Antragsteller wegen strafbarer Handlungen gegen das Eigentum, das Leben, 
die Freiheit oder die Gesundheit anderer Personen bestraft ist; 
. wenn er wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich verletzt hat; 
. wenn er die seitens der Behörden getroffenen Anordnungen, betreffend die Gewinnung 
oder den Vertrieb von Produkten oder betreffend die Verhütung von Seuchen, nicht 
eingehalten hat; 
l wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund deren zu besorgen ist, daß die Zulassung 
weiterer Wanderhändler in einem Bezirke die Gefahr von Unruhen oder Aufständen 
nach sich ziehen würde. 
Die Gründe sind in der die Versagung aussprechenden Verfügung ausdrücklich anzugeben. 
Für die Ausstellung des Scheins ist im voraus eine Gebühr zu zahlen (Wander- 
gewerbesteuer). 
Die Höhe der Gebühr beträgt 25 Mark. 
Wird die Ausstellung eines Wandergewerbescheins nur für die Hälfte des Rechnungsjahres 
beantragt, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 
0 
—
	        

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