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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. weitere Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung der Hundesteuer auf die Wohnplätze Seeheim und Koes (Bezirk Keetmanshoop).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,betr. Aufhebung der Hundesteuer für Ramansdrift.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns in Jaluit, betr. die Erhebung einer Hundesteuer.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 936 20 
§ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im 
Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen und zwischen Schiff um 
Schiff auf der Reede in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse und der angehefteten Betriebs- 
ordnung entsprechenden Weise zu betreiben. Insbesondere hat sie auf ihre Kosten dafür zu sorgen. 
daß das zum Landungsbetriebe unter normalen Verhältnissen nötige Personal und Inventar sit 
vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
§ 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im 
Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und dem Lande in beiden Richtungen und zwischen Schif 
und Schiff auf der Reede auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grund'atzen 
für jedermann auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der 
tarifmäßigen Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist. 
2. Für die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif mas 
gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der 
Woermann-Linie nicht geändert werden. 
&* 3. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, dem südwestafrikanischen Landesfiskus eim 
Rückgabe von 0,25 /“ für das Kubikmeter oder 1000 kg für alle ein= und ausgehenden Günr 
sowie die in Käfigen beförderten kleinen Tiere, für welche sie die tarifmäßigen Beförderungsgebühren 
erhebt, zu gewähren und an die Zollkasse in Swakopmund gleichzeitig mit den Hafenabgaben für 
die betreffenden Schiffe abzuführen. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit berechnet, die ber 
Berechnung der Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist. 
2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus ferner eine Rückgabe von 2. für jedes 
Stück Großvieh über 1000 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50./“ für jedes Stück Kleinvieh 
über 5000 Stück jährlich gewähren. 
Die Rückgabe wird die Woermann-Linie einmal jährlich und zwar innerhalb von 14 Tagen 
nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres an die Zollkasse in Swakopmund einzahlen. 
3. Aus den Beförderungsgebühren für Personen und Gepäck hat die Woermann -Linie 
keinerlei Rückgaben zu gewähren. 
§ 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt- 
licher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und 
Güter zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen, oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der 
tarifmäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu übertragen. 
§* 5. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft und läuft bis zum 30. Sev- 
tember 1912; er läuft stillschweigend unverändert weiter, falls eine Kündigung von keiner der beiden 
Parteien erfolgt. 
2. Jede der beiden Parteien kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr 
zum 30. September eines jeden Jahres aufheben, zuerst zum 30. September 1912. 
3. Macht der Fiskus von dem ihm nach dem letzten Satze des § 11 Nr. 1 zustehenden 
Rechte Gebrauch, so steht der Woermann-Linie das Recht zu, innerhalb von zwei Monaten nach 
Empfang der vorgesehenen Mitteilung den Vertrag auf den Tag der Uberweisung der neuen Brücke 
zu kündigen. 
§* 6. 1. Wird die Brücke in Swakopmund gänzlich zerstört, ohne daß gleichwertiger Eriatz 
sofort vorhanden ist und der Woermann-Linie überwiesen wird, so tritt der Vertrag sofort außer 
Kraft; bei teilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiler 
zu erfüllen. 
2. Die Woermann-Linie ist indessen in einem solchen Falle verpflichtet, zu versuchen, den 
Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu beschaffenden Hilfsminein 
bestmöglichst an der Alten Landestelle aufrechtzuerhalten. Die der Woermann-Linie für eine soiche 
Landung und Verschiffung an der Alten Landestelle zustehenden Gebühren sollen eintretendenfall- 
neu geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter zwischen Schif 
und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 8,50 ! für das Kubikmeter oder 1000 kg nach 
der Wahl der Woermann--Linie stellen. 
§J. 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff an Land 
sind wie folgt begrenzt: 
a) bei der Personenbeförderung durch: 
Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Abietzen au 
die Brücke;
	        

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